Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 188
Neubemessung der Invalidität

(1) 1Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. 2In der Kinderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.

(2) 1Mit der Erklärung des Versicherers über die Leistungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. 2Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Verlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Invalidität neu zu bemessen, nicht berufen.

Rechtsprechung zu § 188 VVG

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Querverweise

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