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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,415
BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00 (https://dejure.org/2001,415)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2001 - VI ZR 120/00 (https://dejure.org/2001,415)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 (https://dejure.org/2001,415)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2792
  • MDR 2001, 1114
  • MDR 2001, 1115
  • VersR 2001, 1030
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    Zwar richtet sich die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 m.w.N.).

    Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.;… Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO;… vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    aa) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 und vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232).

    Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.;… Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO;… vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO …und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    aa) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 und vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232).

    Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.;… Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO …und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines …

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    Zwar richtet sich die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 m.w.N.).

    Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung zu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 f. m.w.N.; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).

  • BGH, 19.11.1996 - VI ZR 350/95

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    aa) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 und vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232).

    Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurteilung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - aaO;… vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - aaO …und vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98 - aaO, jeweils m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung zu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 f. m.w.N.; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).
  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung zu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 f. m.w.N.; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht …

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung zu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 f. m.w.N.; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).
  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der …

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    (c) Zwar kann - worauf die Revisionserwiderung hinweist - auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer "einfacher" Behandlungsfehler dazu führen, daß das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (vgl. hierzu BGHZ 85, 212, 220; Senatsurteile vom 8. März 1988 - VI ZR 201/87 - VersR 1988, 495 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585).
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96

    Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
    (c) Zwar kann - worauf die Revisionserwiderung hinweist - auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer "einfacher" Behandlungsfehler dazu führen, daß das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (vgl. hierzu BGHZ 85, 212, 220; Senatsurteile vom 8. März 1988 - VI ZR 201/87 - VersR 1988, 495 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 18/00

    Würdigung von Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 201/87

    Deliktsrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines - zur Beweislastumkehr …

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Eine flexible und angemessene Lösung wird im Arzthaftungsprozeß im Einzelfall dadurch gewährleistet, daß dem Tatrichter die Wertung des Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft vorbehalten ist, wobei er freilich die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zugrundezulegen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 6 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 f. jeweils m.w.N.).

    f) Diese dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, sie gelten entsprechend für den Nachweis des Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn - wie im vorliegenden Fall - zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, d.h. für die zweite Stufe der vom Senat entwickelten Beweiserleichterungen nach einem einfachen Befunderhebungsfehler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 394/02 - VersR 2003, 1256, 1257; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils m.w.N.;… Groß, aaO, S. 429, 432 ff.;… Steffen, Festschrift für Hans Erich Brandner, S. 327, 334 ff.).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2025 - 8 U 8/21

    Geburtsschaden bei Hochrisiko-Zwillingsschwangerschaft

    Auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer "einfacher" Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 2020 - 14 U 103/11 ; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 5 U 709/07).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der …

    Das Berufungsgericht wertet im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats als grob fehlerhaft, daß die Beklagte den Kläger nach Abschluß der Notfalluntersuchung nicht darauf hingewiesen hat, er müsse bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026 - jeweils m.w.N.).
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