Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamburg, 17.03.2014 | AG München, 25.06.2013

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29301
OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,29301)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,29301)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,29301)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,29301) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 VVG, §§ 1 ff VVG
    Elementarschadenversicherung: Rückstauschaden bei Gebäudeeintritt von Niederschlagswasser durch einen gerissene Dachfolie

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1454
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03

    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken: Wirksamkeit der …

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13
    Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines hier vorliegenden Rückstaus erneut auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.03.2004 (Az. 7 U 183/03) bezieht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom OLG Stuttgart vorgenommene Auslegung des Begriffs "Rückstau" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es hier nicht um den Ausschlusstatbestand des Rückstaus in § 3 Nr. 2 b) BEG 95, sondern um einen "Rückstau" als Anspruchsvoraussetzung gehe.
  • OLG Hamm, 26.04.2017 - 20 U 23/17

    Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

    Diese Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf eine bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (…vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 30.04.2015, 1 U 87/14, juris, Rn. 46, VersR 2016, 1247 bei sinngemäßer Bedingung; OLG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2014, 9 U 201/13, juris, Rn. 22, VersR 2014, 1454 und Beschl. v. 17.03.2014, 9 U 201/13, juris, Rn. 3 f., VersR 2014, 1454 bei leicht abweichender Bedingung;… nur scheinbar anders LG Dortmund, Urt. v. 17.12.2015, 2 O 263/14, juris, Rn. 22 f., RuS 2017, 78, das aber zuvor gerade - abweichend vom vorliegenden Fall - festgestellt hatte, dass "Wasser aus dem Regenfallrohr gedrückt worden sei" [Rn. 21], bezüglich dieser Feststellungen mit kritischer Anm. Günther, jurisPR-VersR 9/2016 unter C.II;… siehe auch Jula, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 5 VHB Rn. 18, 20) .
  • OLG Bamberg, 30.04.2015 - 1 U 87/14

    Versicherungsfall Überschwemmung und Rückstau in der Elementarschadenversicherung

    Rn. 32 Ein bedingungsgemäßer Rückstauschaden liegt nur dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 3; Beschluss vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 22;… ferner OLG Nürnberg a.a.O.).
  • LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14

    Umfang der Leistungspflicht eines Wohngebäudeversicherers für Wasserschäden an …

    (Vgl.OLG Stuttgart, r + s 2004, 196, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 juris; VersR 2014, 1454).
  • LG Düsseldorf, 24.04.2023 - 9a O 25/22

    Wohngebäudeversicherung: Rückstauschaden durch Starkregen

    Dass Rohre - wie hier vorgetragen - weiteres Wasser nicht aufnehmen können, genügt hingegen nicht, denn dadurch ändert sich nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Garagendach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 - juris, Rn. 22).
  • LG München I, 06.11.2015 - 25 O 8999/14

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Wasserschaden wegen …

    Da folglich das Wasser nicht aus dem Gebäude eigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eingedrungen ist, handelt es sich nicht um einen Rückstau entsprechend dieser Regelung (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 14.04.2014, Az. 9 U 201/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Hamburg

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40013
OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,40013)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,40013)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,40013)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,40013) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1454
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Wenn diese Definition des Begriffes "Rückstau" überhaupt einer Auslegung zugänglich ist, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges (vgl. BGHZ 123, 83) diese Regelung dahingehend verstehen, dass es nicht nur darauf ankommt, ob auf Gebäuden oder Grundstücken sich ansammelndes Oberflächenwasser nicht mehr über die Kanalisation oder öffentliche Flächen abfließen kann, sondern ganz besonders darauf, auf welchem Weg dieses nicht mehr abfließende und infolgedessen "zurückgestaute" Wasser in das versicherte Gebäude eindringt.
  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03

    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Ob die Auffassung der Klägerin, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.04.2005 (VersR 2005, 828 - 829) lasse sich herleiten, dass für das bestimmungswidrige Eindringen des Wassers mittelbare Kausalität ausreiche und deshalb für den Versicherungsfall unerheblich sei, ob das Wasser unmittelbar aus den Ableitungsrohren oder mittelbar durch die Dachfolie in das Gebäude eingedrungen sei, zutreffend ist, kann dahin gestellt bleiben.
  • OLG Nürnberg, 18.06.2007 - 8 U 2837/06
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Nach dem objektiven Empfängerhorizont umfasst der Begriff "Rückstau" grundsätzlich auch die Fälle, in denen sich Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in der Kanalisation sammelt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abtransportiert werden kann (vgl. OLG Nürnberg r+s 2007, 329).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03

    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken: Wirksamkeit der …

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Ein Rückstau kann auch durch auf Gebäuden oder Grundstücken sich ansammelndes Oberflächenwasser, dass nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann, entstehen (vgl. OLG Stuttgart VersR 2005, 116 zum Ausschlusstatbestand Rückstau).
  • LG Rostock, 19.06.2025 - 10 O 378/24

    Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung bei Schäden durch Überschwemmung und …

    Rn. 38 Ein Rückstauschaden liegt grundsätzlich dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 3; Beschl. v. 14.04.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 22;… ferner OLG Nürnberg a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Hamburg

Rechtsprechung
   AG München, 25.06.2013 - 224 C 28354/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,58219
AG München, 25.06.2013 - 224 C 28354/12 (https://dejure.org/2013,58219)
AG München, Entscheidung vom 25.06.2013 - 224 C 28354/12 (https://dejure.org/2013,58219)
AG München, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 224 C 28354/12 (https://dejure.org/2013,58219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,58219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1454
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht AG München
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht