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| BGH, 23.03.1956 - VI ZR 323/54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- VersR 1956, 408
- DB 1956, 500
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 23.03.1956 - VI ZR 323/54
Der Mangel könnte - und zwar auch im Revisionsverfahren noch (BGHZ 11, 192 [195]) - dadurch geheilt werden, daß die unterlassene Klarstellung nachgeholt wird. - BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.03.1956 - VI ZR 323/54
Auch ohne daß der Mangel von der Revision gerügt worden ist, muß er von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 1925 Kreft in DRiZ 1954, 186).
- BGH, 24.05.1960 - VI ZR 127/59
Rechtsmittel
Auf Grund dieser mit der Verkehrseröffnung zusammenhängenden allgemeinen Rechtspflicht muß ein Gastwirt, gleichgültig, ob er Eigentümer oder nur Pächter der Betriebsräume ist, für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume sorgen (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 237/54 - VersR 1956, 102 = VRS 10, 250 und vom 23. März 1956 - VI ZR 323/54 - VersR 1956, 408;… BGB - RGRK, 11. Aufl. § 823 Anm. 49, 68). - BGH, 27.11.1959 - VI ZR 112/59
Rechtsmittel
Der Kläger hat mit der Klage Zahlung von 200 DM als Teil seines in Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld bestehenden Schadens verlangt, ohne daß er den Betrag, wie es notwendig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; Urteile des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - LM Nr. 11 zu § 253 ZPO = VersR 1955, 403; vom 23. März 1956 VI ZR 323/54 - VersR 1956, 408 und wiederholt), auf die einzelnen rechtlich selbständigen Ansprüche aufgeteilt hat. - BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55
Rechtsmittel
Der von der Klägerin behauptete Gesamtschaden setzt sich aus Vermögensnachteilen verschiedener Art zusammen, die im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht lediglich als unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aufgefaßt werden können, sondern Gegenstand verschiedener Ansprüche sind, die unabhängig voneinander selbständig dastehen: Sachschaden an den Fahrzeugen, Aufwendungen für das Umladen und Bergen des Transportgutes, Verdienstentgang infolge Ausfalls der Fahrzeuge, Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf den erlangten Teilbetrag von 3.500 DM usw. Im Hinblick auf das Erfordernis der bestimmten Angabe von Gegenstand und Grund der erhobenen Klage (§ 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO) hätte daher klargestellt werden müssen, auf welche der verschiedenen Schäden sich der eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM bezog (BGK LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; BGH VersR 1956, 408; Kreft in DRiZ 1954, 186). - BGH, 20.02.1975 - VI ZR 154/74
Bestimmtheit - Berufungsanträge - Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - …
Da sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag aus mehreren Posten zusammensetzt, gehört zur Bestimmtheit des Klageantrages eine klare Abgrenzbarkeit der einzelnen Posten, weil sich andernfalls der genaue Umfang der einzelnen geltend gemachten Ansprüche nicht erkennen läßt (BGHZ 20, 219, 220 [BGH 15.03.1956 - II ZB 19/55];Senatsurteil vom 23. März 1956 - VI ZR 323/54 - VersR 56, 408). - BGH, 16.10.1956 - VI ZR 160/55
Rechtsmittel
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Kläger als Grast nicht nur in den Räumen der Wirtschaft, sondern auch auf dem zum Verweilen der Gäste und als Parkplatz bestimmten Gelände unter den Lindenbäumen vor Schaden bewahren mußte und daß er bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sowohl auf Grund des Grastaufnahmevertrags (RGZ 160, 153 [155]; 169, 213 [215]; BGH VI ZR 236/55 vom 13. März 1956; VI ZR 323/54 vom 23. März 1956 = VersR S 289) als auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) dem Kläger entstandene Schäden zu ersetzen hat.
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