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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,203
BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74 (https://dejure.org/1976,203)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1976 - VI ZR 32/74 (https://dejure.org/1976,203)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 (https://dejure.org/1976,203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht wegen Verstoßes gegen eine dem Schutz eines Sportlers dienende Spielregel - Hineingrätschen in den Gegenspieler als hinreichendes schadensersatzpflichtiges Verhalten - Verschuldensmaßstab für eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 957
  • MDR 1976, 567
  • VersR 1976, 591
 
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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Zur Frage, wann einen Fußballspieler trotz Spielens "in gefährlicher Weise" (Verstoß gegen Regel 12/II Nr. 1 der Regeln des Deutschen Fußballbundes) kein Verschulden trifft (im Anschluß an BGHZ 63, 140 =VersR 75, 137).

    Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen - meist wie auch hier der Gegenpartei angehörenden - Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten haben (BGHZ 63, 140, 146 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73];Senatsurteil vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155).

    Die erwähnte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beweislast des verletzten Spielers (BGHZ 63, 140, 148) [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73] betrifft (selbstverständlich) nur die für einen Regelverstoß erheblichen Tatsachen.

    Sollte es dahin zu verstehen sein, daß der Tatrichter nicht von den Tatsachen überzeugt ist, aus denen sich ein Regelverstoß (12/II Nr. 1) ergibt, so war die Klage aus den in BGHZ 63, 140 dargelegten Gründen schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines regelwidrigen Spielverhaltens des Beklagten nicht geführt hat.

    Der Senat hat in BGHZ 63, 140, 147 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73] die Frage offen gelassen, ob eine Haftungsfreistellung aus § 823 Abs. 1 BGB durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen allgemein auch dann gilt, wenn der Verletzer zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Zwar mag der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJV 1970, 946 (vom17. Februar 1970 - III ZR 139/67 = BGHZ 53, 245) keine erschöpfende Begründung dafür darstellen, die Wiedereröffnung zu versagen.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechtes bestanden hätte; in allen übrigen Fällen steht die Eröffnung im Ermessen des Gerichts (BGHZ 30, 60, 65 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58]; 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]m.w.Nachw.).

  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei nur dann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechtes bestanden hätte; in allen übrigen Fällen steht die Eröffnung im Ermessen des Gerichts (BGHZ 30, 60, 65 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58]; 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 125/73

    Überprüfung der Entscheidung des Gerichts im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen - meist wie auch hier der Gegenpartei angehörenden - Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten haben (BGHZ 63, 140, 146 [BGH 05.11.1974 - VI ZR 100/73];Senatsurteil vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155).
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 273/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
    Dies ist insbesondere für viele Arten des Spiels und des Sports von Bedeutung, bei denen eine gewisse Gefährlichkeit meist nicht ganz ausgeschaltet werden kann (so schon BGH Urt. v. 23. Okt. 1952 - III ZR 273/51 = LM BGB § 828 Nr. 1;… RGRK BGB 12. Aufl. § 276 Nr. 16).
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).
  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem …

    In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276 BGB, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 147; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775, 776; OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.;… Wagner in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 549;… Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu § 823 Rn. 55).

    Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 148; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - a.a.O.;… Wagner in Münch-Komm, a.a.O., Rn. 549;… Staudinger/Hager, a.a.O., Rn. 56).

  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 6 U 241/11

    Zivilrechtliche Haftung nach rücksichtslosem Foulspiel beim Fußball

    Im Fußballsport fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden, wenn ein Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (BGH VersR 1976, 591).
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