Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 166/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
Überfahren eines Stop-Schildes; Vorfahrtsverletzung; Grobe Fahrlässigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
VVG § 61
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Überfahren eines Stop-Schildes; Vorfahrtsverletzung; Grobe Fahrlässigkeit
Papierfundstellen
- VersR 1995, 1183
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91
Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit
Auszug aus OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 166/94
Der BGH hat seine diesbezügliche Rspr. neuerdings erheblich eingeschränkt und ausdrücklich klargestellt, daß ein Augenblicksversagen für sich allein ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein Grund sein kann, eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (BGH VersR 92, 1085). - BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88
Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit
Auszug aus OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 166/94
Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen (BGH r+s 89, 209 m.w.N.). - OLG Hamm, 02.03.1988 - 20 U 218/87
Auszug aus OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 166/94
Von jedem Verkehrsteilnehmer kann und muß erwartet werden, daß er sich einer solchen Kreuzung mit der Aufmerksamkeit nähert, die es ihm ermöglicht, das Stop-Schild zu beachten und den dadurch geschützten vorfahrtsberechtigten Verkehr nicht zu gefährden (OLG Hamm VersR 88, 1260 für die vergleichbare Situation einer durch eine Ampelanlage gesicherte Kreuzung).
- OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 172/00
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Eine Vorfahrtverletzung durch Überfahren eines Stoppschildes ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig (OLG Oldenburg, r+s 1995, 42; OLG Hamm, ZfS 1998, 262: insoweit Aufgabe der früheren, noch von der Klägerin zitierten Auffassung in VersR 1993, 826; OLG Nürnberg, r+s 1997, 409) und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (BGH r+s 1992, 292). - OLG Bremen, 23.04.2002 - 3 U 72/01
Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei …
Von grober Fahrlässigkeit kann nach Auffassung des Senats erst dann gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer außer dem Stoppschild auch andere Warnhinweise nicht beachtet hat, wie zusätzliche Hinweis- und Gebotszeichen (Geschwindigkeitsbegrenzung, Darstellung der vorfahrtsberechtigten kreuzenden Straße auf einem Vorwegweiserschild, eine bei Annäherung deutlich optisch sichtbare Vorfahrtsberechtigung der kreuzenden Straße) oder wenn auch am linken Straßenrand ein Stoppschild aufgestellt gewesen ist, so dass die Situation der bevorrechtigten Straße wenigstens unmittelbar vor dieser deutlich aufgezeigt worden ist ( vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 988;… OLG Hamm aaO.;… KG aaO.; OLG Zweibrücken VersR 1993, 218; OLG Oldenburg r + s 1995, 42, 43;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 8 StVO Rn 69). - OLG Köln, 19.02.2002 - 9 U 132/01
Überfahren eines Stoppschildes
Das Überfahren eines Stoppschildes ist nach der Rechtsprechung in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu bewerten (OLG Hamm, r+s 2000, 53; SP 1999, 357; Senat, SP 1996, 21; OLG Oldenburg, VersR 1995, 1183).
- OLG München, 27.04.2011 - 10 U 945/11
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung unter Überfahren eines Stoppschildes
Nach der von der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg, Az. 2 U 166/94 (= RuS 1995, 42) liegt ein grober Verkehrsverstoß nicht nur dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer Zeichen 206 überhaupt nicht wahrnimmt und überfährt, sondern ebenso, wenn er das Verkehrszeichen infolge mangelhafter Aufmerksamkeit angeblich erst verspätet wahrnimmt, so dass er nicht mehr vor der Haltelinie anhalten kann, angeblich immerhin aber noch im Kreuzungsbereich zum Stehen kommt. - OLG Oldenburg, 27.11.1996 - 2 U 172/96
Zurechnung von grober Fahrlässigkeit des Begünstigten zulasten des Versicherten; …
Rn. 4 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.11.1994 (r+s 1995, 42/43) für eine Vorfahrtverletzung durch Überfahren eines Stoppschildes zum Ausdruck gebracht hat, stellt ein derartiges Verhalten einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über einen normalen Verkehrsverstoß deutlich hinausgeht. - OLG Oldenburg, 26.03.1997 - 2 U 16/97
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls; Befahren einer durch …
Rn. 3 Wie der Senat im Urteil vom 23.11.1994 (r + s 1995, 42, 43) zum Ausdruck gebracht hat, stellt das Überfahren eines Verkehrszeichens (seinerzeit: eines Stoppschildes, § 41 StVO Zeichen 206) in der Regel einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über einen normalen Verkehrsverstoß deutlich hinausgeht. - LG Aachen, 29.10.2002 - 9 O 196/02 Rn. 20 In Rechtsprechung und Literatur ist weitgehend anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der das für ihn geltende Stoppschild deutschen Rechts nicht beachtet, regelmäßig objektiv und subjektiv grob fahrlässig handelt (OLG Köln, r + s 2002, 57 f., OLG Köln, SP 1996, 21 f., OLG Oldenburg r + s 1995, 42, OLG Hamm, ZFS 1998, 262, OLG Nürnberg, r + s 1997, 409 wohl: Knappmann, in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB Rd. 83, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 13.07.1994 - 20 U 33/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
AKB § 7 I, § 7 V; VVG § 6 Abs. 3
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Versicherungsnehmer; Schadensanzeige; Fahrzeugschlüssel; Falsche Angaben; Erklärung
Papierfundstellen
- VersR 1995, 1183
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 16.02.2006 - 9 U 190/05
Leistungsbefreiung eines Versicherers wegen Verletzung von Auskunftspflichten …
Der Kläger hätte vielmehr in Bezug auf den Kaufpreis zumindest plausibel und widerspruchsfrei darlegen (und gegebenenfalls beweisen) müssen, wie der Versicherungsnehmer den falschen Betrag errechnet haben will und aus welchen Beträgen er sich zusammensetzen soll (vgl. z. B. OLG Hamm r + s 1995, 245, 246 = VersR 1995, 1183).
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