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| BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1960, 1248
- NJW 1960, 1812 (Ls.)
- MDR 1960, 669
- WM 1960, 786
- WM 1960, 787
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57
Mieterhöhung bei Geschäftsräumen (1. BMG)
Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
Er hat in diesem Urteil unter Hinweis auf die Anmerkung von Gelhaar zu BGHZ 26, 310 in IM 1 .BMG § 18 Hr .2 ausdrücklich hervorgehoben, daß die Anforderungen an den Inhalt der nach § 18 l.BMG ab zugeb enden Erklärung nicht überspannt werden dürfen, um zu verhindern, daß der Vermieter Hechtsverluste erleidet, die ihm hach Treu und Glauben billigerweise nicht .zugemutet werden können, in dem erwähn ten Urt ei l hat der erkennend e Senat daher in einem Falle, in dem die Ermittlung von Vergleichsob jekten und Vergleichsmieten für den Vermieter mit sehr erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, es für ausreichend angesehen, daß der Vermieter sich auf ein sachgemäß begründetes Gutachten eines zuverlässigen Sachverständigen über die Höhe des angemessenen Mietzinses berufen hatte. - BGH, 10.07.1951 - II ZR 30/51
Berliner Vereinheitlichungsgesetz
Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
Zweck der Gesetzesbestimmung abzustellen ist (vgl« BGH Beschluß vom 10«> Juli 1951 - II ZR 30/51 - BGHZ 3, 87 mit Anmerkung von Benkard in XM Berliner Gesetz zur Wiederherstellung der Hechtseinheit Art. 7 I Hr.l). - BGH, 24.11.1951 - II ZR 51/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
Der Sinnzusammenhang der erwähnten Erklärung, den der erkennende Senat selbst festzustellen vermag, da das Berufungsgericht nur den Wortlaut der Erklärung mitgeteilt, die gebotenen Erwägungen Uber ihre Bedeutung aber unterlassen hat (vglo BGH Urteil vom 24o November 1951 - II ZR 51/51 - IM BGB § 153 U ) Hr.2), wie die Revision mit Recht geltend macht, ergibt mit aller Klarheit, daß der Kläger mit ihr zum Ausdruck hat bringen wollen, als Mindestbetrag der angemessen erhöhten Miete des § 24 Abs. 2 l.BMG sehe er die bisherige Miete erhöht um die für preisgebundenen Wohnraum in §§ 5? 6 l.BMG zugelassenen Zuschläge an, und diese fordere er deshalb von dem Beklagten« Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Balles, in dem die Ermittlung von Vergleichsob jekten und Vergleichsmieten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, trägt der erkennende Senat keine Bedenken, die Erklärung vom 13 «August 1955 als den Anforderungen der §§ 18, 24 Abs. 2 1BMG entsprechend anzusehen.
- BGH, 26.09.1958 - VIII ZR 121/57
Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aus den bereits dargelegten Gründen auch in der Klageschrift eine allerdings nur die;-Erklärung vom 13 August 1955 berichtigende, den Vorschriften des § 18 1 "BMG entsprechende, Mieterhöhungserkläruhg äü efblicken (vgl dazu Orteil des erkennenden Senats vom 26> September 1958 - VIII ZR 121/57 - IM 1"BMG § 18 Kr 5) In :4er Klageschrift verlangt der Kläger nämlich mit derselben Begründung wie in seinem Schreiben vom 15 August 1955 eine Aidiebung der Miete um 20 nur berechnet er die 20 # jetzt von einem Betrage von 782 DM (statt bisher von 780 DM) auf 156, 40 (statt 156) DM Da die Klage am 25 Januar 1956 zugestellt worden ist, kann mithin der Kläger ab 1, März 1956 (§ 18 Abs5 1BKG) möglicherweise einen Mehrbetrag von monatlich 156, 40 DM statt 156 DM fordern Der Zulässigkeit der in der Klage enthaltenen Erklärung gemäß § 18 loBMO steht nicht entgegen, daß der Kläger bereits am 15 August 1955 eine dementsprechende Erklärung abgegeben hatte o Aüs der in der Klageschrift mit get eilten Berechnung ergibt sich, daß der Kläger in dieserdie volle vereinbarte Miete von 782 DM zugrunde gelegt hat, während er in dem schreiben vom; 15"August 1955 nur von'einer monatlichen Miete von 780 DM ausgegangen war" Es handelt sich also in Wahrheit nur um eine zulässige Berichtigung der ursprünglichen Erhöhung serklärung durch Richtigstellung einer Zahl, von der bei der Berechnung ausgegangen ist, und nicht um eine neue selbständige ErhÖhungs erKlärung. - BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 100/58
Mieterhöhung für steuerbegünstigten Wohnraum
Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
Bas Ziel des Ersten Bundesmietengesetzes ist die "Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit des Heuebesitzes durch eine wohlabge wogene Ermächtigung zur Erhöhung der Mieten" (vgl«, BGHZ 31, 63,67)« Dieser Zweck, würde aber bei der Vermietung von Geschäftsräumen in den fällen nicht verwirklicht werden können, in denen es dein Vermieter nicht möglich ist, Vergleichsobjekte und Vergi eichsmiet eh zu 'bezeichnen« Vielder Vermieter wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, in derartigen fällen Sich weiterhin gegebenenf alls mit einer wirtschaftlich ungerecht fertigt niedrigen Miete bezögen ; ebne eine Erhöhung verlangen zu können« Bi e Auslegung von Bett er mann, die mit der des Berufungsgerichts übereinstimt, führt also zu einem . - BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 36/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
Oh diese Ausführungen, die von der Revision bekämpft werden, einer rechtlichen Rachprüfung stand halten, bedarf keiner Entscheidung, da das angefochtene Urteilt wie nachstehend ausgeführt werden wird, schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückv.erwiesen werden muß« In dieser wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, die Gedankengänge, die es bei der Auslegung der Vereinbarung angestellt hat, erneut zu überprüfen und dabei die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 9« Februar I960 - VIII ZR 36/59 zu berücksichtigen. - BGH, 08.03.1960 - VIII ZR 82/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VIII ZR 71/59
Hach der Breigabe der Geschäftsraummie ten waren diese allgemein sehr erheblich angestiegen, s o .daß regelmäßig bei der Heuvermietung von Geschäftsräumen in Altbauten wesentlich höhere Mieten erzielt wurden, als die bisherigen Mieter gezahlt hatten (vgl veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senate vom 8 März I960 - VIII ZR 82/59 -) Jedenfalls üb er traf die Anhebung der Geschäftsraummieten in Altbauten, wie die Revision mit Recht geltend macht, fast ausnahmslos die im RrstbnvB vorgesehenen ilietZuschläge für pr eisgebundenen Wohnraum bei weitem.
- BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61
Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe
Zur Auslegung ist das Revisionsgericht selbständig berufen, beim Grundbucheintrag ohnehin ( BGHZ 37, 147, 149 mit Nachweisen), bei der Vereinbarung deshalb, weil das Berufungsurteil eine Auslegung überhaupt nicht vornimmt und daher insoweit eine Lücke enthält (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, NJW 1960, 1248 = WM 1960, 787 mit Nachweisen). - BGH, 15.01.1964 - VIII ZR 61/63
Tag der Bildung der ersten freien Marktmiete nach Wiederherstellung der …
Hier liegt auch zweifelsfrei keiner der Ausnahmefälle vor, in denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 81/58 - LM 1. BMG § 24 Nr. 2 = NJW 1959, 1634, [BGH 30.06.1959 - VIII ZR 81/58] vom 26. April 1960 - VIII ZR 71/59 - = WM 1960, 786 = LM 1. BMG § 24 Nr. 3 und vom 5. Dezember 1962 - VIII ZR 150/61 - = WM 1963, 63 = LM 1. BMG § 24 Nr. 5) von der Angabe von Vergleichsobjekten mit Vergleichsmieten abgesehen werden kann; denn solche hätten sich hier, wie sich aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 1960 ergibt, unschwer ermitteln lassen.Der erkennende Senat hat gegen diese Auffassung in seinem Urteil vom 26. April 1960 - VIII ZR 71/59 - NJW 1960, 1248 = LM 1. BMG § 24 Nr. 3 allerdings nicht näher begründet, Bedenken erhoben, aber entschieden, daß ein Vermieter von Geschäftsräumen, der bereits eine Erhöhungserklärung abgegeben habe, jedenfalls dann an der Abgabe einer weiteren Mieterhöhungserklärung nicht gehindert sei, wenn er sich in der ersten Erhöhungserklärung, mit der er lediglich einen unter der angemessen erhöhten Miete liegenden Mietzins verlangt hatte, eine weitere Erhöhungserklärung vorbehalten hatte.
Insoweit hält der Senat seine Bedenken (Urteil vom 26. April 1960 - VIII ZR 71/59 - a.a.O.) gegen die Auffassungen von Bettermann, Roquette u.a. nicht aufrecht.
- BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59 Sie verstoßen nicht nur, wie die Revision zutreffend rügt, gegen Auslegungs- und Verfahrensgrundsätze, sondern erweisen sich zugleich als lückenhaft und teilweise auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhend, so daß das Revisionsgericht die maßgeblichen Parteiabmachungen insoweit selbständig auszulegen hat (BGHZ 15, 71, 74; 31, 105, 111; BGH NJW 1958, 2067; 1960, 1248 = WM 1960, 787; LM BGB § 133 (A) Nr. 2).
