Rechtsprechung
| BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60 |
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Papierfundstellen
- MDR 1962, 556
- WM 1961, 1303
- WM 1962, 679
- DB 1962, 768
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (13)
- BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Auch der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29 = MDR 1962, 38) davon ausgegangen, daß eine Vertragsklausel, wie sie hier zur Erörterung steht, dahin ausgelegt werden kann, sie erstrecke sich zugleich auf die spätere, nach § 244 LAG abtretbare Hauptentschädigung.Vom Boden seiner Vertragsauslegung aus hätte das Berufungsgericht, bevor es dem Kläger die gesamte Hauptentschädigung zusprach, erst noch prüfen müssen, ob hier etwa einer jener Fälle gegeben sei, in denen, weil die Vertragschließenden sich seinerzeit unrichtige Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung auf dem Gebiete des Lastenausgleichs gemacht haben, dem einen Teil nach § 242 BGB gegen den anderen ein auf Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. in NJW 1958, 907 Nr. 4; 1961, 553 und 1859; 1962, 29).
Sollte die neue Verhandlung dem Grunde nach zur Bejahung eines Ausgleichsanspruches führen, so wird das Berufungsgericht schließlich noch zu prüfen haben, ob der wider Erwarten angefallene Vermögensvorteil jeder Partei zur Hälfte gebührt oder ob besondere Umstände eine anderweitige Aufteilung geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Senats in NJW 1962, 29).
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Das war jedoch überflüssig, da angesichts des zuvor festgestellten konkreten Willens, dem Grundstückskäufer alle etwaigen Entschädigungsansprüche, auch solche aus späteren Gesetzen, zu verschaffen, keine Vertragslücke vorlag und mithin kein Raum für ergänzende Auslegung war (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]). - BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat, entgegen der Ansicht von Staudinger/Weber (…BGB 11. Aufl. § 242 Anm. E 387 und 388), der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es einer besonderen Geltendmachung seitens der benachteiligten Partei bedarf (BGHZ 12, 286, 304 [BGH 16.02.1954 - V BLw 60/53]; 16, 334, 337 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]; 29, 6, 12) [BGH 03.12.1958 - V ZR 28/57].
- BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57
Datierung notarieller Urkunden
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat, entgegen der Ansicht von Staudinger/Weber (…BGB 11. Aufl. § 242 Anm. E 387 und 388), der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es einer besonderen Geltendmachung seitens der benachteiligten Partei bedarf (BGHZ 12, 286, 304 [BGH 16.02.1954 - V BLw 60/53]; 16, 334, 337 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]; 29, 6, 12) [BGH 03.12.1958 - V ZR 28/57]. - BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53
Kleinsiedlung. Formmangel
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat, entgegen der Ansicht von Staudinger/Weber (…BGB 11. Aufl. § 242 Anm. E 387 und 388), der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne daß es einer besonderen Geltendmachung seitens der benachteiligten Partei bedarf (BGHZ 12, 286, 304 [BGH 16.02.1954 - V BLw 60/53]; 16, 334, 337 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]; 29, 6, 12) [BGH 03.12.1958 - V ZR 28/57]. - BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Vom Boden seiner Vertragsauslegung aus hätte das Berufungsgericht, bevor es dem Kläger die gesamte Hauptentschädigung zusprach, erst noch prüfen müssen, ob hier etwa einer jener Fälle gegeben sei, in denen, weil die Vertragschließenden sich seinerzeit unrichtige Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung auf dem Gebiete des Lastenausgleichs gemacht haben, dem einen Teil nach § 242 BGB gegen den anderen ein auf Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. in NJW 1958, 907 Nr. 4; 1961, 553 und 1859; 1962, 29). - BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Soweit für ihn in Fällen der vorliegenden Art überhaupt Raum ist (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665), könnte sich der Umstand, daß möglicherweise ein Risikogeschäft vorläge, immer nur für diejenige Seite nachteilig auswirken, die spekulativ gehandelt hat (Urteil vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51), hier also allein zum Nachteil des Grundstückskäufers Sch. oder seiner Rechtsnachfolger. - BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58
