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Rechtsprechung
   BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11766
BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20 (https://dejure.org/2022,11766)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2022 - IV ZR 201/20 (https://dejure.org/2022,11766)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - IV ZR 201/20 (https://dejure.org/2022,11766)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge: Unzulängliche Widerrufsbelehrung seitens des Versicherers und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach Übernahme des Versicherungsvertrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 13.07.2001, § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG
    Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge: Unzulängliche Widerrufsbelehrung seitens des Versicherers und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach Übernahme des Versicherungsvertrags

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung von Versicherungsprämien von drei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Versicherungsprämien von drei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch

  • rechtsportal.de

    Rückzahlung von Versicherungsprämien von drei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 1266
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Rn. 16 a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, der Sache komme "mit Blick auf die Frage der Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in Ansehung der Entscheidung des BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 grundsätzliche Bedeutung zu".

    Diese allgemein gehaltene Fragestellung ist unter Berücksichtigung der Gründe des Berufungsurteils so zu verstehen, dass das Berufungsgericht höchstrichterlich klären lassen will, ob die vom Senat vorgenommene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.) auch dann einschlägig ist, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier nach Ansicht des Berufungsgerichts der damalige Arbeitgeber des Klägers - nicht Verbraucher im Sinne der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) ist.

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20

    Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Einen entsprechenden Hinweis hat der Senat bereits in dem im Wesentlichen gleichgelagerten Revisionsverfahren IV ZR 150/20 mit Beschluss vom 23. Februar 2022 (juris) erteilt, woraufhin die dortige Revision zurückgenommen worden ist.

    Dies hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 23. Februar 2022 (IV ZR 150/20, juris Rn. 21) dargelegt.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Nichts anderes folgt aus dem von der Revision zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 21 ff.), das nur die Situation des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss thematisiert, Rechte von aus Lebensversicherungen wirtschaftlich begünstigten Dritten nicht anspricht und insbesondere keinen Fall einer betrieblichen Altersversorgung betrifft.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Rn. 17 b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 unter 1 a [juris Rn. 5] m.w.N.).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH…, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 191/14

    Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Rn. 25 Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vereinbarung, die der Senat mangels Erforderlichkeit weiterer Feststellungen selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 26), davon ausgingen, dass der Versicherungsvertrag nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fortgeführt werden und eine Auflösung der Versicherung sowie insbesondere eine Rückforderung der von dem Arbeitgeber geleisteten Versicherungsbeiträge durch den Kläger ausgeschlossen sein sollte.
  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (…Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13

    Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Rn. 20 b) Auch ein eigenes Widerspruchsrecht des Klägers mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung der Versicherungsverträge hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 365/13, juris Rn. 15).
  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 164/21

    Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des …

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20
    Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 164/21, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 31.05.2023 - IV ZR 299/22

    Deckungsklage gegen die Vollkaskoversicherung nach Kfz-Unfall: Abrechnung nach …

    Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 10.07.2024 - IV ZR 196/22

    Rückabwicklungsanspruch eines fondsgebundenen steuerbegünstigten …

    Rn. 14 Dem stehen auch die Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 (IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 26) und vom 23. Februar 2022 (…IV ZR 150/20, NJW-RR 2022, 684 Rn. 22) nicht entgegen.
  • OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
    Wie bereits weiter oben im Einzelnen dargelegt und begründet wurde und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, stand bei Abfassung des Fax-Schreibens vom 8. Januar 2025 weder dem Kläger, noch seiner Ehefrau als Gefahrperson und Inhaberin des Bezugsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266) ein solches Vertragslösungsrecht zu, weil die Frist für das hier allein aufgrund einer entsprechenden Geschäftsplanmäßigen Erklärung dem Versicherungsnehmer vertraglich gewährte Widerrufsrecht zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war und die Einwände des Klägers, wonach diese Frist mangels Belehrung und Übergabe von Unterlagen nicht zu laufen begonnen habe, nicht durchgreifen.
  • OLG Köln, 20.06.2022 - 20 U 267/21
    Rn. 8 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. konnte nur der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht ausüben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 19).

    Auch wenn sich die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger als Beitragsleistung dargestellt haben sollte, wäre ein originäres Widerspruchsrecht des Klägers dadurch nicht begründet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 19).

    Rn. 10 Der Umstand, dass der Kläger - als versicherte Person - Begünstigter aus dem Vertrag mit der Versicherungs-Nummer N01 war, vermag ebenfalls kein originäres Widerspruchsrecht des Klägers zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 19).

    Denn die Übertragung eines solchen "ewigen" Lösungsrechts wäre mit dem Versorgungszweck einer im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherung, der durch das gesetzliche Verbot einer Abtretung, Beleihung oder Inanspruchnahme des Rückkaufswerts durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG abgesichert wird, unvereinbar (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 26; BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150/20 -, juris-Rz. 22).

    Mit der gesetzlichen Konzeption der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer sich vom Zustandekommen des Vertrages lösen und auf diese Weise nicht nur den Rückkaufswert, sondern die gesamten Beitragszahlungen sowie daraus gezogene Nutzungen für sich vereinnahmen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20 -, juris-Rz. 26; BGH…, Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150/20 -, juris-Rz. 22).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 18 U 33/22

    Ewiges Versicherungsrecht bei Basisrentenvertrag; Konditionalsatz in …

    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht in Anbetracht der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20) veranlasst.
  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 310/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

    Rn. 9 b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17 m.w.N.).

    Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 aaO m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 330/22

    Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen

    Rn. 9 b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17 m.w.N.).

    Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 aaO m.w.N.).

  • BGH, 22.05.2024 - IV ZR 216/23

    Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine Elektrostimulationstherapie

    Derartige Unklarheiten bestehen, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (…Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 310/22, juris Rn. 9; vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17).
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