- BGH, 28.05.1969 - VIII ZR 162/67
Erhöhung der bei der Vereinbarung einer Umsatzmiete festgelegten Mindestmiete auf …
Das Schreiben der Firma S. vom 11. Dezember 1962, auf das die Klägerin sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Zahlung einer höheren Umsatzmiete allein beruft, und in dem eine Anhebung des Mietzinses auf 4 % des Umsatzes der Beklagten verlangt wurde, enthält keine Angaben über Vergleichsobjekte, aus denen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens entnommen werden konnte, Nach ständiger Rechtssprechung des erkennenden Senats sind solche Angaben aber in einer Erklärung, in der der Mietzins für Geschäftsräume nach § 24 1. BMG erhöht wird, notwendig, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Berechtigung des Verlangens des Vermieters überprüfen zu können (BGHZ 26, 310, Urteile vom 26. April 1960 VIII ZR 71/59 = LM 1, BMG § 24 Nr. 3 = WM 1960, 787 und vom 12. Januar 1966 VIII ZR 175/64 = WM 1966, 225 = BGHWarn 1966 Nr. 12).Von diesem Grundsatz werden allerdings Ausnahmen zugelassen, wenn sich eine ortsübliche Miete nicht oder nur mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen läßt (Senatsurteile vom 30. Juni 1959 VIII ZR 81/58 LM 1. BMG § 24 Nr. 2, vom 26. April 1960 a.a.O., vom 5. Dezember 1962 VIII ZR 150/61 LM 1. BMG § 24 Nr. 5, vom 19. Februar 1964 VIII ZR 124/62 LM 1. BMG § 24 Nr. 7 = WM 1964, 389 = BGHWarn 1964 Nr. 62).
- BGH, 20.12.1967 - VIII ZR 119/65 Das hat der erkennende Senat hin sichtlich der Höhe des Mietzinses im Urteil vom 26. April 1960 (VIII ZR 71/59 - IM 1. BMG § 24 Nr. 3 = NJW I960, 1248 = WM I960, 78?) ausgesprochen; wonach der Vermieter von Geschäftsräumen, der mit einer Erhöhungserklärung lediglich einen unter der angemessenen Miete liegenden Mietzins verlangt hat, an der Abgabe einer weiteren Erhöhungserklärung nicht gehindert ist, wenn er sich in der ersten Erklärung eine weitere Erhöhungserklärung Vorbehalten hatte.
- BGH, 05.12.1963 - KZR 9/62
Prozesshindernde Einrede der Schiedsgerichtsklausel - Voraussetzungen für das …
Angesichts der festzustellenden Mängel und Lücken in den Überlegungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht dann auch nicht gehindert, die streitige Schiedsgerichtsklausel selbständig auszulegen (BGH LM Nr. 2 zu § 133 (A) BGB bei I a.E.; BGH NJW 1958, 2067 Nr. 7 bei II 2; vgl. auch BGH NJW 1960, 1248 Nr. 5 bei 2 a) und NJW 1961, 73 Nr. 4 bei II 2). - BGH, 29.03.1968 - I ZR 97/66
Abrechnung von Transporten im Güterfernverkehr nach den für den Güternahverkehr …
Die gegen dieses Ergebnis gerichteten Angriffe der Revision stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1955, 1755; 1960, 1250), [BGH 26.04.1960 - VIII ZR 71/59] die sich mit dem Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers befaßt. - BGH, 19.02.1964 - VIII ZR 124/62 Es hat auf die Urteile des erkennenden Senats vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 81/58 (MDR 1959, 837 = LM 1. BMG § 24 Nr. 2) und vom 26. April 1960 - VIII ZR 71/59 - = WM 1960, 786 = LM 1. BMG § 24 Nr. 3 verwiesen.
- BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 70/61
Rechtsmittel
Die zunächst mangels Beifügung der Wirtschaftlichkeitsberechnung unvollständige Erklärung vom 12. Oktober 1955 hat jedenfalls von dem Zeitpunkt an Wirksamkeit erlangt, zu dem die Wirtschaftlichkeitsberechnung den Mietern zuging (vgl. Roquette, Bundesmietengesetze 3. Aufl. § 18 1. BMG Nr. 33 unter zutreffendem Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1960 - VIII ZR 71/59 - LM 1. BMG § 24 Nr. 3). - BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 74/59 Dieser Umstand schließt entgegen, der Ansicht von Bettermann (BB 1960, 346) die Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 1. BMG nicht aus, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. April 1960 - VIII ZR 71/59 - NJW 1960, 1248 - näher dargelegt hat, Ebensowenig hängt bei einem derartigen Sachverhalt die Wirksamkeit der Erhöhungserklärung davon ab, daß Vergleichsobjekte und Vergleichsmieten angegeben werden.
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