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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 24.01.1997

Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,862
BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97 (https://dejure.org/1997,862)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1997 - IV ZR 238/97 (https://dejure.org/1997,862)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 (https://dejure.org/1997,862)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB); ; ZPO § 114

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage - Erfolgsaussichten in der Hauptsache - Auslegung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Begriff des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB (AVB f. Rechtsschutzvers.); ZPO § 114
    Umfang des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen; Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Erfolgsaussicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1154
  • MDR 1998, 302
  • MDR 1998, 303
  • VersR 1998, 316
 
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Wird zitiert von ... (75)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347, 357 f. = NJW 1991, 413 f. m.w.N.; NJW 1997, 2102 f.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367 unter II 3; Beschluß vom 9. September 1997 IX ZB 9v2/97 zur Veröffentlichung bestimmt) hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
  • BVerfG, 04.02.1997 - 1 BvR 391/93

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Entschädigung wegen entgangener …

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347, 357 f. = NJW 1991, 413 f. m.w.N.; NJW 1997, 2102 f.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367 unter II 3; Beschluß vom 9. September 1997 IX ZB 9v2/97 zur Veröffentlichung bestimmt) hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens - …

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347, 357 f. = NJW 1991, 413 f. m.w.N.; NJW 1997, 2102 f.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367 unter II 3; Beschluß vom 9. September 1997 IX ZB 9v2/97 zur Veröffentlichung bestimmt) hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
  • AG Hamburg, 17.01.1992 - 4 C 1809/91
    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97
    Ob diese jurstische Person oder deren Träger oder wirtschaftlicher Inhaber Partner des Anstellungsvertrages ist, ist unerheblich (vgl. AG Hamburg r+s 1992, 167; LG Köln VersR 1995, 827 f.; OLG Köln r+s 1992; 308 f.;… Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 10. Aufl. § 4 Rdn. 14a mit zustimmendem Hinweis auf das Urteil des AG Hamburg aaO;… auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung 5. Aufl. § 4 Rdn. 30 ist entgegen der Meinung des Klägers derselben Ansicht, wie sich seinem ebenfalls zustimmenden Hinweis auf das Urteil des AG Hamburg entnehmen läßt).
  • LG Köln, 17.06.1992 - 24 O 425/91

    Reichweite der Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 d ARB

    Auszug aus BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97
    Ob diese jurstische Person oder deren Träger oder wirtschaftlicher Inhaber Partner des Anstellungsvertrages ist, ist unerheblich (vgl. AG Hamburg r+s 1992, 167; LG Köln VersR 1995, 827 f.; OLG Köln r+s 1992; 308 f.;… Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 10. Aufl. § 4 Rdn. 14a mit zustimmendem Hinweis auf das Urteil des AG Hamburg aaO;… auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung 5. Aufl. § 4 Rdn. 30 ist entgegen der Meinung des Klägers derselben Ansicht, wie sich seinem ebenfalls zustimmenden Hinweis auf das Urteil des AG Hamburg entnehmen läßt).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision; …

    Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbeschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2).
  • BGH, 06.03.2019 - IV ZR 72/18

    Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die …

    Rn. 28 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die genannte Risikoausschlussklausel immer dann eingreift, wenn es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Vertrag geht, der das Anstellungsverhältnis des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person regelt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, r+s 1998, 157 unter II 2 b [juris Rn. 12]).

    § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 bezweckt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Ausnahme von Streitigkeiten mit häufig besonders hohen Kosten vom allgemeinen Arbeitsrechtsschutz nach § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, r+s 1998, 157 unter II 2 b [juris Rn. 12]).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse …

    Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f;… vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.01.1997 - 20 U 278/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4232
OLG Hamm, 24.01.1997 - 20 U 278/95 (https://dejure.org/1997,4232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.01.1997 - 20 U 278/95 (https://dejure.org/1997,4232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Januar 1997 - 20 U 278/95 (https://dejure.org/1997,4232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    AERB § 1
    Widerlegung des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 1 O 79/95
  • OLG Hamm, 24.01.1997 - 20 U 278/95

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 316
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.1997 - 20 U 278/95
    Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 14.06.1995 (VersR 1995, 956 = VVGE § 1 AERB Nr. 3) die Auffassung vertritt, bereits im Rahmen des äußeren Bildes müsse der Versicherungsnehmer den Vollbeweis dafür führen, daß die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Einbruch tatsächlich am angegebenen Ort vorhanden waren, ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 08.11.1996 - 20 U 106/96

