Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
(1) 1Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. 2Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.
(2) 1Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. 2Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.
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Rechtsprechung zu § 179 VVG
36 Entscheidungen zu § 179 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.10.2013 - IV ZR 390/12
Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer ...
- OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2018 - 2 Sa 302/17
Versicherungsleistung aus Gruppenunfallversicherung - Abgeltungsklausel
- BSG, 10.06.2021 - B 9 V 1/20 R
Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - anrechenbares Einkommen ...
- FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21
Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente
- OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 12 U 111/17
Unfallversicherung für fremde Rechnung: Hinweispflicht des Versicherers gegenüber ...
- OLG Oldenburg, 09.01.2017 - 5 U 126/16
Inanspruchnahme der privaten Unfallversicherung durch ein Kind des ...
- BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05
Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten ...
- OLG Düsseldorf, 12.10.2011 - 18 U 216/10
Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld aus einem Flugunfall hinsichtlich ...
- AG Bonn, 05.08.2016 - 110 C 50/16
Regress der Rechtsschutzversicherung gegen Prozessbevollmächtigten des ...
Querverweise
Auf § 179 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Unfallversicherung
- § 183 (Herbeiführung des Versicherungsfalles)