Rechtsprechung
| BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 157/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berufsunfähigkeitsversicherung - Feststellung über die Gewährung von Versicherungsschutz und wirksamer Anfechtung des Versicherungsverhältnisses - Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer diagnostizierten Lumbalgie (Hexenschuss) bei Abschluss einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 28.09.1983 - IVa ZR 157/82
- BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 157/82
Papierfundstellen
- VersR 1984, 855
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.03.1984 - IVa ZR 75/82
Krankenhausaufenthalt als gefahrerheblicher Umstand
Auszug aus BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 157/82
Es ist jedoch bekannt, daß nicht jede frühere Erkrankung geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrags über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich nur auf einen Vertrag mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.Bsp. mit erhöhter Prämie, bestimmten Versicherungsausschlüssen) einzulassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.3.1984 - IVa ZR 75/82 = VersR 1984, 629).
- BGH, 20.02.1991 - IV ZR 77/90
Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente aus der …
Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629 und vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen. - BGH, 07.07.1993 - IV ZR 119/92
Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen fehlender Angaben des Versicherten - …
Der Senat hat bereits wiederholt klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung und nicht jede frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen (Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629; vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 und vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578). - BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 33/86
Nichtannahme zur Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Ob die Beantwortung der Fragen, welcher Arzt (Hausarzt) über die Gesundheitsverhältnisse des Klägers Auskunft geben könne und ob der Kläger zur Zeit völlig gesund sei, der Beklagten ein Rücktrittsrecht gaben, kann deshalb dahingestellt bleiben (vgl. aber Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 und vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 - VersR 1980, 762). - OLG Köln, 23.04.1997 - 5 U 198/96 Der Bundesgerichtshof hat indessen mehrfach entschieden, daß nicht jede Erkrankung und frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeit abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt einzulassen (vgl. VVGE § 16 VVG Nr. 23 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 629; 1984, 855; VVGE § 16 VVG Nr. 13).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 01.02.1984 - 20 U 10/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1984, 855
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.12.1974 - IV ZR 123/73
Rechte des Versicherers nach Befriedigung des unfallgeschädigten Dritten bei …
Auszug aus OLG Hamm, 01.02.1984 - 20 U 10/84
Ob sich die Leistungsfreiheit der Kl. im Verhältnis zum Beklagten auch aus § 12 Abs. 3 VVG ergibt (vgl. hierzu BGH VersR 56, 284; 1975, 229), kann deshalb offenbleiben. - BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54
Rückgriff bei Haftpflichtversicherung
- OLG Koblenz, 28.11.1978 - 10 U 243/77
Auszug aus OLG Hamm, 01.02.1984 - 20 U 10/84
Zwar könnte der Beklagte diesem Anspruch grundsätzlich entgegenhalten, die Kl. habe bei der Regulierung seine Interessen nicht angemessen berücksichtigt und Ansprüche der Geschädigten schuldhaft dem Grunde oder der Höhe nach unrichtig bejaht (vgl. § 3 Nr. 10 PflVG ; OLG Koblenz VersR 1979, 342).
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