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Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.
§ 178Leistung des Versicherers
§ 179Versicherte Person
§ 180Invalidität
§ 181Gefahrerhöhung
§ 182Mitwirkende Ursachen
§ 183Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 184Abwendung und Minderung des Schadens
§ 185Bezugsberechtigung
§ 186Hinweispflicht des Versicherers
§ 187Anerkenntnis
§ 188Neubemessung der Invalidität
§ 189Sachverständigen-
verfahren, Schadensermittlungs-
kosten § 190Pflichtversicherung § 191Abweichende Vereinbarungen
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verfahren, Schadensermittlungs-
kosten § 190Pflichtversicherung § 191Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 190 VVG
Entscheidung zu § 190 VVG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - L 10 P 134/14
Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II
Querverweise
Auf § 190 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 6 (Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag)