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Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 27.05.2002

Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.01.2002 - 5 U 106/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4999
OLG Köln, 30.01.2002 - 5 U 106/01 (https://dejure.org/2002,4999)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2002 - 5 U 106/01 (https://dejure.org/2002,4999)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 5 U 106/01 (https://dejure.org/2002,4999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Urologie, Verwendung von suprapubischen Kathetern mit mehrjähriger Überschreitung des Verfalldatums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmerzensgeldanpruch aufgrund Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer urologischen Behandlung; Einbringen von Kathetern mit überschrittenen Verfallsdatum; Auswirkungen von groben Behandlungsfehlern auf eine Beweislastverlagerung in Bezug auf Kausalzusammenhang ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1444
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 5 U 106/01
    Das Landgericht hat, gestützt auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R., eine Reihe von Behandlungsfehlern festgestellt, die jedenfalls in der Gesamtschau schon als grobes Versagen bewertet werden müssen, so dass es dem Beklagten oblegen hätte, nachzuweisen, dass die eingetretene Sepsis nicht auf den Fehlern beruhte (vgl. zur Beweislastverlagerung BGH NJW 2001, 2792, 2794).

    Der Senat ist somit befugt, diese Wertung zu vollziehen (vgl. dazu BGH NJW 2001, 2792, 2794, 2795).

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 5 U 106/01
    Der Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beklagten (vgl. BGH NJW 1998, 1780).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 418/99

    Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 5 U 106/01
    Die Behandlung durch den Beklagten stellt sich als grob fehlerhaft dar, weil der Beklagte eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, was im Streitfall aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint (vgl. zur Definition BGH NJW 1983, 2080; zuletzt NJW 2001, 2795).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 270/81

    Schadenersatz bei Erblindung aufgrund Sauerstoffüberdosierung eines Frühgeborenen …

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 5 U 106/01
    Die Behandlung durch den Beklagten stellt sich als grob fehlerhaft dar, weil der Beklagte eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, was im Streitfall aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint (vgl. zur Definition BGH NJW 1983, 2080; zuletzt NJW 2001, 2795).
  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 201/87

    Deliktsrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines - zur Beweislastumkehr …

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 5 U 106/01
    Diese Wertung ergibt sich zum einen aus der Häufung der Fehler (vgl. dazu BGH NJW 1988, 1511), vor allem aus dem wiederholten Legen von Kathetern, deren Verwendung seit Jahren unzulässig war.
  • OLG Köln, 18.04.2012 - 5 U 172/11

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers im …

    Eine Gesamtbetrachtung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, wenn es um die Gewichtung von als solchen feststehenden Behandlungsfehlern geht, nämlich bei der Beurteilung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft (BGHZ 144, 296, 303; BGH NJW 2001, 2792; OLG Köln VersR 2003, 1444 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6249
OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00 (https://dejure.org/2002,6249)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.05.2002 - 5 U 4225/00 (https://dejure.org/2002,6249)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Mai 2002 - 5 U 4225/00 (https://dejure.org/2002,6249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansprüche wegen Verletzung des Behandlungsvertrags und aus unerlaubter Handlung ; Übernahme der dauernden Behandlung eines Patienten durch ärztlichen Vorstand eines Universitätsinstituts; Leiden an einer seltenen tödlichen Krankheit ; Pflicht zur Aufklärung über neue ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1444
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
    Im übrigen braucht die wissenschaftliche Diskussion über eine anzuwendende Alternativtherapie noch nicht abgeschlossen sein (vergl. BGH Versicherungsrecht 96, 233; BGH Versicherungsrecht 2000, 725).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
    Dabei übersieht der Beklagte, daß nach den Darlegungen der Sachverständigen nur eine große ZNS-Beteiligung, wie sie ab April 1994 aufgetreten ist, zum Abraten von der KMT geführt hätte und zum anderen, daß mangels an sich gebotener Untersuchungen (Liquorkontrollen) vor April 1994 die eventuell damals vorhandene ZNS-Beteiligung nicht mehr nachweisbar ist, worauf sich der Beklagte aber nicht berufen kann (BGHZ 99, 391).
  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
    Der Zeitraum, in dem die zur Zahlung verpflichtenden Geschehnisse sich ereignet haben, wurde eingefügt (BGH Versicherungsrecht 91, 788).
  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren; …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
    Das Gericht ist jedoch unter Anlegung des für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewißheit davon überzeugt, daß bei früherer Anwendung der KMT die jetzt noch bestehenden Schäden des Klägers nicht eingetreten wären (vgl. BGH VersR 94, 52).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
    Im übrigen braucht die wissenschaftliche Diskussion über eine anzuwendende Alternativtherapie noch nicht abgeschlossen sein (vergl. BGH Versicherungsrecht 96, 233; BGH Versicherungsrecht 2000, 725).
  • BGH, 07.11.1991 - III ZR 118/90

    Aufklärungspflicht eines im Rahmen eines Kapitalanlagemodells tätigen Treuhänders

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
    Das Gericht deutet daher das Grundurteil, soweit es über den Feststellungsantrag entscheidet, als Teilendurteil (vergl. BGH NJW-RR 1992/531).
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 134/84

    Anforderungen an Aufklärungspflicht über Embolierisiko bei grösseren Operationen …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.05.2002 - 5 U 4225/00
    Der Arzt muß dabei auch über Behandlungsalternativen aufklären, wenn die von ihm gewählte Behandlung und die Alternative jeweils unterschiedliche Erfolgschancen bieten und unterschiedliche Belastungen und Risiken aufweisen und daher der Patient sinnvollerweise mit entscheiden soll (BGH NJW 86, 780 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.10.2014 - 3 U 55/14

    Anforderungen an den Umfang der Sicherungsaufklärung durch den behandelnden Arzt

    Rn. 68 Ähnlich wie bei der Eingriffsaufklärung kann es auch bei der Sicherungsaufklärung im Einzelfall geboten sein, dass der Arzt, der sich für ein konservatives, abwartendes Vorgehen entscheidet, den Patienten auf eine interventionelle Vorgehensweise als bestehende, ernsthafte Behandlungsalternative hinweist, falls beide Methoden sich hinsichtlich der Risiken oder der Heilungschancen erheblich unterscheiden (OLG Nürnberg, VersR 2003, 1444, zitiert nach juris Rn. 63 f.; VersR 2002, 580;… Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. A 590).

    Dass Schwergewicht des Vorwurfs liegt hier nicht darauf, dass sie entgegen den medizinischen Standards das medizinisch notwendige nicht veranlasst hätte, sondern darauf, dass sie im Rahmen der therapeutischen Aufklärung nicht im gebotenen Umfang Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit ihrer Patienten als Richtschnur ärztlichen Verhaltens (OLG Nürnberg, VersR 2003, 1444, zitiert nach juris Rn. 69) beachtet hat.

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