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Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.09.2003

Rechtsprechung
   BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,654
BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03 (https://dejure.org/2004,654)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2004 - III ZR 344/03 (https://dejure.org/2004,654)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 (https://dejure.org/2004,654)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GOÄ § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2757, Nr. 2760, Nr. 2583, Nr. 2803

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    GOÄ § 4 Abs. 2a; ; GOÄ § 6 Abs. 2; ; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2757; ; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2760; ; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2583; ; GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 2803

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honoraransprüche auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung; Leistungsgerechte Honorierung einer ärztlichen Leistung ; Vorliegen einer unbekannten Operationsmethode; Bewertung der Leistungen im Gebührenverzeichnis für Ärzte

  • medcontroller.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Abrechnung ärztlicher Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Chirurgie - Mit welchen zusätzlichen Ziffern kann die Nr. 3198 GOÄ (Pankreoduodenektomie) abgerechnet werden?

  • IWW (Kurzinformation)

    HNO und andere Fachgebiete - Urteil zum "medizinischen Fortschritt" für Arzt erfolgreich: Zusätzlicher Honoraranspruch von 2.250 Euro

  • IWW (Kurzinformation)

    Wie ist die "Kapselkoloskopie" berechenbar?

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Neue OP-Methoden begründen zusätzliche Analogleistungen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urologie - Zielleistung bei radikaler nerverhaltender Prostatektomie

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Frauenheilkunde - Die klinische Untersuchung der Brust

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie berechnet man eine 3D-Sonografie?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 142
  • NJW-RR 2004, 1202
  • MDR 2004, 928 (Ls.)
  • VersR 2004, 1135
 
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Wird zitiert von ... (105)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 161/02

    Analoge Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen; …

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
    Es ist aber nicht die Aufgabe der Vorschrift, für eine angemessene Honorierung solcher Leistungen zu sorgen, für die eine Analogberechnung in Betracht kommt (vgl. zum Verhältnis von § 6 Abs. 2 GOZ zu § 5 Abs. 2 GOZ Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - NJW-RR 2003, 636, 637).
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 37/03

    Unterrichtungspflicht des Krankenhauses vor Abschluss einer …

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
    Ob die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 9. Mai 1997 für sich betrachtet den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügt (vgl. hierzu im einzelnen die Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - NJW 2004, 684, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686), mag zweifelhaft erscheinen.
  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 375/02

    Voraussetzungen einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung; Mitteilung der …

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
    Ob die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 9. Mai 1997 für sich betrachtet den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügt (vgl. hierzu im einzelnen die Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - NJW 2004, 684, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686), mag zweifelhaft erscheinen.
  • BGH, 18.09.2003 - III ZR 389/02

    Abrechnung einer PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
    Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 - NJW-RR 2003, 1639, 1641).
  • BGH, 12.09.2002 - IX ZB 39/02

    Regelvergütung des Zwangsverwalters

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
    aa) Daß die alleinige Honorierung der Operationsleistung nach der Nr. 2757 unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 verletzten würde, weil die Vergütung nicht "auskömmlich" wäre (vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463 f; BGHZ 152, 18, 25), läßt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen.
  • BVerfG, 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98

    Verfassungsmäßigkeit einer Zwangsverwaltervergütung; Subsidiarität der …

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
    aa) Daß die alleinige Honorierung der Operationsleistung nach der Nr. 2757 unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 verletzten würde, weil die Vergütung nicht "auskömmlich" wäre (vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463 f; BGHZ 152, 18, 25), läßt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen.
  • BGH, 21.12.2006 - III ZR 117/06

    Fälligkeit der ärztlichen Honorarforderung; Voraussetzungen des Verzugseintritts; …

    Der Senat hat daher auch keine Bedenken gesehen, in einem Rechtsstreit, in dem schwierige Fragen des Zielleistungsprinzips und der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern gegenständlich gewesen sind, dem klagenden Arzt eine Vergütung zuzusprechen, die so nicht berechnet, aber Gegenstand der rechtlichen Erörterungen geworden war (vgl. BGHZ 159, 142, 152 f).

    Sie ist insoweit auch kein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ (vgl. hierzu näher Senatsurteile BGHZ 159, 142, 143 f;… vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6).

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 159, 142 und vom 16. März 2006 III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919).

    Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2004 (BGHZ 159, 142, 143 f) und vom 16. März 2006 (…III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6) entschieden hat, ist für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen.

    Dies gilt - für den operativen Bereich - etwa für eine Komplexleistung wie in Nr. 2757 im Verhältnis zu Nr. 2260 (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 159, 142, 144 f), für die Komplexleistung in Nr. 2297 im Verhältnis zu den Nummern 2295 und 2296 (…vgl. Senatsurteil vom 16. März 2006 aaO S. 919 f Rn. 7) oder wie im vorliegenden Fall im Verhältnis der Komplexleistung in Nr. 2997 zu den Leistungen in den Nummern 2995 und 2996.

    Es stellt keine für eine selbständige Abrechenbarkeit hinreichende eigenständige Indikation dar, wenn der betreffende Nerv im Zuge der Erbringung der (anderen) Zielleistung geschont und seine Verletzung verhindert werden soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 142, 145 f).

  • BGH, 13.06.2024 - III ZR 279/23

    Arzthonorar: Anwendbarkeit der GOÄ auf eine ambulante Operation in einer …

    Rn. 29 b) Die einer von einer Gebührenposition erfassten Zielleistung zuzuordnenden Einzelschritte sind nicht gesondert abrechenbar (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ, vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03, BGHZ 159, 142, 147).

    Rn. 30 Die Mehrfachberechnung einer Gebühr hat der Senat nur für seltene Ausnahmefälle als zulässig angesehen, wenn bei wertender Betrachtung ein zwischenzeitlich eingetretenes Regelungsdefizit nicht anders ausgeglichen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2004 aaO S. 151 f zu einer komplexen Operationsleistung im Sinne einer systematischen Kompartmentausräumung mit weitgehender Freilegung von Blutgefäßen und Nervenbahnen im Zusammenhang mit einer Radikaloperation einer bösartigen Schilddrüsengeschwulst).

    Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn und soweit sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist (zB Senat, Urteile vom 13. Mai 2004, aaO S. 149 und vom 18. September 2003 - III ZR 389/02, NJW-RR 2003, 1639, 1641).

    Dass die Bewertung der Leistung in der Gebührenposition auch unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens objektiv nicht auskömmlich ist und die Beklagte in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, lässt sich nicht feststellen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Mai 2004 aaO S. 149 f).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2508
BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 127
  • VersR 2004, 1135
  • DVBl 2004, 191
  • DÖV 2004, 126
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).
  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59

    Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
    Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147;… Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 2 S 939/08

    Zum Anspruch einer Gemeinde auf Ersatz von Gewerbesteuerausfall nach Feststellung …

    Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (…vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).

    Rn. 34 Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse.

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für …

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 6 K 2136/07

    Versäumnis der Landesfinanzverwaltung innerhalb der steuerlichen …

    Rn. 36 Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen.

    Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren).

  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen …

    Letztlich geht auch die Ziviljustiz davon aus, dass die Festsetzung der Steuermessbeträge und die nachfolgende Steuerfestsetzung das gleichsinnige Zusammenwirken der Landesverwaltung und der Gemeinden bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle (vgl. BGH-Beschluss vom 25. September 2003 III ZR 362/02, NVwZ 2004, 127).
  • OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09

    Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde …

    Auch der Entscheidung des BGH vom 25. September 2003, III ZR 362/02, VersR 2004, 1135 lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde gerade nicht zum Kreis der Personen zählt, deren Belange das Finanzamt gesondert zu wahren und zu schützen hat.

    Dass die hebeberechtigte Gemeinde, der aufgrund von Fehlern des staatlichen Finanzamtes im Rahmen des Gewerbesteuerverfahrens finanzielle Nachteile erwachsen, mangels Drittgerichtetheit der Amtspflicht keine Amtshaftungsansprüche gegen den Träger des Finanzamtes geltend machen kann, ist höchstrichterlich entschieden (BGH vom 25.September 2003, Az. III ZR 362/02, VersR 2004, 1135).

  • OLG Köln, 06.07.2017 - 7 U 185/16

    Amtshaftungsansprüche einer Gemeinde wegen fehlerhafter Festsetzung des …

    Wirken Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinde/Land NRW) wie hier bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Weise zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die ihnen im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslösen kann ( vgl. so BGH III ZR 362/02).
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