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Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Soweit für ihn in Fällen der vorliegenden Art überhaupt Raum ist (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665), könnte sich der Umstand, daß möglicherweise ein Risikogeschäft vorläge, immer nur für diejenige Seite nachteilig auswirken, die spekulativ gehandelt hat (Urteil vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51), hier also allein zum Nachteil des Grundstückskäufers Sch. oder seiner Rechtsnachfolger. - BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Vom Boden seiner Vertragsauslegung aus hätte das Berufungsgericht, bevor es dem Kläger die gesamte Hauptentschädigung zusprach, erst noch prüfen müssen, ob hier etwa einer jener Fälle gegeben sei, in denen, weil die Vertragschließenden sich seinerzeit unrichtige Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung auf dem Gebiete des Lastenausgleichs gemacht haben, dem einen Teil nach § 242 BGB gegen den anderen ein auf Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. in NJW 1958, 907 Nr. 4; 1961, 553 und 1859; 1962, 29). - BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60
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Auszug aus BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60
Nicht ersichtlich ist dagegen, wieso auch für die Verkäuferin die Gefahr einer von einem Ungewissen Ereignis abhängigen Vermögenseinbuße bestanden haben sollte: ob ihr Vertragspartner auf die abgetretenen Ansprüche etwas gezahlt erhielt oder nicht, war für sie wirtschaftlich gesehen bedeutungslos; daß sie es unterließ, sich für den Fall einer solchen Entschädigungszahlung vertraglich noch eine Nachzahlung seitens des Käufers auszubedingen, stellt kein Risikogeschäft im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats dar (Urteil vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150). - BGH, 04.12.1958 - III ZR 169/57
- BGH, 11.10.1961 - V ZR 20/60
- BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52
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- BGH, 19.11.1971 - V ZR 103/69
Anforderungen an eine vorweg genommene Nachlassregelung - Anspruch auf …
Diese Rechtsfolge, die das Bestreben des anderen Partners, den bisherigen Vertragsinhalt aufrechtzuerhalten, als unzulässige Rechtsausübung erscheinen läßt, ist auch ohne besondere Geltendmachung seitens des Benachteiligten bei der richterlichen Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 12, 286, 304 [BGH 16.02.1954 - V BLw 60/53]; 16, 334, 337 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]; 29, 6, 12 [BGH 03.12.1958 - V ZR 28/57]; BGH-Urteile vom 11. April 1962, V ZR 122/60, LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679, 680, und vom 16. Dezember 1968, III ZR 151/66, WM 1969, 335, 337). - BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63 Das hat der Senat dann in seiner Entscheidung vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (WM 1962, 679) aufrechterhalten: Gewiß seien die Unterschiede, die zwischen der Regelung der Kriegssachschädenverordnung und derjenigen des Lastenausgleichsgesetzes bestünden, nicht zu verkennen, die Ansprüche aus der früheren Verordnung ließen sich den heutigen keineswegs gleichsetzen, die sogenannte Zuerkennung von Lastenausgleichsansprüchen (§ 250 LAG) erfordere ein neues Antrags-, Feststellungs- und Bewilligungsverfahren, die letztgenannten Ansprüche seien also nicht automatisch an die Stelle derjenigen aus der Kriegssachschädenverordnung getreten; die beiden Anspruchsarten wichen auch inhaltlich - insbesondere hinsichtlich der Zweckbestimmung und des Umfanges der zu beanspruchenden Entschädigung - voneinander ab, denn nach der Kriegssachschädenverordnung sollten die Wiederherstellungskosten für den erlittenen Schaden vergütet werden, während das Lastenausgleichsgesetz Entschädigung nur im Rahmen von Schadensgruppen nach einer degressiven Staffel gewähre (§ 246 LAG).
Dabei würde es sich übrigens entgegen seiner Annahme (BU S. 10, 13 und 14) um keine ergänzende Vertragsauslegung handeln; denn nicht der hypothetische Parteiwille wird in solchen Fällen ermittelt (wozu es einer - hier nicht vorliegenden - Vertragslücke bedurft hätte), vielmehr bezöge sich eine Feststellung, derzufolge die Kaufvertragspartner bei der Abtretungsvereinbarung sämtliche aus Kriegsschaden herrührenden Ansprüche gegen die öffentliche Hand - gleichgültig kraft welcher gesetzlichen Vorschrift - im Auge gehabt haben, auf die wirkliche Willensrichtung (Urteil des Senats vom 11. April 1962, WM 1962, 679, 680).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr. 25 = WM 1958, 297; 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212; 29. September 1961, V ZR 136/60, WM 1961, 1303; 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679) muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grundstücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist.
