Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191) |
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) 1Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahrerhöhung als vereinbart. 2Weitergehende Rechte kann der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.
verfahren, Schadensermittlungs-
kosten § 190Pflichtversicherung § 191Abweichende Vereinbarungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 181 VVG
2 Entscheidungen zu § 181 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 23.01.2019 - 7 U 58/17
Fahrerschutzversicherung: Nicht-Geltung von Gefahrerhöhungsregeln bei ...
- OLG Saarbrücken, 13.01.2016 - 5 U 13/15
Private Unfallversicherung für fremde Rechnung: Adressat der Hinweise auf ...
Querverweise
Auf § 181 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Unfallversicherung
- § 191 (Abweichende Vereinbarungen)