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| BGH, 14.06.1957 - VI ZR 165/56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- VersR 1957, 534
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51
Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung
Auszug aus BGH, 14.06.1957 - VI ZR 165/56
Dem Kläger waren damit hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen hinreichende Umstände bekannt, daß er gegen die Beklagte mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg klagen konnte (BGHZ 6, 195 [202]). - RG, 05.12.1927 - VI 257/27
Unfallfolgen. ; Verjährung.
Auszug aus BGH, 14.06.1957 - VI ZR 165/56
Allerdings wird in Fällen, in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen oder vorübergehenden Gesundheitsstörungen erst später unerwartet einstellen, der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen sein, in dem der Verletzte von diesen erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (RG WarnRspr 1912 Nr. 432; 1914 Nr. 84; 1914 Nr. 56 = JW 1914, 195; RGZ 119, 204 [208]).
- BGH, 03.06.1997 - VI ZR 71/96
Beginn der Verjährung bei einer zunächst nicht vorhersehbaren Schadensfolge
Dies bedeutet, daß bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. etwa RGZ 119, 204, 208; BGHZ 33, 112, 116; 67, 372, 373; Senatsurteile vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534, 535; vom 23. Oktober 1962 VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162; vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 - VersR 1973, 371; vom 27. November 1990 - VI ZR 2/90 - VersR 1991, 115, 116, jeweils m.w.N.).In diesen Fällen ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Juni 1957, aaO. und vom 10. Juli 1979 - VI ZR 24/77 - VersR 1979, 1106, 1107).
- BGH, 30.01.1973 - VI ZR 4/72
Anforderungen an Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Es genügt vielmehr die allgemeine Kenntnis vom Schaden; wer sie erlangt, dem gelten - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt - auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 = VersR 57, 534;… Urt. vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 = LM § 1542 RVO Nr. 23 = VersR 59, 34;… Urt. vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 = VersR 63, 161;… Urt. vom 30. Mai 1969 - VI ZR 34/68 = VersR 69, 921).Der Senat hat bereits neben einer Knochenverletzung im Bereich des Handgelenks (Urt. v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 = VersR 57, 534) und einer nach fast vier Monaten nicht ausgeheilten Oberarmfraktur (…Urt. v. 30. Mai 1969 - VI ZR 34/68 = VersR 69, 921) auch einen Schenkelbruch nicht zu den Verletzungen leichterer Art gerechnet, bei denen keine Folgeschäden zu erwarten sind (…Urt. v. 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 = VersR 67, 1092), und hat demgemäß in diesen Fällen mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch etwa eintretende Spätschäden als vorhersehbar und damit als bekannt angesehen.
- LG Koblenz, 25.05.2022 - 3 O 134/19
Die abgeworfene Reiterin
Nicht vorhersehbare Spätfolgen wurden in der Rechtsprechung bejaht bei schweren Kopfverletzungen, einer Schädelfraktur, einer Tibiakopffraktur des linken Kniegelenks, einer Tibiakopffraktur mit zusätzlich einem Kapselausriss am linken Hüftgelenk, einer nicht ausgeheilten Oberarmfraktur, einer Knochenverletzung im Bereich des Handgelenks, (BGH VersR 1957, 534).(Entscheidungsbesprechung von Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz zu BGH Urteil vom 2.4.2014 - VIII ZR 19/13 (SVR 2014, 472) vgl. auch BGH NJW 1973, 702).
- BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86
Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den …
Das gilt aber nach fester Rechtsprechung dann nicht, wenn es sich um Schadensfolgen handelt, die zugleich mit der allgemeinen Kenntnis von dem Schaden noch nicht vorhersehbar waren (vgl. BGH, Urteile v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56, VersR 1957, 534, 535; v. 21. Dezember 1965 - VI ZR 168/64, BB 1966, 140, 141; v. 27. September 1968 - VI ZR 26/67, VersR 1968, 1163; v. 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72, NJW 1973, 702). - BGH, 20.04.1982 - VI ZR 197/80
Erstreckung der Verjährung auf Spätfolgen
Dabei ist der Senat stets davon ausgegangen, daß zwar bei einer Verletzung leichterer Art nicht stets als möglich vorauszusehen ist, daß schwere, etwa chronifizierte Folgen eintreten können, daß aber Knochenverletzungen schon im Regelfall nicht zu den Verletzungen leichterer Art in diesem Sinne zu zählen sind (Senats urteile vom 14.6.1957 - VI ZR 165/56 = VersR 1957, 534 - Handgelenkfraktur; vom 30.5.1969 - VI ZR 34/68 = VersR 1969, 921 - Oberarmfraktur; vom 30.1.1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371 - Fraktur des Schienbeinkopfes). - BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75
Umfang der Hemmung der Verjährung
Der gesamte, aus einer unerlaubten Handlung (einschl. der Gefährdungshaftung) entspringende Schaden ist hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis als eine Einheit und nicht als Summe einzelner selbständiger Schadensfolgen aufzufassen (BGHZ 33, 112, 116; Senatsurt. v. 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 = VersR 1973, 371); daher kann - trotz Erhebung einer Leistungsklage - der (erst später erhobene) "Feststellungsanspruch" verjähren (Senatsurt. v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 = VersR 1957, 534). - BGH, 11.07.1967 - VI ZR 115/66
Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Eintritt der Verjährung
Er kann nicht angewandt werden, wenn sich wider Erwarten aus leichten Verletzungen schwerere Folgezustände herausbilden, aus anscheinend vorübergehenden Erkrankungen sich chronische Leiden entwickeln oder später neue Wirkungen einer unerlaubten Handlung hervortreten, die erst infolge nachträglich eingetretener Umstände dem Verletzten weitere Nachteile bereiten (vgl. die Urteile des BGH vom 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534 = VRS 13, 247 und vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161). - BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57 Die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt; wer sie erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534 …und vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 a.a.O.; Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1957 III ZR 213/55 VersR 1957, 429).
- BGH, 03.10.1967 - VI ZR 7/66
Unterbrechung einer Verjährung durch die Anerkennung einer Verbindlichkeit …
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, läuft nach dem Grundsatz der Schadenseinheit für Schadensersatzansprüche eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Kenntnis des als Einheit aufzufassenden Gesamtschadens beginnt und auch die später eingetretenen Schadensfolgen umfaßt, soweit sie nur vorhersehbar waren (…vgl. BGH Urt. vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - VersR 1957, 428; vom 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534). - BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56 Das konnte den Beginn der Verjährung aber nicht stören, weil die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt hat, dem gelten im Sinne des § 852 BGB auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534).
- BGH, 12.07.1960 - VI ZR 73/59
Verjährung des Anspruchs auf Erhöhung einer Schadenrente
- BGH, 30.05.1969 - VI ZR 34/68
Rechtsfolgen des Anspruchsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger für die …
- BGH, 08.11.1960 - VI ZR 10/60
Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei deliktischen Ansprüchen - Anspruch …
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