Rechtsprechung
| BGH, 10.04.1962 - VI ZR 139/61 |
Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- VersR 1962, 636
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54
Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten
Auszug aus BGH, 10.04.1962 - VI ZR 139/61
Nach feststehen der Rechtsprechung (vgl« BGHZ 17, 199? 201) gilt die in der Armut liegende Behinderung, die Verjährung durch Klage erhebung zu unterbrechen, nur dann als höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs« 2 BGB, wenn der Kläger alles in sei nen Kräften Liegende getan hat, um dieses Hindernis durch Erwirkung des Armenrechts zu beseitigen«, Dazu gehört insbesondere, daß er gegen die ungerechtfertigte Verweigerung des Armenrechts rechtzeitig Beschwerde einlegt« Ein Verschulden seines Anwalts ist ihm dabei grundsätzlich wie ' eigenes Verschulden anzurechnen (BGHZ 17" 199" 203 ff).Zur erneuten Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei erst durch die ihm während seines Krankenhausaufenthalts von seinem Kollegen erteilte Belehrung, daß der Unternehmer der Straßenbahn für die Verkehrssicherheit im Gleisbereich verantwortlich sei , in die Lage versetzt worden, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu erlangen, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist" Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, kamen als Haftpflichtige nur die Beklagte als Straßenbahnunternehmerin und die Stadt Wuppertal als Wegeunterhaltungspflichtige in Betracht« Die Rechtslage ist daher nicht so zweifelhaft und verwickelt, daß eine Rechtsunkenntnis des Klägers als geeignet erachtet werden könnte, ihn an der Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen zu hindern (vgl« die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1959 - V I ZR 177/58 - VersR 1959, 1040)o Auf den Zeitpunkt der Unterredung des Klägers mit kommt es daher nicht an0 Wegen der Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, das Gericht auf die drohende Verjährung hinzuweisen, wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 199, 203 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen verwiesen«,.
- BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.04.1962 - VI ZR 139/61
Zur erneuten Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei erst durch die ihm während seines Krankenhausaufenthalts von seinem Kollegen erteilte Belehrung, daß der Unternehmer der Straßenbahn für die Verkehrssicherheit im Gleisbereich verantwortlich sei , in die Lage versetzt worden, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu erlangen, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist" Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, kamen als Haftpflichtige nur die Beklagte als Straßenbahnunternehmerin und die Stadt Wuppertal als Wegeunterhaltungspflichtige in Betracht« Die Rechtslage ist daher nicht so zweifelhaft und verwickelt, daß eine Rechtsunkenntnis des Klägers als geeignet erachtet werden könnte, ihn an der Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen zu hindern (vgl« die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1959 - V I ZR 177/58 - VersR 1959, 1040)o Auf den Zeitpunkt der Unterredung des Klägers mit kommt es daher nicht an0 Wegen der Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, das Gericht auf die drohende Verjährung hinzuweisen, wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 199, 203 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen verwiesen«,.
- OLG Hamburg, 28.09.1976 - 14 W 14/75 Jedoch gilt dies nur dann, wenn die arme Partei "alles in ihren Kräften Liegende getan hat, um dieses Hindernis durch Erwirkung des Armenrechts zu beseitigen" (BGH LM BGB § 203 Nr. 6 = VersR 60, 153; BGH VersR 62, 636 (637).
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