Rechtsprechung
| VG Würzburg, 30.04.2009 - W 5 K 08.1908 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorsätzliche Straftat; Vorenthalten von Arbeitsentgelt; 150 Tagessätze; Zuverlässigkeit; Regelvermutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- VG Würzburg, 07.03.2006 - W 5 S 06.190
Auszug aus VG Würzburg, 30.04.2009 - W 5 K 08.1908
Auch die erkennende Kammer hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung bei vergleichbaren strafrechtlichen Verurteilungen (beispielsweise Vorenthalten von Arbeitsentgelt, bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, B.v. 07.03.2006 Nr. W 5 S 06.190) keinen Anlass gesehen, eine Abweichung von der Regelvermutung anzunehmen.Soweit der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben ohne Datum, eingegangen am 1. August 2008, vortrug, bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht beachtet worden, dass diese entgegen der Regelung zur Lohnsteuer beim Finanzamt trotz Nichtauszahlung des Arbeitsentgelts infolge Stundungsabrede sofort fällig sind (Bl. 60 der Behördenakte), wäre es von einem rechtstreuen Geschäftsführer und Waffenbesitzkarteninhaber gerade zu erwarten gewesen, sich in einer prekären finanziellen Situation des von ihm geführten Unternehmens ausführlich und umfassend mit den ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten auseinanderzusetzen (vgl. VG Würzburg, B.v. 07.03.2006 Nr. W 5 S 06.190).
- BVerwG, 19.09.1991 - 1 CB 24.91
Waffenrecht: Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit
Auszug aus VG Würzburg, 30.04.2009 - W 5 K 08.1908
Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B.v. 19.09.1991 Nr. 1 CB 24.91, DVBl. 91, 1369; BayVGH, U.v. 26.02.1998 Nr. 21 B 95.878;… Heller/Soschinka, a.a.O., RdNr. 774). - VGH Bayern, 06.11.2000 - 21 B 98.11
Auszug aus VG Würzburg, 30.04.2009 - W 5 K 08.1908
Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen (BayVGH, B.v. 06.11.2000 Nr. 21 B 98.11; VG Würzburg, st. Rspr., zuletzt B.v. 06.12.2007 Nr. W 5 K 07.1386; vgl. auch Steindorf, Waffenrecht, RdNr. 13 zu § 5 WaffG). - VGH Bayern, 26.02.1998 - 21 B 95.878
Auszug aus VG Würzburg, 30.04.2009 - W 5 K 08.1908
Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B.v. 19.09.1991 Nr. 1 CB 24.91, DVBl. 91, 1369; BayVGH, U.v. 26.02.1998 Nr. 21 B 95.878;… Heller/Soschinka, a.a.O., RdNr. 774).
- VG Würzburg, 02.07.2009 - W 5 K 08.2138
Ausnahme von der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit bejaht
Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist, und dass also Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes der Betroffene Defizite aufweist (BayVGH, z.B. B.v. 06.11.2000, Nr. 21 B 98.11; VG Würzburg, st. Rspr., z.B. U.v. 30.04.2009, W 5 K 08.1908).
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