Rechtsprechung
| BGH, 05.10.2006 - XII ZR 50/04 (1) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Begründetheit einer Anhörungsrüge wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs; Umfang der Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem ein Unfallersatzfahrzeug anmietenden Geschädigten hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme durch die ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 321a
Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Aufklärungspflicht des Autovermieters bei örtlich günstigeren Normal-Tarifen
- captain-huk.de (Kurzinformation)
BGH fördert aktives Schadenmanagement
Verfahrensgang
- AG Lampertheim, 28.10.2003 - 3 C 1002/03
- LG Darmstadt, 18.02.2004 - 7 S 165/03
- BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04
- BGH, 05.10.2006 - XII ZR 50/04 (1)
Papierfundstellen
- VersR 2007, 80
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus BGH, 05.10.2006 - XII ZR 50/04
Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.
- BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07
Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif
Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (…vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.). - LG Coburg, 06.07.2007 - 32 S 11/07
Aufklärungspflicht über Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes
Der BGH hat inzwischen mehrfach eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht ( NJW 2006, 2618; VersR 2007, 80 [BGH 05.10.2006 - XII ZR 50/04] ; Versäumnisurteil vom 10.01.2007, Az.: V ZR 27/04; Urteil vom 07.02.2007, Az.: XII ZR 125/04 ).Grundsätzlich wird vermutet, dass ein Unfallgeschädigter einen Wagen zu einem günstigeren, vom Haftpflichtversicherer nicht beanstandeten Tarif angemietet hätte, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung des Vermieters erfolgt wäre ( BGH NJW 2006, 2618 [BGH 28.06.2006 - XII ZR 50/04] ).
- LG Hagen, 25.08.2023 - 7 S 24/23
Fraunhofer-Mietpreisspiegel, Schwacke-Liste, "Fracke-Lösung", Berechnung …
Vielmehr handelt es sich um den Preis, der im Rahmen einer "normalen", unfallunabhängigen Vermietung für den Selbstzahler verlangt wird (BGH…, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, BGHZ 160, 377-385, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 -, Rn. 3, juris).
- AG Forchheim, 03.04.2008 - 71 C 872/07 Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).
können einen solchen Aufschlag rechtfertigen (s. o. sowie BGH VersR 2006, 1273, 1274; VersR 2007, 514, 515; VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 80 f.; NJW 2007, 3782).
- OLG Jena, 11.03.2026 - 2 U 496/25
Kein Anspruch der geschädigten Klägerin auf Schadenersatz bzgl. weiterer …
Bei dem Normalpreis handelt es sich um den Preis, der im Rahmen einer "normalen", unfallunabhängigen Vermietung für den Selbstzahler verlangt wird (BGH…, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, BGHZ 160, 377-385, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 -, Rn. 3, juris). - LG Freiburg, 04.12.2009 - 3 S 5/09 Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH Urteile vom 09 05.2006 - VI ZR 117/05; vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05, VersR 2007, 514, 515; vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - XII ZR 50/04, VersR 2007, 80 f.).
- LG Freiburg, 20.05.2009 - 3 S 196/08 Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH Urteile vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05; vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30.01 .2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 -XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f).
- LG Freiburg, 13.01.2009 - 9 S 78/08 Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt derauf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGB Urteile vom 09.05.2006 - VI ZR 117/05 ; vom 13.06.2008 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30.01.2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80).
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