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Rechtsprechung
   LG Aachen, 29.08.2002 - 6 S 5/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8611
LG Aachen, 29.08.2002 - 6 S 5/02 (https://dejure.org/2002,8611)
LG Aachen, Entscheidung vom 29.08.2002 - 6 S 5/02 (https://dejure.org/2002,8611)
LG Aachen, Entscheidung vom 29. August 2002 - 6 S 5/02 (https://dejure.org/2002,8611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dokumentation eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten am Erhalt seines verunfallten Fahrzeuges als Voraussetzung einer Naturalrestitution in Form der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis; Ermittlung der Höhe eines Restwertes eines Unfallwagens auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 § 254 Abs. 2
    Restwert-Abrechnung bei Totalschaden - maßgebender Schätzwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 1387
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus LG Aachen, 29.08.2002 - 6 S 5/02
    Rn. 10 In der Regel bietet der in dem Gutachten eines Sachverständigen ausgewiesene Wert eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch desjenigen Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall - wegen verbleibenden Restwerts - kein Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1992, 903, 904; BGH, NJW 2000, 800, 801; OLG Düsseldorf VersR 1998, 518).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802).

    Die Abrechnung auf der Grundlage eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebots setzt danach voraus, dass es sich um ein seriöses und bindendes Angebot handelt (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802; OLG Düsseldorf VersR 1998, 518, 519 f.).

    Rn. 11 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu konstatierten, dass es sich bei dem Angebot der Firma ... vom 24.01.2001 - im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof in NJW 2000, 800, 802 entschiedenen Fall - um ein bindendes Angebot handelte .

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Aachen, 29.08.2002 - 6 S 5/02
    Auch dieses Wirtschaftlichkeitspostulat ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig anerkannt (vgl. zum Ganzen: BGH, NJW 1992, 302, 303 m.w.N.).

    Auch diese Aussage entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 1 U 53/97

    Restwertansatz eines beschädigten Kfz bei (höherem) Kaufangebot des Versicherers

    Auszug aus LG Aachen, 29.08.2002 - 6 S 5/02
    Rn. 10 In der Regel bietet der in dem Gutachten eines Sachverständigen ausgewiesene Wert eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch desjenigen Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall - wegen verbleibenden Restwerts - kein Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1992, 903, 904; BGH, NJW 2000, 800, 801; OLG Düsseldorf VersR 1998, 518).

    Die Abrechnung auf der Grundlage eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebots setzt danach voraus, dass es sich um ein seriöses und bindendes Angebot handelt (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802; OLG Düsseldorf VersR 1998, 518, 519 f.).

  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten; …

    Auszug aus LG Aachen, 29.08.2002 - 6 S 5/02
    Rn. 10 In der Regel bietet der in dem Gutachten eines Sachverständigen ausgewiesene Wert eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch desjenigen Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall - wegen verbleibenden Restwerts - kein Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1992, 903, 904; BGH, NJW 2000, 800, 801; OLG Düsseldorf VersR 1998, 518).
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