    Anforderungen an die Belehrung über die Leistungsfreiheit des Versicherers auch …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.1997 - 20 U 278/95
    Damit liegen keine Falschangaben vor, so daß nicht näher darauf einzugehen ist, ob die Belehrung im Formular, die drucktechnisch nicht hervorgehoben ist, wirksam ist (vgl. dazu Senat 20 U 106/96 vom 08.11.1996).
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer zwar nicht den Vollbeweis für das Vorhandensein und Nichtwiederauffinden jedes Einzelstücks abzuverlangen, aber doch den Nachweis zu fordern, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren, die der angegebenen Menge in etwa ("im wesentlichen") entsprechen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1999, 750, 751; OLG Düsseldorf RuS 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 182, 183; OLG Hamm VersR 1998, 316, 317; NVersZ 2000, 186;… Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 49 Rdn. 53;… Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 49 Rdn. 21; a.A.: Lücke, VersR 1996, 785, 793;… BK/Schauer, VVG Vorbem. §§ 49-68 a Rdn. 91).
  • OLG Hamm, 20.04.2005 - 20 U 239/04

    Kein Anfechtungsrecht der Versicherung bei Verschweigen eines verlorenen …

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es für das äußere Bild eines Diebstahls allgemein ausreicht, wenn (nur) einer der als gestohlen behaupteten Gegenstände vor dem gemeldeten Diebstahl vorhanden war und danach nicht mehr vorhanden war (vgl. dazu etwa Senat, VersR 1998, 316).
  • LG Dortmund, 18.07.2006 - 2 O 172/05

    Hausratversicherung, Versicherungsort

    Zum äußeren Bild gehört nur, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen in etwa in der angegebenen Menge vorher vorhanden waren (vgl. OLG Hamm, NVersZ 2001, 231 = r+s 2001, 159 = VersR 2001, 1509; r+s 1999, 33; VersR 1998, 316; OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 182).
  • OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00

    Versicherungsrecht - Nachweis eines Einbruchdiebstahls

    Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00).
  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2016 - 8 O 164/15

    Einbruchsdiebstahl - Obliegenheitsverletzung bei Hausratversicherung bei Fenster …

    Ob ein Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass jeder einzelne Gegenstand vor dem Diebstahl überhaupt vorhanden war und dann gestohlen wurde, ist eine Frage der Höhe des Schadens (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.01.1997, Az.: 20 U 278/95, Rn. 29, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 03.11.2000 - 20 U 187/99

    Erscheinungsbild eines Einbruchdiebstahls bei behauptetem Abhandenkommen mehrerer …

    Dieser Auffassung ist der Senat (VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; ebenso OLG Saarbrücken VersR 1999, 750, 751) gefolgt.
  • OLG Köln, 09.05.2006 - 9 U 219/05

    Fälligkeit von Geldleistungen aus einem Versicherungsfall; Wegfall der Fälligkeit …

    Ausreichend ist vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass dies "in etwa" der Fall war und insbesondere die Gegenstände, die die Gesamtheit des entwendeten Guts kennzeichnen, sich am Versicherungsort befanden (OLG Hamm, VersR 1998, 316; 2000, 357;… Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl., § 5 VHB 84 Rn. 1).
  • OLG Hamm, 02.10.1998 - 20 U 65/98

    Arglistige Täuschung bei Einbruch-Diebstahls-Versicherung

    Wie der Senat bereits in VersR 98, 316 ausgeführt hat, reicht es für das äußere Bild aus, daß jedenfalls einige der als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem Diebstahl vorhanden waren, die nach dem Diebstahl nicht mehr vorgefunden wurden.
  • AG Essen, 30.01.2017 - 14 C 81/16

    Hausratversicherung: Nachweis eines Einbruchsdiebstahls

    Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt neben dem Vorhandensein von Einbruchsspuren voraus, dass zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl am versicherten Ort vorhanden und danach verschwunden waren (BGH IV ZR 130/05, Urteil vom 18.10.2006; BGH IV ZR 116/94, Urteil vom 14. Juni 1995; OLG Hamm 20 U 236/98, Urteil vom 28. April 1999; OLG Hamm 20 U 278/95, Urteil vom 24. Januar 1997).
  • OLG Hamm, 26.03.2004 - 20 U 204/03
    Rn. 18 Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört, dass jedenfalls einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in den Räumen vorhanden waren (…Römer, a.a.O., Rn. 21; Senat, VersR 2001, 1509; r+s 2001, 159; r+s 1999, 33; VersR 1998, 316).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2000 - 5 U 168/97
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