Rechtsprechung
| OLG Hamm, 07.06.1988 - 9 U 182/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1990, 913
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 14.03.1995 - VI ZR 34/94
Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Eisenbahnwaggons mit fest angebrachten …
Entgegen seiner früheren Auffassung (so z.B. VersR 1990, 913, 914 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 271/88 -) nimmt es jedoch an, daß Kinder oder Jugendliche, selbst wenn sie körperlich zum Erklettern der Waggons in der Lage seien, vom Alter her nicht über eine derartige Lebenserfahrung und ein solches technisches Grundwissen verfügten, daß sie einen Blitzpfeil als Warnung vor der unter Hochspannung stehenden Oberleitung verstehen müßten.Insoweit kann sich die Revision darauf berufen, daß in dem in VersR 1990, 913, 914 abgedruckten, von dem erkennenden Senat durch Nichtannahme der Revision bestätigten Urteil des OLG Hamm sowie in einem weiteren, nicht veröffentlichten Urteil des selben Gerichts vom 19. Februar 1990 - 6 U 144/89 - die Warnfunktion des Blitzpfeils für ausreichend erachtet und insbesondere angenommen worden ist, daß sie auch von Kindern und Jugendlichen auf die Oberleitung bezogen werde.
- LG Oldenburg, 01.12.2023 - 2 O 2383/15
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen durch …
Hier realisiert sich in der Regel ein typisches Bahnrisiko, da diese Personen die Gefährlichkeit des Bahnbetriebs nicht oder nicht in genügendem Maß erkennen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 7. Juni 1988 - 9 U 182/87, VersR 1990, 913;… Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek, 10. Aufl. 2019, HPflG § 1 Rn. 169).(1) Bei der Prüfung des Verschuldens des Klägers sind zunächst die nach § 276 BGB üblichen Maßstäbe heranzuziehen, insbesondere die Erkenntnis der konkreten Gefährlichkeit der Handlung oder deren sorgfaltswidrige Verkennung sowie die Zumutbarkeit eines zur Abwendung der Gefahr gebotenen Verhaltens in der konkreten Situation, wobei nicht die Maßstäbe für Erwachsene maßgeblich sind, sondern Fähigkeiten eines normal entwickelten Kindes der entsprechenden Altersgruppe den Ausgangspunkt bilden (vgl. BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52, VersR 1953, 28; BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82, juris, Rn.12; BGH…, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180-188, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 07. Juni 1988 - 9 U 182/87, juris; OLG Celle…, Urteil vom 19. Mai 2021 - 14 U 129/20, juris, Rn. 16, 20 f.; OLG Nürnberg…, Urteil vom 28. April 2006 - 5 U 130/06, juris, Rn. 24).
Allerdings hält das Gericht eine grobe Fahrlässigkeit, also ein leichtsinniges, die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzendes Verhalten, bei dem schon einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das auch in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbar erscheint (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 1995 - 6 U 55/94, NZV 1996, 30; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1988 - 9 U 182/87, VersR 1990, 913) nicht für gegeben.
- AG Brandenburg, 24.06.2025 - 30 C 86/22
Schadensersatz bei Stromleitung: Lohnunternehmen muss für Feldhäcksler-Unfall …
Insofern durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Gefährlichkeit der Starkstromleitung kannten und sich bereits aus diesem Grunde von dieser Fernleitung mit ihren sehr großen Arbeitsgeräten fernhalten würden (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1988, Az.: 9 U 182/87; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.1978, Az.: 7 U 170/77).Es muss also erkennbar sein, dass diese Freileitung eine besondere Gefährdung darstellt, die sich unter den tatsächlichen Gegebenheiten auch mit Wahrscheinlichkeit konkretisieren wird (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1988, Az.: 9 U 182/87; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.1978, Az.: 7 U 170/77; LG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1995, Az.: 13 S 330/95).
- OLG Hamm, 06.10.2003 - 6 U 102/03
Haftung der Bahn für Verletzung von Reisenden aus Anlass eines Selbstmordversuchs
Rn. 7 Höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung außergewöhnlich und unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGH VersR 88, 910 = NZV 88, 100 = DAR 88, 238; OLG Hamm VersR 90, 913). - OLG Köln, 27.08.1998 - 7 U 173/97
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht der Deutschen Bahn AG
Diesen Standpunkt hatte namentlich das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 1988 (VersR 1990, 913) eingenommen und war darin auch durch den Bundesgerichtshof, der die gegen das Urteil eingelegte Revision mit Beschluß vom 10.10.1989 nicht angenommen hatte, bestätigt worden. - OLG Jena, 06.10.1998 - 3 U 1652/97
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Netzstation; Zurücktreten eines …
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