Rechtsprechung
| OLG Hamm, 20.12.1993 - 6 U 120/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zusammenstoß zweier Werksangehöriger; Fahrrad; Mittagspause; Weg zur Werkskantine; Arbeitsunfall; Betriebliche Tätigkeit
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Werksangehörige; Arbeitsunfall; Mittagspause ; Betriebliche Tätigkeit; Fahrrad
Papierfundstellen
- NZV 1994, 233
- VersR 1995, 461
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99
Verkehrsunfall von Arbeitskollegen auf dem Betriebsparkplatz
Auch dies spricht nachhaltig dafür, das Einfahren auf den Parkplatz als betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO zu verstehen (ähnlich auch BAG VersR 1974, 1077 unter 2 b; OLG Hamm VersR 1995, 461, ArbG Köln ZfS 1989, 157; vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 911; a.A. OLG Oldenburg VersR 1995, 239).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schrottfahrzeuge; Undichtigkeit; Abfall; Flüssigkeit; Gewässer
Papierfundstellen
- NJW 1995, 2865 (Ls.)
- NVwZ 1995, 935
- NZV 1995, 83
- VersR 1995, 461
- BayObLGSt 1994, 225
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92
Abfall; Abfallqualifikation; Schrottfahrzeug; Autowrack; Beeinträchtigung; …
Auszug aus BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94
Danach muß die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert sein und in ihrem Zustand die Umwelt gefährden (BayObLGSt 1992, 144/145 = VRS 84, 359 = NuR 1993, 450 unter Hinweis auf BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; vgl. auch BVerwG NVwZ 1993, 988/989: Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung).Bei der Beurteilung, ob durch Kraftfahrzeuge, etwa wegen der Gefahr des Auslaufens von .Flüssigkeiten (wie Öl, Benzin, Brems-, Kühler- oder Batterieflüssigkeit), Gewässer oder Boden beeinträchtigt werden können, sind zwar an den Grad der Gefährdung der Schutzgüter und die Erforderlichkeit der Entsorgung um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayObLGSt 1992, 144/147).
Hinsichtlich der Umweltgefährdung wird auf die bereits zitierten Entscheidungen des Senats (BayObLGSt 1992, 144 und 1993, 78) Bezug genommen.
- BayObLG, 24.05.1993 - 3 ObOWi 40/93
Auszug aus BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94
Die bloße Feststellung, das Ortsbild werde verunstaltet, ist angesichts der vom Senat (BayObLGSt 1993, 78 = BayVBl 1993, 668 = NuR 1993, 453 ) aufgestellten Anforderungen nicht ausreichend.Hinsichtlich der Umweltgefährdung wird auf die bereits zitierten Entscheidungen des Senats (BayObLGSt 1992, 144 und 1993, 78) Bezug genommen.
- BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90
Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - …
Auszug aus BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94
Danach muß die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert sein und in ihrem Zustand die Umwelt gefährden (BayObLGSt 1992, 144/145 = VRS 84, 359 = NuR 1993, 450 unter Hinweis auf BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; vgl. auch BVerwG NVwZ 1993, 988/989: Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung). - BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
Abfallbeseitigung - Entsorgung - Abfalleigenschaft - Typische Gefahr - Marktpreis …
Auszug aus BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94
Danach muß die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert sein und in ihrem Zustand die Umwelt gefährden (BayObLGSt 1992, 144/145 = VRS 84, 359 = NuR 1993, 450 unter Hinweis auf BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; vgl. auch BVerwG NVwZ 1993, 988/989: Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung). - BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90
Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall
Auszug aus BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94
Danach muß die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert sein und in ihrem Zustand die Umwelt gefährden (BayObLGSt 1992, 144/145 = VRS 84, 359 = NuR 1993, 450 unter Hinweis auf BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; vgl. auch BVerwG NVwZ 1993, 988/989: Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung).
- BayObLG, 27.06.2001 - 4St RR 76/01
§ 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt
Die Entscheidungen des Senats vom 27.10.1994 (BayObLGSt 1994, 225) und vom 9.3.1995 (BayObLGSt 1995, 50), die sich mit der Frage der typischen Gefahr auseinandersetzen, sind zum objektiven Abfallbegriff und nicht zur Gefährdungsschwelle des § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB ergangen. - OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als …
Wenn die Behältnisse für Öl und Kühlflüssigkeit noch ausreichend dicht sind, fehlt es an der Eignung des Altfahrzeugs, die Umwelt zu verschmutzen, weil die Gefahr des unkontrollierten Austretens der Flüssigkeiten dann nur theoretisch, nicht aber real und gegenwärtig ist (OLG Schleswig NStZ 1997, 546 [OLG Schleswig 20.05.1997 - 2 Ss 334/96]; BayObLG NZV 1995, 83, 84; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9 [OLG Koblenz 15.09.1995 - 1 Ss 146/95]). - OLG Celle, 24.01.1997 - 3 Ss 8/97 Nach den bisherigen Feststellungen ist - ausgehend von der dogmatischen Einordnung des § 326 StGB als abstrakten Gefährdungsdelikt (BGH NJW 1994, 1744 m.w.N.) - ebenfalls nicht hinreichend dargetan, daß das Fahrzeug mit den darin enthaltenen Betriebsflüssigkeiten wegen einer real bestehenden - und nicht nur theoretischen (vgl. insoweit Entscheidung des BayObLG vom 27. Oktober 1994 - 3 ObOWi 91/94 -, NZV 1995, 83 = NVwZ 1995, 935) - Gefahr für deren unkontrolliertes Austreten geeignet war, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
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