Rechtsprechung
| LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11, 7 T 397/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
- zvi-online.de
ZPO §§ 850c, 850i
Berechnung des pfändungsfreien Teils einer Abfindungsleistung - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitnehmer hat Anspruch auf pfändungsfreibetragsrechtliche Gleichbehandlung seiner Abfindungsleistung mit Einkommen aus laufendem Arbeitslohn; Pfändungsfreibetragsrechtliche Gleichbehandlung einer Abfindungsleistung mit Einkommen aus laufendem Arbeitslohn; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Pfändungsfreibetrag einer Abfindung nach neuem Pfändungsrecht
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Arbeitnehmer hat Anspruch auf pfändungsfreibetragsrechtliche Gleichbehandlung seiner Abfindungsleistung mit Einkommen aus laufendem Arbeitslohn; Pfändungsfreibetragsrechtliche Gleichbehandlung einer Abfindungsleistung mit Einkommen aus laufendem Arbeitslohn; ...
Verfahrensgang
- AG Bottrop - 18 M 1326/10
- LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11, 7 T 397/11
Papierfundstellen
- VuR 2011, 429
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 964/94
Vollstreckungsgegenklage des Drittschuldners
Auszug aus LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11
Dass Abfindungen, die als Einmalzahlungen nicht dem regelmäßigen Arbeitslohn iSv § 850c ZPO hinzugerechnet werden können, als sonstige Leistungen im Sinne von § 850i ZPO einzuordnen sind, war bereits nach der alten Normfassung einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG NJW 1997, 1868; OLG Düsseldorf MDR 1980, 63;… Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 850i Rn 1;… Musielak/Becker, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2009, § 850i Rn 4). - LG Bamberg, 27.01.2009 - 3 T 164/08
Einkommenspfändung: Pfändungsschutz für eine Abfindungszahlung
Auszug aus LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11
Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Abfindung ausgezahlt, so ist durch das Gericht regelmäßig derjenige Zeitraum zugrundezulegen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist (LG Bamberg RPfleger 2009, 327). - OLG Düsseldorf, 28.08.1979 - 3 W 191/79
Auszug aus LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11
Dass Abfindungen, die als Einmalzahlungen nicht dem regelmäßigen Arbeitslohn iSv § 850c ZPO hinzugerechnet werden können, als sonstige Leistungen im Sinne von § 850i ZPO einzuordnen sind, war bereits nach der alten Normfassung einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG NJW 1997, 1868; OLG Düsseldorf MDR 1980, 63;… Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 850i Rn 1;… Musielak/Becker, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2009, § 850i Rn 4).
- LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
Belassen einer Abfindung des Schuldners als pfandfrei i.R.d. Verfahrens zur …
Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (LG Duisburg…, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris).Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17, nicht veröffentlicht; LG Bochum, Beschluss vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 -, juris; LG Duisburg…, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris;… BT-Drs. 16/7615, S. 18).
Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Abfindung ausgezahlt, so ist durch das Gericht regelmäßig derjenige Zeitraum zugrunde zu legen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist (LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 9, juris; LG Mainz, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 T 316/99 -, juris).
Berücksichtigt man weiter, dass dem Schuldner in diesem Zeitraum bereits Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 15.645,60 Euro (12 × 1.303,80) und ein Kindergeld i. H. v. 6.984,00 Euro (12 × 582, 00 Euro) ausgezahlt worden ist, muss ihm aus der Abfindung schlussendlich ein Betrag von (33.982,44 Euro - 15.645,60 Euro - 6.984,00 Euro=) 11.352,84 Euro verbleiben (Zur Berechnung vgl. LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 11, juris).
- AG Norderstedt, 26.07.2023 - 65 IK 37/23
Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie
Für die Entscheidung über die Freigabe einer Kündigungsabfindung ist die in Rede stehende Abfindung selbst nicht als sonstige Verdienstmöglichkeit i.S.d. § 850i Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen LG Wuppertal 15. Januar 2019 - 16 T 235/17; LG Essen 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 und LG Bochum 18. August 2010 - I-7 T 433/09).Von dem so ermittelten Betrag wird dann der unpfändbare Anteil nach § 850c ZPO bestimmt (LG Wuppertal 15.01.2019, 16 T 235/17; LG Essen 21.07.2011, 7 T 366/11; LG Bochum 18.08.2010, I-7 T 433/09).
- LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 68/12
Vorliegen des Anwendungsbereichs des § 850i ZPO bei einer aufgrund einer …
Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).
- LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 70/12
Vorliegen des Anwendungsbereichs des § 850i ZPO bei einer aufgrund einer …
Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).
- LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 71/12
Unterfallen einer aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu …
Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).
- LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 69/12
Unterfallen einer aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu …
Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).
- LG Dortmund, 18.01.2021 - 9 T 461/20 Der Umfang des Pfändungsschutzes bestimmt sich bei gewöhnlichen Geldforderungen im Regelfall nach den Grenzen des § 850c ZPO ( LG Essen VuR 2011, 429; LG Bochum VuR 2011, 24;… Prütting/Gehrlein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 12. Auflage, § 850i Rdnr. 39 ).
- AG Eschwege, 29.04.2022 - 3 IK 72/18 AG Dortmund: Beschluss vom 19.03.2021 - 254 IK 39/15, LG Wuppertal: Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17, LG Duisburg: Beschluss vom 11.06.2012 - 7 T 71/12, LG Essen: Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 + 397/11, LG Münster: Beschluss vom 08.02.2011 - 5 T 502/10 und LG Bochum: Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09.
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