- BGH, 30.09.1966 - V ZR 177/65
Erledigung durch Aufteilung des zu tragenden Hypothekengewinnabgabenanteils durch …
Etwas Gegenteiliges ergibt auch nicht der damalige Hinweis des Senats auf sein früheres, in einer anderen Sache ergangenes Urteil vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29 = LM BGB § 242 Bb Nr. 41), das die Veräußerung eines vollständige, ungeteilten Grundstückes betraf.Vielmehr ist zu prüfen, welche Art der Aufteilung den jeweils gegebenen besonderen Umständen entspricht (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53 f, und vom 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679, 681; vgl. auch Pikart, WM 1964, 934, 939 f).
- BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61
Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage - …
Die von ihr angeführten zahlreichen Lastenausgleichs-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, betrafen durchweg die Auswirkungen der einschlägigen Gesetzgebung auf bereits vorher begründete Vertragsverhältnisse; es ging dort jeweils um die Frage, ob die Vorstellungen, die sich die Beteiligten bei Vertragsabschluß über die Gleichwertigkeit ihrer Leistungen und im Zusammenhang damit über die künftige Ausgestaltung des Lastenausgleichs gemacht und die sie ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt hatten, so sehr von der späteren, nicht vorausgesehenen gesetzlichen Regelung abwichen, daß dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegen den anderen Teil ein Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. z.B. die Urteilsveröffentlichungen in WM 1958, 175; 1959, 665; 1961, 210; 1961, 1303).Daß der Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls, wie die Revision geltend macht, auch bei schon vollständig abgewickelten Verträgen eine Rolle spielen kann (vgl. BGHZ 25, 390, 393 f, sowie die weiteren von ihr angeführten Urteile des Senats WM 1961, 212, 213 und 1961, 1303, 1305), hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt.
- BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61 Auch diese Rüge ist verspätet (vgl. auch.Senatsurteil vom 11. April 1962 V ZR 122/60 " \7M 1962, 679) o Den Zurüokweisungsantrag hatte die Beklagte in erster Instanz gestellt (im Termin vom 17. November 19583 GA 107).
- BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von …
Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt LM LAG § 244 Nr. 1 und WM 1964, 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 41 = WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier - um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstüsksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Lundesgerichtshof gebilligt worden. - BGH, 23.06.1971 - V ZR 16/69
Anspruch auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschäden - Anforderungen an den …
Denn der Risikocharakter einer Vertragsabrede kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats immer nur zum Nachteil desjenigen Partners auswirken, der das betreffende Wagnis eingegangen ist, während die Rechtsstellung der anderen Vertragspartei dadurch nicht beeinträchtigt wird (WM 1962, 51, 53; 1962, 150, 151; 1962, 679, 681). - BGH, 06.06.1969 - V ZR 86/66
Anspruch auf Hauptentschädigung wegen eines Kriegssachschadens - Abtretung eines …
Ferner komme es nicht darauf an, welche Vorstellungen die Vertragspartner von dem Wert der sonstigen Leistungen und Gegenleistungen gehabt hätten; der Ausgleichsanspruch diene nicht der allgemeinen Korrektur eines im übrigen - also bis auf die Kriegsschädenersatzansprüche - längst abgewickelten Vertrages, geschweige denn seiner Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse (unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077 = LM BGB § 242 Bb Hr. 40 = NJW 1961, 1859, und vom 29. September 1961, V ZR 1356/60, WM 1961, 1303 = LM a.a.O. Hr. 41 = NJW 1962, 29; vgl. auch aus jüngster Zeit das bereits angeführte Urteil WM 1969, 527, 529). - BGH, 16.10.1963 - V ZR 123/62
Rechtsmittel
Gegen eine Aufteilung der Hypothekengewinnabgabe auf beide Parteien je zur Hälfte, wie sie der Berufungsrichter in dem jetzt aufgehobenen Urteil mit eingehender Begründung vorgenommen hat, bestünden in diesem Falle keine rechtlichen Bedenken (Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1961, V ZR 136/60, WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29 m.w.Nachw.). - BGH, 25.01.1963 - V ZR 97/61
Rechtsmittel
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der von Amts wegen gebotenen Nachprüfung (vgl. Urteil des Senats vom 11. April 1962, V ZR 122/60, LM § 242 - Ba - BGB Nr. 38 = MDR 1962, 556) nicht stand. - BGH, 06.07.1984 - V ZR 236/83
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