Rechtsprechung
| BGH, 11.06.1985 - VI ZR 61/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beitragsvorschüsse, die ein Arbeitgeber einer Ortskrankenkasse zahlt, die dieser als Sicherheit dienen sollen - Verrechnung von Beitragsvorschüssen mit später fällig werdenden Beitragsforderungen - Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, der Arbeitnehmeranteile zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verrechnung von Beitragsvorschüssen; Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Haftungsumfang, Säumniszuschläge
Papierfundstellen
- ZIP 1985, 996
- MDR 1986, 43
- NZA 1986, 142 (Ls.)
- VersR 1985, 1038
- BB 1985, 1986
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.01.1972 - VIII ZR 26/71
Wesen und Bedeutung einer Mietausfallbürgschaft - Aufrechungsmöglichkeiten und …
Auszug aus BGH, 11.06.1985 - VI ZR 61/84
Das Bestimmungsrecht über die Verrechnung mit Gegenansprüchen steht deshalb - ähnlich wie bei einer Mietkaution - allein dem Empfänger zu (vgl. zur Mietkaution: BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71 - WM 1972, 335, 337). - BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83
Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse - …
Auszug aus BGH, 11.06.1985 - VI ZR 61/84
Da auch gegen die Verrechnung der Konkursquote von 22, 89 DM auf die noch offenen Arbeitnehmeranteile von 5.169,20 DM rechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. dazu jetzt Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) und die Revision den dem Zinsanspruch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Eintritt des Verzugs nicht beanstandet, mußte die Revision erfolglos bleiben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, 5.146,99 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. - BGH, 18.05.1976 - VI ZR 241/73
Schutzgesetz - Sozialversicherungsträger
Auszug aus BGH, 11.06.1985 - VI ZR 61/84
Bei den gemäß Art. 1 § 24 SGB IV von der Klägerin geforderten Säumniszuschlägen handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des Verzugsschadens, den der Beklagte außer der Schadensersatzsumme zu zahlen hätte, sondern vielmehr um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1976 - VI ZR 241/73 - VersR 1976, 982, 984 zu dem früheren § 397 a RVO).
- BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07
Tilgungsbestimmung bei Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung
Teilweise wird die Anrechnungsbestimmung des Gläubigers als maßgeblich angesehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998; Jacoby AcP 203, 664, 692;… Staudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006 § 366 Rdn. 10). - BGH, 16.02.2012 - IX ZR 218/10
Restschuldbefreiung: Behandlung von Säumniszuschlägen bei Strafbarkeit des …
Nach materiellem Schadensrecht haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB auch für die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung der Einzugsstelle und für Verzugs- und Prozesszinsen, nicht jedoch für Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV (BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998; Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 238/07, WM 2008, 2125;… Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 16;… vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, WM 2011, 88 Rn. 24). - BGH, 14.07.2008 - II ZR 238/07
Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge bei Nichtabführung …
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2008, 506, 508) und der Revision ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1985 (VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998 zu II 2 a) nach wie vor geklärt, dass § 24 Abs. 1 SGB IV kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist und die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Vorenthaltung der von ihr abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB) sich auf Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV nicht erstreckt.Zudem handelt es sich bei den Säumniszuschlägen nach wie vor jedenfalls nicht nur um den Ausgleich des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985 aaO).
- OLG Dresden, 19.10.2011 - 13 U 1179/10
Bestimmungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Tilgung von …
Nach Sinn und Zweck eines Vorschusses (BGH, Urt. v. 11.06.1985 - VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998) oder einer sonstigen Sicherheitsleistung müsse es dem Gläubiger überlassen bleiben, auf welche offenen Forderungen er im Krisenfall den Vorschuss oder die Sicherheit verrechne.Dem Schuldner sei das Bestimmungsrecht genommen, weil schon die Hingabe der Sicherheit als Vereinbarung zu gelten habe, dass das Bestimmungsrecht dem Gläubiger zustehe (BGH, Urt. v. 11.06.1985 - VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sei.
- KG, 25.09.2007 - 9 U 215/06
Unerlaubte Handlung; Schutzgesetz: Verpflichtung des Geschäftsführers eines …
Dies hat der BGH für die alte Fassung dieser Vorschrift bereits ausgesprochen (ZIP 1985, 996).Nicht anderes gilt für die Neufassung des § 24 Absatz 1 SGB IV. Soweit der BGH in ZIP 1985, 996 darauf abgestellt hat, dass der Säumniszuschlag nach der alten Fassung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt war, ist dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
- OLG Zweibrücken, 11.01.2023 - 1 U 210/21
Ludwigshafener Gasexplosion
Dies gilt umso mehr, als bei Vorschusszahlungen gegenüber Sozialversicherungsträgern höchstrichterlich anerkannt ist, dass es dem Sozialversicherungsträger überlassen bleiben muss, auf welche offenen Forderungen er den Vorschuss verrechnet (BGH, Urteil vom 11.06.1985, Az. VI ZR 61/84, Rn. 12, Juris). - BGH, 20.12.1988 - VI ZR 145/88
Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von …
(st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590 und vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84 - VersR 1985, 1038). - BGH, 16.02.2000 - XII ZR 135/97
Verrechnung einer Pachtsicherheit
Das Bestimmungsrecht über die Verrechnung dieser Sicherheit mit Gegenansprüchen stand mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien allein der Klägerin als Leistungsempfängerin zu (vgl. BGH Urteile vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84 - ZIP 1985, 996, 998 und vom 8. März 1972 - VIII ZR 183/70 - NJW 1972, 721, 723). - OLG Köln, 20.06.1997 - 19 U 236/96
Verjährung bei Teilzahlung auf Rechnung des Steuerberaters
Die zitierte BGH-Entscheidung (ZIP 1985, 996) betrifft sogar nur den Spezialfall einer Vorauszahlung des Arbeitgebers nach § 403 RVO. - KG, 16.01.1997 - 12 U 6048/95 Zwar kann bei einer Vorschußzahlung nach Sinn und Zweck eines solchen Vorschusses (vgl. BGH ZIP 1985, 996, 998;… Palandt/Heinrichs, 55. Aufl., § 366 BGB Rdnr. 5) ein Angebot zu einer von § 366 BGB abweichenden Vereinbarung in dem Sinne gesehen werden, daß das Bestimmungsrecht dem Gläubiger zustehen soll.
- BGH, 16.02.2000 - XII ZR 130/99
- KG, 23.05.2007 - 26 U 223/06
- AG Berlin-Mitte, 04.02.2003 - 25 C 181/02
Umfang eines Schadensersatzanspruchs wegen unerlaubter Handlung; Schaden durch …
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