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| BGH, 01.10.1962 - III ZR 162/61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Streupflicht von Fahrbahnen - Innerhalb geschlossener Ortschaften - Straße mit beträchtlichem Gefälle - Unübersichtliche Kurve
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1963, 40
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.02.1962 - III ZR 173/60
Auszug aus BGH, 01.10.1962 - III ZR 162/61
Jedoch hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die von einem Geschädigten in Anspruch genommene öffentliche Hand diesen selbst dann nicht auf einen Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand als anderweiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen kann, wenn dieser, etwa aus § 7 StVG hergeleitete anderweite Anspruch - sei es auch aus Verschulden des Geschädigten - nicht mehr durchsetzbar ist (Urteile des Senats vom 4. Juli 1960 III ZR 113/59 - VersR 1960, 994; vom 21. September 1961 III ZR 100/60 - NJW 1961, 2256 und vom 5. Februar 1962 III ZR 173/60 = NJW 1962, 791 - VersR 1962, 335). - BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56
Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung
Auszug aus BGH, 01.10.1962 - III ZR 162/61
Denn abgesehen davon, daß die beklagte Gemeinde bis zur Gründung des Landes Hessen zu Preußen gehörte und deshalb für ihren Ortsbereich in erster Linie das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 (GesS S. 187) als Rechtsgrundlage für ihre Streupflicht in Betracht kommt (vgl. hierzu LM § 823 Eb Nr. 7), wovon Übrigens die Beklagte selbst in ihrer Klägerwiderung vom 9. März 1957 S. 2 ausgeht, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat in seinen Urteilen in BGHZ 27, 278 (= LM Art. 34 GG Nr. 43 mit Anm.) und 32, 352 (= LM 839 K BGB Nr. 19) entwickelten Grundsätzen zutreffend angenommen, daß die hier behaupteten und zur Entscheidung stehenden Pflichtverletzungen in jedem Fall nur Amtshaftungsansprüche auslösen können. - BGH, 30.05.1960 - III ZR 77/59
Wegereinigungsgesetz
Auszug aus BGH, 01.10.1962 - III ZR 162/61
Bei dieser Sachlage kann hier - auch unter Zugrundelegung des Preußischen Wegereinigungsgesetzes - nur die Verletzung von Amtspflichten der von der Beklagten mit der Durchführung des Streudienstes beauftragten Amtsträger und Bediensteten in Frage stehen (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 32, 352). - BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60
Auszug aus BGH, 01.10.1962 - III ZR 162/61
Jedoch hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die von einem Geschädigten in Anspruch genommene öffentliche Hand diesen selbst dann nicht auf einen Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand als anderweiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen kann, wenn dieser, etwa aus § 7 StVG hergeleitete anderweite Anspruch - sei es auch aus Verschulden des Geschädigten - nicht mehr durchsetzbar ist (Urteile des Senats vom 4. Juli 1960 III ZR 113/59 - VersR 1960, 994; vom 21. September 1961 III ZR 100/60 - NJW 1961, 2256 und vom 5. Februar 1962 III ZR 173/60 = NJW 1962, 791 - VersR 1962, 335). - BGH, 15.06.1954 - III ZR 119/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.10.1962 - III ZR 162/61
Auch wenn die St. Ma. - worauf die Revision vor allem verweist - in ihrer Innenstadt viele steile Straßen hat, die bevorzugt bestreut werden mußten, und selbst wenn insoweit auch die technischen Möglichkeiten und die Leistungsfähigkeit einer Stadtgemeinde zu berücksichtigen sind, bedeutet es keine Überspannung der an eine St. wie die Beklagte zu stellenden Anforderungen, wenn von ihr verlangt wird, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß eine solche besonders gefährliche Stelle wenigstens vier Stunden nach Beginn des Streudienstes einigermaßen verkehrssicher gemacht worden ist (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 15. Juni 1954 - III ZR 119/53 - S. 9), weil andernfalls die Verkehrssicherungspflicht gänzlich illusorisch wird.
- BGH, 30.09.1970 - III ZR 81/67
Schädelbasisbruch auf Grund eines Sturzes bei Glätte - Reinigung öffentlicher …
Die Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht einschließlich der dabei bestehenden Aufsichtspflicht begründet daher Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur nach Amtshaftungsrecht; nach allgemeinem Deliktsrecht haftet die Gemeinde lediglich dann, wenn ihre verfassungsmäßig berufenen Organe keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der Wegereinigungspflicht getroffen haben (oder wenn die Gemeinde bei abgewälzter Reinigungspflicht als Grundstückseigentümer haftet); hat die Gemeinde einen Streudienst geschaffen, ihn aber unzulänglich eingerichtet oder beaufsichtigt, dann haftet sie für die Folgen dieser Fehler nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 32, 352; BGH VersR 1961, 953, VersR 1963, 40, alle ebenfalls zum Preußischen Wegereinigungsgesetz). - OLG Karlsruhe, 17.09.1980 - 7 U 303/79
Streupflicht; Gemeinde; Schneeglätte; Eisglätte; Gefährliche Stellen
Eine Streupflicht der Gemeinde bei Schnee- und Eisglätte auf Fahrbahnen besteht innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (BGHZ 31, 73 = VersR 59, 1010; 40, 379 = VersR 64, 334; BGH VersR 63, 40).
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