Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VVG/__paste_norm__.html)
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Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.
Rechtsprechung zu § 190 VVG
Entscheidung zu § 190 VVG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - L 10 P 134/14
Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II
Querverweise
Auf § 190 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 6 (Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag)