Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 30.03.1982 - 6 U 179/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1983, 932
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Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 05.01.1983 - 9 U 71/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1983, 932
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- RG, 23.11.1928 - II 166/28
Welche rechtlichen Folgen treten ein, wenn der Bürgermeister einer Stadtgemeinde, …
Auszug aus OLG Schleswig, 05.01.1983 - 9 U 71/82
Grundsätzlich ist es möglich, nur einen Teil des Anspruchs einzuklagen, um damit der Einrede mitwirkenden Verschuldens aus § 254 BGB den Boden zu entziehen (vgl. RGZ 122, 351, 360; OLG München NJW 70, 1924 (1927);… Münch. Komm. z. BGB § 254 Rdnr. 89). - OLG München, 08.08.1970 - 12 U 2560/65
Auszug aus OLG Schleswig, 05.01.1983 - 9 U 71/82
Grundsätzlich ist es möglich, nur einen Teil des Anspruchs einzuklagen, um damit der Einrede mitwirkenden Verschuldens aus § 254 BGB den Boden zu entziehen (vgl. RGZ 122, 351, 360; OLG München NJW 70, 1924 (1927);… Münch. Komm. z. BGB § 254 Rdnr. 89).
- OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 391/12
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Lkw auf einen in den rechten Fahrstreifen …
Wird aber nur ein Teil des Anspruchs eingeklagt, so ist ein Mitverschulden nicht zu berücksichtigen, wenn der Schädiger jedenfalls den eingeklagten Teil zu ersetzen hat (vgl. RGZ 122, 351 (360); OLG Schleswig, VersR 1983, 932).Daher ist ein vom Kläger eingeräumter Mithaftungsanteil i. S. d. § 254 BGB vom Gesamtschaden und nicht nur vom eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen (vgl. OLG Schleswig, VersR 1983, 932;… Zöller-Greger, aaO., § 253 ZPO , Rdn. 16; Schneider, MDR 1962, 444).
- LG Saarbrücken, 28.11.2011 - 9 O 261/10
Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch …
a) Wird - wie hier im Wege des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des hälftigen Insolvenzverschleppungsschadens - nur ein Teil des Anspruchs eingeklagt, so ist ein Mitverschulden nicht zu berücksichtigen, wenn der Schädiger jedenfalls den eingeklagten Teil zu ersetzen hat (RGZ 122, 351, 360; OLG Schleswig VersR 1983, 932). - OLG Bremen, 18.05.1999 - 3 U 2/98 Ergibt sich aber aus dem Klagevorbringen, dass der Kläger mit seiner Teilklage schon einem eventuellen Mitverschuldenseinwand zuvorkommen will, was er noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung und zwar auch noch in zweiter Instanz erklären kann (OLG Schleswig VersR 1983, 932), ist seine Mithaftungsquote vom Gesamtschaden und nicht vom eingeklagten Betrag abzuziehen (BGH NJW-RR 1998, 948, 949; OLG Schleswig VersR 1983, 932).
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 176/02
Schmerzensgeld: Unzulässige Teilschmerzensgeldklage
Weder BGH NJW 1994, 3165 noch OLG Schleswig VersR 1983, 932 betreffen den Fall eines eingeklagten Teilschmerzensgeldes. - BGH, 08.04.1998 - VIII ZR 228/96
Schadensersatzanspruch aus c.i.c.
Aus dem Klagevorbringen kann sich ergeben, daß der Kläger mit seiner Teilklage schon einem etwaigen Mitverschuldenseinwand zuvorkommen will; dann ist seine Mithaftungsquote vom Gesamtschaden, nicht von dem eingeklagten Betrag abzuziehen (RGZ 122, 351, 360; OLG Schleswig, VersR 1983, 932;… Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdnr. 16).
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 14.06.1982 - 3 U 26/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1983, 932
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.02.1987 - VI ZR 75/86
Unabwendbares Ereignis bei Verkehrsunfall mit einem Kind; Direktanspruch gegen …
Die in einer Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familienangehörigen befinden sich aber in einer wirtschaftlich günstigeren Situation als getrennt lebende Ehegatten (s. Begründung zum Beschluss des BGH vom 14. Juni 1983 - VI ZR 178/82 - über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 14. Juni 1982 - VersR 1983, 932, 933; Eckelmann/Boos/Nehls, DAR 1984, 297, 304). - BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83
Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes nach dem Unfalltod beider …
Die in einer Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familienangehörigen befinden sich aber in einer wirtschaftlich günstigereren Situation als getrennt lebende Ehegatten (s. Begründung zum Beschluß des BGH vom 14. Juni 1983 - VI ZR 178/82 - über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 14. Juni 1982 - VersR 1983, 932, 933; Eckelmann/Boos/Nehls, DAR 1984, 297, 304).
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