Rechtsprechung
| BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Techniker Krankenkasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Versicherungsnehmer - Versicherungsvertrag - Gefahrperson
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 17.04.1970 - 3 Sa 10/70
- BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70
Papierfundstellen
- VersR 1971, 542
- VersR 1971, 759
- DB 1971, 532
- DB 1971, 924
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58
Insassen-Unfallversicherung
Auszug aus BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70
IoEine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versiche rungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32, 44; Bestätigung von BAG 17, 114 = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung)" 2 oSteht im Vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsneh mer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszu-- geben0 .Der Beklagte hat, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, für die auf eigene Rechnung eingegangene Unfallversicherung nicht die schriftliche Einwilligung der Gefahr personen - also auch nicht des Klägers - eingeholt" Eine solche schriftliche Einwilligung ist aber nach § 179 Abs" 3 W G ausnahmslos erforderlich, wenn der Versicherungsvertrag als Eigenversicherung rechtsgültig sein soll" Fehlt es an einer solchen schriftlichen Einwilligung, so kann der Versicherungsvertrag überhaupt nur als Fremdversicherung rechtswirksam sein; denn die Rechtsordnung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen (BGHZ 32, 44 ff" [49]; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 18" Aufl", § 179 Anm" 3)° Zu dieser Rechtslage hat sich auch bereits der erkennende Senat in der Entscheidung BAG 17, 114 ff" = AP Nr" 28 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung bekannt" Eine Ausnahme hiervon kann.
- BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64
Anspruch - Einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - …
Auszug aus BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70
IoEine vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen genommene Versicherung gegen Unfälle eines Dritten gilt als Fremdversicherung zugunsten der Gefahrperson, wenn diese in den Versiche rungsvertrag nicht schriftlich eingewilligt hat (im Anschluß an BGHZ 32, 44; Bestätigung von BAG 17, 114 = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung)" 2 oSteht im Vorgenannten Falle der Abschluß des Versicherungsvertrages in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so hat der Versicherungsneh mer die erhaltene Versicherungssumme in der Regel an die versicherte Gefahrperson herauszu-- geben0 .Der Beklagte hat, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, für die auf eigene Rechnung eingegangene Unfallversicherung nicht die schriftliche Einwilligung der Gefahr personen - also auch nicht des Klägers - eingeholt" Eine solche schriftliche Einwilligung ist aber nach § 179 Abs" 3 W G ausnahmslos erforderlich, wenn der Versicherungsvertrag als Eigenversicherung rechtsgültig sein soll" Fehlt es an einer solchen schriftlichen Einwilligung, so kann der Versicherungsvertrag überhaupt nur als Fremdversicherung rechtswirksam sein; denn die Rechtsordnung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen (BGHZ 32, 44 ff" [49]; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 18" Aufl", § 179 Anm" 3)° Zu dieser Rechtslage hat sich auch bereits der erkennende Senat in der Entscheidung BAG 17, 114 ff" = AP Nr" 28 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung bekannt" Eine Ausnahme hiervon kann.
- BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06
Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung - …
Da keine Einwilligung der Klägerin in den Abschluss dieser Unfallversicherung vorliegt, handelt es sich bei dieser nicht um eine sog. Eigenversicherung iSd. § 179 Abs. 3 VVG, sondern um eine Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG (BAG 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP VVG § 179 Nr. 2; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54; 17. Juni 1997 - 9 AZR 839/95 - AP VVG § 179 Nr. 5 = EzA VVG § 179 Nr. 1). - BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96
Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung
Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262;… Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278). - BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97
Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung
Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262;… Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278), fest.
- BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89
Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung
Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegen Unfälle eines Dritten (Arbeitnehmer als Gefahrperson) ohne dessen Einwilligung abgeschlossen hat, muß der Versicherungsnehmer in der Regel an den Versicherten oder dessen Erben herausgeben (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 18. Februar 1971, 5 AZR 318/70 = AP Nr. 2 zu § 179 VVG).Denn es wäre mit seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch erheben könnte (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG; BAGE 5, 360, 362 ff. = AP Nr. 1 zu § 179 VVG, zu 1, 2 a und c der Gründe; BAGE 17, 114, 117 f. = AP Nr. 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
- ArbG Mönchengladbach, 20.11.1997 - 4 Ca 1123/97
Abschluss einer Unfallversicherung des Arbeitgebers als Fremdversicherung; Umfang …
Es wäre mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht unvereinbar, einen Betrag zu behalten, auf den nach den Vorschriften des VVG der Arbeitnehmer als Gefahrperson allein Anspruch hat (vgl. BAG Urt. v. 18.02.1971 in VersR 1971, 542; BAG v. 21.02.1990 in EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 54).Ist der Vertrag nicht unwirksam, so entsteht mangels schriftlicher Einwilligung Fremdversicherung, denn die Rechtsordnung kann eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen (BAG v. 18.02.1971 a.a.O.; Prölss/Martin § 179 Anmerkung 5 A).
Würde man wirtschaftliche Eigeninteressen des Versicherungsnehmers berücksichtigen, so würde die Regelung des § 179 Abs. 3 VVG weitgehend entgegen dem Gesetzeszweck durchlöchert (BAG v. 18.02.1971 a.a.O.).
- BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 839/95
Gruppen-Unfallversicherung; Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der …
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuß nach § 1 ArbeiterkrankheitsG vom 26. Juni 1957 bereits entschieden, der Arbeitgeber könne die ihm durch die Krankenvergütung entstandenen Kosten nicht auf die Versicherungssumme anrechnen (Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 318/70 - AP Nr. 2 zu § 179 VVG). - BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn
Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262;… Prölls in Prölls/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278).
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Rechtsprechung
| BGH, 17.05.1971 - II ZR 96/69 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Verschuldens bei einem Schiffsunfall - Voraussetzungen für die Umkehr der Beweislast - Bemessung der Schwere des Verschuldens
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
Papierfundstellen
- VersR 1971, 759
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.02.1971 - II ZR 21/69
Bergfahrer - Talfahrer - Schlechtes Wetter - Anscheinsbeweis - Nebel
Auszug aus BGH, 17.05.1971 - II ZR 96/69
Diese Ausführungen erscheinen zunächst insoweit rechtlich nicht unbedenklich, als das Berufungsgericht - abweichend von der Vorschrift des § 734 HGB - eine Umkehrung der Beweislast angenommen hat (vgl. BGH VersR 1971, 437, 438).
- OLG Karlsruhe, 08.07.1992 - U 8/91 In solchen Fällen ist stets zu befürchten, daß die Talfahrer die Kursweisung des Bergfahrers aus Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen nicht bemerkt oder nicht verstanden haben (BGH VersR 1971, 759, 769; vgl. zur Bedeutung von unterlassenen Schallsignalabgaben auch BGH VersR 1966, 772, 773 und VersR 1963, 825).
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Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 26.03.1970 - 12 C 652/69 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1971, 759
Wird zitiert von ...
- BGH, 01.03.1974 - I ZR 132/72
Verstoß der Vorschrift des § 2 GNT (VO TS 11/58 über einen Tarif für den …
Es kann im Streitfall offen bleiben, ob § 85 GüKG n. F. nur eine klarstellende Bedeutung hat (vgl. die eine andere Auffassung vertretenden Entscheidungen: OLG Hamburg VersR 71, 729; LG Krefeld VersR 71, 729 und 758; LG Essen VersR 71, 732; AG Nürnberg VersR 71, 759; für bloße Klarstellung vgl. Voigt, VersR 71, 301).
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Rechtsprechung
| LG Rottweil, 16.12.1970 - 1 S 88/70 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- aerzteblatt.de
(Leitsatz)
"Zerreißung" im Sinne der Unfallversicherung
Papierfundstellen
- VersR 1971, 759
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