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   BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18   

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https://dejure.org/2019,17739
BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18 (https://dejure.org/2019,17739)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2019 - I ZB 46/18 (https://dejure.org/2019,17739)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - I ZB 46/18 (https://dejure.org/2019,17739)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen - und der Streitwert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Streitwert? (IBR 2019, 1171)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1025
  • SchiedsVZ 2019, 351
  • WM 2019, 1355
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 12/17

    Gegenvorstellung bzgl. der Festsetzung des Streitwerts für das

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18
    Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 3 mwN).

    a) Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2014, 257, 262 [juris Rn. 58]) und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 4).

  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18
    Sie betrifft nicht denselben Gegenstand wie die Schiedsklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627 Rn. 5).
  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 78/05

    Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18
    Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 10 f.).
  • OLG München, 16.06.2014 - 34 Sch 15/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Versagung der Vollstreckbarerklärung

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18
    a) Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2014, 257, 262 [juris Rn. 58]) und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 4).
  • BGH, 23.07.2019 - I ZB 1/16

    Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat der Senat die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2018 gerichtete Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstands wiederum auf 6.120.000 EUR festgesetzt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 46/18, WM 2019, 875).

    Auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2019 den Beschluss vom 31. Januar 2019 abgeändert und den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 EUR festgesetzt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 46/18, WM 2019, 1355).

    Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen (vgl. BGH, WM 2019, 1355 Rn. 5 mwN).

    b) Danach ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wie im Verfahren I ZB 46/18 (BGH, WM 2019, 1355) auf 13.735.891,07 EUR festzusetzen, weil die Vollstreckbarerklärung nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende Forderung in Höhe von 6.120.000 EUR, sondern auch die Abweisung der Widerklage mit einem Wert von 2.372.220 EUR sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der Schiedsbeklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen in Höhe von 4.203.671,07 EUR und 1.040.000 EUR umfasst (vgl. BGH, WM 2019, 1355 Rn. 8 bis 11).

    Die Unrichtigkeit der Wertfestsetzung im Beschluss vom 2. Mai 2017 ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2019 (BGH, WM 2019, 1355).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 Sch 177/23

    Zustellung, Streitwertfestsetzung, Iran, Vollstreckungstitel,

    In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; Beschluss vom 16. Mai 2019, I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5; Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn.
  • BayObLG, 08.01.2024 - 102 Sch 170/23

    Vollstreckbarerklärung des Rechtsmittelschiedsspruchs

    In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ohne Nebenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 5, 9; Beschluss vom 16. Mai 2019, I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 Rn. 5; Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4).
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