Rechtsprechung
| BGH, 27.04.1965 - VI ZR 203/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Bemessung eines Schadens bei einem Erwerbsausfall - Ermittlung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem konkreten Haftungsgrund und dem Eintritt eines Schadens
Papierfundstellen
- VersR 1965, 979
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
Schätzung entgangenen Gewinns
Auszug aus BGH, 27.04.1965 - VI ZR 203/63
Diese Regelung gewährt dem Geschädigten eine Erleichterung des Beweises, denn hiernach ist nicht die volle Gewißheit erforderlich, daß der Gewinn erzielt worden wäre; es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (BGHZ 29, 393, 397, 398) [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58].
- BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76
Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens
Es handelt sich insoweit nur um eine Beweiserleichterung für den Geschädigten hinsichtlich des durch das Schadensereignis nun einmal abgebrochenen Kausalverlaufs (BGHZ 29, 393, 398 [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58], BGH LM BGB § 252 Nr. 5; Senatsurteil vom 27. April 1965- VI ZR 203/63 - VersR 1965, 779 [BGH 14.06.1965 - II ZR 248/63];… Palandt/Heinrichs, 38. Aufl. Anm. 3 a zu § 252 BGB;… Alff in RGRK 12. Aufl. Anm. 6 zu § 252 BGB; heute allgemeine Meinung). - BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75
Umfang der Hemmung der Verjährung
Vielmehr greift die Ersatzpflicht des Schädigers nur dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft auch die Arbeitsleistung gemindert oder gar weggefallen und dadurch ein konkreter Schaden im Vermögen des Verletzten entstanden ist (Senatsurteile vom 27. April 1965 - VI ZR 203/63 = VersR 1965, 979; v. 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = VersR 1965, 1153; v. 7. Oktober 1966 - VI ZR 26/65 = VersR 1966, 1158; v. 9. Juni 1970 - VI ZR 155/68 = VersR 1970, 860). - BGH, 09.06.1970 - VI ZR 155/68
Darlegungslast - Verdienstausfallschaden - Provisionsvertreter
1. Nach § 252 Satz 2 BGB kommt es darauf an, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, im besonderen nach den getroffenen Vorkehrungen und A nstalten, mit W ahrscheinlichkeit erw artet werden konnte Diese Regelung e n th ä lt fü r dem Gesdiidigten insofern eine Beweiserleichterung, a ls er nicht zur vollen Gewißh e it darzutun braucht, daß der Gewinn e r z ie lt worden wäre Es genügt vielmehr a n s te lle des positiven Nachweises eine gewisse W ahrscheinlichkeit des Gewi nnentgangeo (BGHZ 29, 393 /397 f 7 sov/ie die Urt e i l e des BGH von 17o Dezember 1963 - VI ZR 186/61 - NJW 1964, 66 1, vom 27" A pril 1&65 - VI ZR 203/63 - VersR 1965, 979 und vom 13 Juni 1967 - VI ZR 12/66 - VeroR 1967, 903).
- OLG München, 28.02.1989 - 5 U 5138/88
Anforderungen an die Geltendmachung unfallbedingten Verdienstausfalls
Bei der Berechnung des unfallbedingten Erwerbsausfallschadens eines Geschäftsinhabers kommt es nicht auf eine rein schematische Schadensberechnung (BGH VersR 1965, 979/980) oder auf die prozentuale abstrakte Erwerbsminderung an; es muß vielmehr festgestellt werden, welchen konkreten Verdienstausfall der Geschädigte auf Grund seiner Unfallverletzungen erlitten hat (BGH VersR 1978, 1170). - BGH, 18.06.1968 - VI ZR 122/67
Klage auf Schadenseratz aus einem Verkehrsunfall - Streit über die Höhe des zu …
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von 47.697,58 DM nebst Zinsen abgewiesen und dem Kläger die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt hat (Urteil des BGH vom 27. April 1965 - VI ZR 203/63 -). - OLG Nürnberg, 22.04.1970 - 4 U 159/69 Bei Bemessung des Erwerbsausfalls eines Geschäftsinhabers gemäß § 252 Satz 2 BGB ist der Tatrichter berechtigt, die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Gewinnentgang und Unfallverletzung nach § 287 ZPO zu entscheiden (i. Anschl. an BGH VersR 62, 622 und 1099; 65, 979; 66, 970).
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