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Rechtsprechung
   VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5411
VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397 (https://dejure.org/2012,5411)
VG Würzburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - W 5 S 12.397 (https://dejure.org/2012,5411)
VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - W 5 S 12.397 (https://dejure.org/2012,5411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versammlung über einen längeren Zeitraum; Beschränkung auf Tagzeit; Beschränkung auf einen offenen Pavillon; weitere Beschränkungen (1 Feldbett, 3 Stühle, 1 Tisch etc.); Beschränkung der Kundgebungsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Rn. 10 Die im Verlauf der ersten Versammlungswochen noch für möglich gehaltene "funktionale" oder "symbolische" Bedeutung des (zweiten) Pavillons (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2012 Nr. 10 CS 12.767) ist jedenfalls jetzt nicht mehr feststellbar.

    Nach der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2012 (10 CS 12.767) ist das Aufstellen von Zelten nur dann von Art. 8 GG geschützt, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist.

    Die genannten Nutzungen und die Ausstattung sprechen jedoch für eine rein logistische Bedeutung des Zelts oder Pavillons, der in erster Linie dem Wetterschutz und der bequemeren Unterbringung der Versammlungsteilnehmer dient (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2012 Nr. 10 CS 12.767) und in dem die Versammlungsteilnehmer leben.

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat ein dauerhaftes Campieren auf öffentlichen Flächen als nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt angesehen; die Pavillons dürfen nicht als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft quasi als Ersatz-Obdach genutzt werden (B.v. 12.04.2012, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes …

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Zumindest muss es sich um ein "gemischtes" Element in dem Sinne handeln, dass es sowohl kommunikativen wie auch nichtkommunikativen Elementen dient (BayVGH, B.v. 20.04.2012 Nr. 10 CS 12.845).

    Denn hierbei handelt es sich lediglich um rein logistische Erfordernisse (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 Nr. 10 CS 12.845).

  • VG Berlin, 23.12.2003 - 1 A 361.03
    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und von Zelten ableiten (so auch VG Berlin, B.v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03; B.v. 25.08.2011 Nr. 1 L 282.11).
  • VG Stuttgart, 23.08.2006 - 5 K 3128/06

    Versammlungsfreiheit - Aufstellen eines Zeltes zur Durchführung einer Mahnwache

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Betätigungen, die der demokratischen Meinungsbildung nicht wesensimmanent sind, werden nicht vom Versammlungsrecht geschützt (vgl. auch Kanther, Zur Infrastruktur von Versammlungen: Vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen, NVwZ 01, 1239; VG Stuttgart, B.v. 23.08.2006 Nr. 5 K 3128/06).
  • VG Berlin, 25.08.2011 - 1 L 282.11

    Genehmigung von Zelten während einer Versammlung

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und von Zelten ableiten (so auch VG Berlin, B.v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03; B.v. 25.08.2011 Nr. 1 L 282.11).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Rn. 8 Art. 8 GG schützt das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung (BVerfGE 69, 315; VGH Mannheim, B.v. 16.12.1993 Nr. 1 S 1957/93).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Aufstellung eines Informationsstandes (Pavillons) für sich genommen nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt (vgl. BVerwG, U.v. 07.06.1978 Nr. 7 C 5.78, BVerwGE 56, 63; BVerfG, B.v. 22.12.1976 Nr. 1 BvR 306/76, NJW 77, 671).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 1 S 1957/93

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis: Aufstellen von Imbißständen im …

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Rn. 8 Art. 8 GG schützt das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung (BVerfGE 69, 315; VGH Mannheim, B.v. 16.12.1993 Nr. 1 S 1957/93).
  • BVerfG, 22.12.1976 - 1 BvR 306/76
    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Aufstellung eines Informationsstandes (Pavillons) für sich genommen nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt (vgl. BVerwG, U.v. 07.06.1978 Nr. 7 C 5.78, BVerwGE 56, 63; BVerfG, B.v. 22.12.1976 Nr. 1 BvR 306/76, NJW 77, 671).
  • VG Würzburg, 20.04.2012 - W 5 S 12.335

    Polizeiliche Verfügung, Pavillon, Versammlung, Versammlungsrecht

    Auszug aus VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397
    Die mit Lichtbildern belegten Feststellungen der Polizeiinspektion Würzburg-Ost vom 14. Mai 2012 haben gezeigt, dass die den Antragstellern bislang zugestandenen Pavillons nach wie vor (vgl. VG Würzburg, B.v. 20.04.2012 Nr. W 5 S 12.335) zu beinahe ausschließlich logistischen Zwecken genutzt werden.
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