Rechtsprechung
| OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des Obhutsverhältnisses durch Verlust von in Haft abgenommenen Schmucks; Inanspruchnahme des Landes aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Verwahrung; Unterschied zwischen Auslieferungshaft und Strafhaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 28.03.1989 - 1 O 542/88
- OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Papierfundstellen
- VersR 1990, 898
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
Amtshaftung und Enteignungsentschädigung
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Der Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung steht als Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis selbständig neben dem Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB (BGHZ 13, 88, 95) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54] .Zwar gilt für die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Grundsatz, daß der Geschädigte nicht auf einen andersartigen Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft des Beamten oder auf Ansprüche gegen andere Stellen der öffentlichen Hand verwiesen werden darf (BGHZ 13, 88, 100) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54] .
- BGH, 05.10.1989 - III ZR 126/88
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe einer in öffentliche Verwahrung …
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Denn im Streit um die Beschädigung oder den Verlust der verwahrten Sache gilt auch bei der öffentlich-rechtlichen Verwahrung die Beweislastumkehr nach §§ 280, 282 BGB (BGHZ 4, 192, 195 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51] sowie BGH vom 05.10.1989 - III ZR 126/88 -). - BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51
Öffentlichrechtliche Verwahrung
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Denn im Streit um die Beschädigung oder den Verlust der verwahrten Sache gilt auch bei der öffentlich-rechtlichen Verwahrung die Beweislastumkehr nach §§ 280, 282 BGB (BGHZ 4, 192, 195 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51] sowie BGH vom 05.10.1989 - III ZR 126/88 -).
- BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54
Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Die Ausnahme, die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (NJW 1956, 1399) bei der Strafhaft im Verhältnis zur Verletzung der Pflicht zur Gesundheitsfürsorge gilt, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. - BGH, 05.07.1984 - III ZR 94/83
Verbürgung der Gegenseitigkeit der Amtshaftung im Verhältnis zu Italien
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Hier ist das Land nach der - inzwischen aufgehobenen - Vorschrift des § 7 PrStHG von der Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nur deshalb befreit, weil im Verhältnis zu Italien die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (BGH NJW 1985, 1287). - BGH, 09.03.1961 - III ZR 44/60
Rechtsweg für Ansprüche Kriegsgefangener
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Die mit der Verwahrung verbundene Obhutspflicht erwächst der Behörde auch mit der einseitigen Inbesitznahme, durch die der Besitz des Berechtigten aufgehoben wird, wie etwa bei einer Beschlagnahme (RGZ 166, 218, 222; BGHZ 34, 349, 354) [BGH 09.03.1961 - III ZR 44/60] . - RG, 10.03.1941 - V 35/40
1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen …
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Die mit der Verwahrung verbundene Obhutspflicht erwächst der Behörde auch mit der einseitigen Inbesitznahme, durch die der Besitz des Berechtigten aufgehoben wird, wie etwa bei einer Beschlagnahme (RGZ 166, 218, 222; BGHZ 34, 349, 354) [BGH 09.03.1961 - III ZR 44/60] . - RG, 15.04.1930 - III 219/29
1. Hat sich durch Art. 131 RVerf. etwas geändert an dem durch Art. 77 EG. z. BGB. …
Auszug aus OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Die Nichtverbürgung der Gegenseitigkeit hat zur Folge, daß der Beamte persönlich haftet (RGZ 128, 238; BGH LM Nr. 60 zu Artikel 34 GG ).
- OLG Köln, 12.06.1997 - 7 U 210/96
Sitzungspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und Zuhörern
Dies wird nur dann angenommen, wenn ein sachlicher Grund und ein Bedürfnis besteht, den Geschädigten durch die Gewährung schuldrechtlicher Ansprüche besser zu stellen, etwa wenn sich aus einem Rechtsverhältnis eine besondere Obhutspflicht ergibt (vgl. z.B. BGH WM 1990, 438 (439); OLG Köln VersR 1990, 898) oder eine besondere Fürsorgepflicht begründet wird (vgl. dazu BGH NJW 1982, 1328 und NJW 1974, 1816; OLG Hamm VersR 1987, 789) oder der Bürger für die Leistung der Verwaltung eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH DVBl 1983, 1055 (1056) und DVBl 1992, 368;… Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 291).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".