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| BGH, 20.03.1990 - VI ZR 127/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- verkehrslexikon.de
Zur Bruttoberechnung des Verdienstausfalls bei Steuerrückzahlungen des Finanzamts - Vorteilsausgleichung
- Wolters Kluwer
Ersatzanspruch bei Tötung - Ehegatte - Bruttoeinkommen - Steuerrückzahlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 844 Abs. 2
Bemessung des Unterhaltsschadens für den Tod eines Ehegatten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 706
- MDR 1990, 1100
- NZV 1990, 306
- FamRZ 1990, 848
- VersR 1990, 748
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter …
Auszug aus BGH, 20.03.1990 - VI ZR 127/89
Das Berufungsgericht kürzt, was die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, den Ersatzanspruch des Klägers im Wege des Vorteilsausgleichs um den Mehrbetrag seines Gehalts von monatlich 600 DM (Seiten 25 und 28 seines Urteils), ohne aufzuzeigen, daß diese Gehaltserhöhung mit dem Tod der Ehefrau in einem sachlichen Zusammenhang steht (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 77, 151, 154 [BGH 16.05.1980 - V ZR 91/79]; 91, 206, 209 f und 357, 363 f). - BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79
Verzug der Verpflichtung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung; …
Auszug aus BGH, 20.03.1990 - VI ZR 127/89
Das Berufungsgericht kürzt, was die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, den Ersatzanspruch des Klägers im Wege des Vorteilsausgleichs um den Mehrbetrag seines Gehalts von monatlich 600 DM (Seiten 25 und 28 seines Urteils), ohne aufzuzeigen, daß diese Gehaltserhöhung mit dem Tod der Ehefrau in einem sachlichen Zusammenhang steht (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 77, 151, 154 [BGH 16.05.1980 - V ZR 91/79]; 91, 206, 209 f und 357, 363 f).
- BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02
Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsverpflichteten; …
Demgegenüber können steuerrechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aber dann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive) Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 243 ff. m.w.N. und vom 20. März 1990 - VI ZR 129/89 - VersR 1990, 748, 749).
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