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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2022 - VI ZR 485/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9538
BGH, 05.04.2022 - VI ZR 485/20 (https://dejure.org/2022,9538)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2022 - VI ZR 485/20 (https://dejure.org/2022,9538)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2022 - VI ZR 485/20 (https://dejure.org/2022,9538)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Haftung des Herstellers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs: Bewertung des schädigenden Verhaltens als sittenwidrig

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Ermittlung des Gesamtcharaketrs der Schädigung in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Ermittlung des Gesamtcharaketrs der Schädigung in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schädigendes Verhalten - und seine Wertung als sittenwidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewertung der Sittenwidrigkeit eines schädigenden Verhaltens durch Gesamtschau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 771
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 485/20
    Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (Senat…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 8).

    Rn. 13 aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senat…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 10).

    Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senat…, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 12).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 485/20
    Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; zuletzt Senat…, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 8).

    Rn. 13 aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; zuletzt Senat…, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 10).

  • BGH, 14.09.2021 - VI ZR 491/20

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Gebrauchtwagenkäufers bei …

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - VI ZR 485/20
    Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN; zuletzt Senat…, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …

    Rn. 14 aa) Fallen - wie hier - das Inverkehrbringen des Fahrzeugs als potentiell schadensursächliche Handlung (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 23) und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander und hat der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30;… Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 63 Rn. 12;… Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 10; Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20, VersR 2022, 771 Rn. 11;… Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21, juris Rn. 26 mwN), kann dem Schädiger der Vorwurf eines objektiv sittenwidrigen Handelns nicht mehr gemacht werden.
  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 15 U 324/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2018 erworbenen gebrauchten Audi Q5 …

    Eine solche Verhaltensänderung kann bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20 -, Rn. 11, juris).

    Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2023 - 15 U 324/20

    Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen …

    Eine solche Verhaltensänderung kann bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20 -, Rn. 11, juris).

    Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Zweibrücken, 01.08.2023 - 1 U 24/23
    Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn wesentliche Elemente, welche das bisherige Verhalten des Schädigers gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als besonders verwerflich erscheinen ließen, durch die Änderung seines Verhaltens derart relativiert werden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf sein Gesamtverhalten gegenüber dem später betroffenen Geschädigten und im Hinblick auf den Schaden, der diesem entstanden ist, nicht gerechtfertigt ist" (so BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 533/21; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 485/20; BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. VII ZR 391/21; jeweils Juris).
  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22

    1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den …

    Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn - wie hier - die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20 - juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 391/21 - juris; BGH, Urteil vom 05. April 2022, Az.: VI ZR 485/20 - juris).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 9 U 71/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im März 2017 gekauften Neuwagen mit Motor …

    Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, (etwa) aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 485/20, VersR 2022, 771 Rn. 11;… Urteil vom 31.05.2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 15 mwN).
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