Rechtsprechung
| OLG Köln, 06.04.1970 - 5 U 4/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AKB § 7 I Abs. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Versicherungsfall; Unterbliebene Anzeige; Leistungspflicht des Versicherers; Verantwortlichkeit des Versicherten
Papierfundstellen
- VersR 1970, 1022
- VersR 1979, 1022
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Saarbrücken, 23.10.2019 - 5 U 19/19
Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers trotz verspäteter Anzeige des …
Ohnehin könnte von einem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, auch die kaum jemals ganz auszuschließende Möglichkeiten auszuräumen, nachträgliche Ermittlungen hätten doch noch zu - nach Lage der Dinge unerwarteten - Erkenntnissen führen können (vgl. OLG Köln, VersR 1970, 1022). - BGH, 24.03.1977 - III ZR 19/75
Verjährungsvorschriften für Amtshaftungsansprüche - Gründe für die Unterbrechung …
In diesem Fall endet die Unterbrechung nicht dadurch, daß Säumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu einer Verzögerung der Erledigung führen (BGH VersR 1976, 36, 37; für das gerichtliche Beweisaufnahmeverfahren RGZ 97, 126; OLG Köln VersR 1970, 1022, 1024; für das gerichtliche Sühneverfahren RGZ 128, 191, 196;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 211 Rdn. 8;… Erman/Hefermehl BGB 6. Aufl. § 211 Rdn. 1, 5;… Palandt/Danekelmann BGB 36. Aufl. § 211 Anm. 2;… Soergel/Augustin BGB 10. Aufl. § 211 Bern. 3, 8;… Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 211 Bern. 5). - BGH, 17.10.1975 - I ZR 3/75
Enden der Unterbrechung der Verjährung durch den Stillstand des Verfahrens - …
Soweit die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt, führt Untätigkeit der Parteien nie zu einem Stillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 97, 126; 128, 191, 197; OLG Hamburg OLGZ 15, 320; Köln, VersR 70, 1022, 1024). - BAG, 07.05.1980 - 4 AZR 401/78 Auch ist es zutreffend, daß in den Fällen, in denen die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt, die Untätigkeit der Parteien grundsätzlich nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S. des § 211 BGB führen kann (vgl. RGZ 97, 126; 128, 191 C1973; OLGZ 15, 320; OLG Köln, VersR 1970, 1022 [10243).
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