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Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 181
Gefahrerhöhung

(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.

(2) 1Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahrerhöhung als vereinbart. 2Weitergehende Rechte kann der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.

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Rechtsprechung zu § 181 VVG

2 Entscheidungen zu § 181 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 181 VVG verweisen folgende Vorschriften:

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