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   BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 205/69   

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https://dejure.org/1971,3487
BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 205/69 (https://dejure.org/1971,3487)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1971 - VIII ZR 205/69 (https://dejure.org/1971,3487)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1971 - VIII ZR 205/69 (https://dejure.org/1971,3487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz aus entgangenem Gewinn - Eignung eines Feinschleifers zur Verwendung in Autolackierereien als Geschäftsgrundlage - Anspruch auf Ausgleich für die vorzeitige Lösung von einem Vertrag

Papierfundstellen

  • WM 1971, 1016
  • DB 1971, 1862
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 11.03.1932 - II 307/31

    Ruisdael - § 119 Abs. 2 BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr

    Auszug aus BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 205/69
    Es geht nicht an, bei Mängeln der Kaufsache die vom Gesetzgeber geregelte Rechtsstellung des Käufers durch die auf Billigkeitserwägungen beruhenden Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ersetzen (RGZ 135, 339, 346; 161, 330, 337; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB § 459 Anm. 5 c; Larenz, Die Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3. Aufl. 1963, S. 22).
  • BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 245/68

    Vertragsanpassung auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - Anpassung des

    Auszug aus BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 205/69
    Es ist vielmehr feststehende Rechtsprechung, daß angesichts des überragenden Grundsatzes der Vertragstreue eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommt, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbaren Folgen unabweislich erscheint (Urteile des erkennenden Senats vom 20. März 1967 a.a.O.; vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 245/68 = WM 1971, 214).
  • RG, 05.10.1939 - V 87/39

    1. Kann Eigenschaft eines gekauften Baugrundstücks die aus der örtlichen Lage und

    Auszug aus BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 205/69
    Es geht nicht an, bei Mängeln der Kaufsache die vom Gesetzgeber geregelte Rechtsstellung des Käufers durch die auf Billigkeitserwägungen beruhenden Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ersetzen (RGZ 135, 339, 346; 161, 330, 337; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB § 459 Anm. 5 c; Larenz, Die Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3. Aufl. 1963, S. 22).
  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87

    Irrtum über die Urheberschaft eines Gemäldes; Beweislast bei Wandelung eines

    Mit der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht ist vielmehr davon auszugehen, daß es dem Verkäufer nach dem Gedanken des Rechtsmißbrauchs verwehrt ist, von dem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die Folge wäre, daß er sich gesetzlich angeordneten Zurechnungen, nämlich seiner Gewährleistungspflicht, entzöge (z.B. Esser/Weyers und Staudinger/Dilcher, jeweils aaO; Staudinger/Honsell a.a.O. Vorbem. zu § 459 Rdn. 25; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 119 Rdn. 80; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, § 459 Rdn. 76; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 3. Aufl., § 24, 4 S. 488; für den Fall, daß der Verkäufer sich auf die Grundsätze über die fehlende Geschäftsgrundlage berufen will, vgl. auch bereits Senatsurteil vom 21. April 1971 - VIII ZR 205/69 = WM 1971, 1016 unter I 2 a).
  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71

    Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit

    Vielmehr bestimmt sich die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache - sieht man von dem Falle eines Mangelfolgeschadens an anderen Rechtsgütern des Käufers (positive Vertragsverletzung) ab - allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB: der Käufer kann seine Vertragserklärung nach Gefahrübergang nicht mehr wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB) und sich nicht darauf berufen, daß eine bestimmte Eigenschaft für beide Teile Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sei (RGZ 135, 339, 346; BGHZ 34, 32; vgl. auch BGH WM 1971, 1016); Schadensersatz sieht § 463 BGB nur bei unrichtiger Zusicherung und bei arglistigem Verschweigen oder arglistiger Vorspiegelung von Sacheigenschaften vor.
  • BGH, 15.10.1976 - V ZR 245/74

    Voller Beweis des mündlichen Parteivorbringens durch den Tatbestand des Urteils -

    Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 16. März 1973 (BGHZ 60, 319, 321 f) ausgesprochen hat, bestimmen und begrenzen die Vorschriften des Gewährleistungsrechts - abgesehen von Sachmangelfolgeschäden - die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache (vgl. etwa auch BGH, Urt. v. 21. April 1971 - VIII ZR 205/69 -, WM 1971, 1016, 1017; RGZ 135, 339, 346; Medicus, JuS 1965, 209, 218 Fußn. 72 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamburg, 29.11.1985 - 14 U 37/85

    Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises; Wegfall der Geschäftsgrundlage;

    Das auf Billigkeitserwägungen beruhende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet nach allgemeiner Ansicht dann keine Anwendung, wenn die Störungen des Vertragsverhältnisses von den gesetzlich geregelten Leistungsstörungsinstituten erfaßt werden (vgl. insbesondere BGH DB 1977 S. 91 ff und WM 1971 S. 1016 ff; RGRK-Alff § 242 Rdn. 62; Palandt-Putzo, Vorbemerkung vor § 459 Anm. 2 g).
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