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Rechtsprechung
   BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,7608
BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61 (https://dejure.org/1962,7608)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1962 - II ZR 131/61 (https://dejure.org/1962,7608)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1962 - II ZR 131/61 (https://dejure.org/1962,7608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1962, 811
  • BB 1962, 816
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.1954 - II ZR 280/53

    Vorstandsmitglied und Mehrheitsaktionär

    Auszug aus BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61
    Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 13, 192; 15, 71; 20, 246; BGH WM 1956, 1182).
  • BGH, 07.06.1956 - II ZR 221/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61
    Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 13, 192; 15, 71; 20, 246; BGH WM 1956, 1182).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 5 U 111/14

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 84 III AktG

    Denn diese ist Gegenstand der Regelung des § 84 III AktG, wobei allerdings ein wirksamer Widerruf der Bestellung einen (wirksamen) Aufsichtsratsbeschluss voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1962 - II ZR 131/61, juris Rn. 15 f. = BB 1962, 816 zu § 75 III AktG 1937;… Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage 2010, § 84 Rn. 116), so dass die so verstandenen Anträge alle vom Kläger geltendgemachten Unwirksamkeitsgründe abdecken.

    Rn. 22 Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, auch die (amtsbezogenen) Interessen des betroffenen Vorstandsmitglieds sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 aaO, Urteil vom 07.06.1962 aaO Rn. 19 ff.;… Hölters/Weber, AktG, 2.Auflage 2014, § 84 Rn. 71 mwN auch zur Gegenmeinung).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 5 U 187/14

    Prozessführung durch vollmachtlosen Vertreter

    Rn. 70 Der entsprechende Beschluss (§ 108 AktG), den der Aufsichtsrat der Beklagten gefasst hat, führt aber nicht unmittelbar zum Widerruf der Bestellung, sondern er bedarf der Bekanntgabe an den Abzuberufenden, dem eine entsprechende Willenserklärung zugehen muss (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB;… vgl. Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl. 2014, § 84, Rn. 33; BGH, Urteil vom 07.06.1962 - II ZR 131/61, BB 1962, 816, Rn. 15 bei juris;… OLG Stuttgart, AG 2003, 211, Rn. 59, juris;… Senatsurteil vom 17.02.2015 - 5 U 111/14, AG 2015, 363, Rn. 10, juris).
  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife …

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812).
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf …

    Wenn die hierauf beruhende Erklärung nicht den gewünschten materiellrechtlichen Erfolg haben konnte, so berührt dies die Gültigkeit der Beschlußfassung selbst ebensowenig, wie wenn die Gesellschafter eine nur aus wichtigem Grund zulässige Abberufung des Geschäftsführers beschließen, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGH WM 1966, 614 unter III; 1962, 811).

    Das entspricht auch dem Grundsatz, daß an die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung ein besonders scharfer Maßstab anzulegen ist, wenn das Ende des Dienstverhältnisses, wie hier, infolge einer ordentlichen Kündigung oder aus sonstigen Gründen nahe bevorsteht (BGH WM 1962, 811, 812; Urt. d. Sen. v. 11.7.68 - II ZR 108/67).

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01

    Personalistisch geprägte Aktiengesellschaft: Abbestellung eines …

    Beschließt ein Aufsichtsrat die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, so beeinträchtigt der Mangel nicht den Beschluss, sondern die daraufhin erklärte Abberufung (BGH WM 1962, 811).

    Besonderheiten, die sich aus der Bestellung des Gesellschafters als Vorstandsmitglied ergeben, können bei der Abwägung der Interessen des Gesellschafter-Vorstands einerseits und der Gesellschaft andererseits berücksichtigt werden (…vgl. dazu etwa Hüffer a.a.O. Rdn. 26; BGH WM 1962, 811).

  • BGH, 04.12.2006 - II ZR 298/05

    Abberufungsforderung hinsichtlich Vorstandsmitglieds

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812).
  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von …

    Danach ist ein Grund dann als unsachlich anzusehen, wenn er nur als Vorwand genommen wird, willkürlich, völlig haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGHZ 13, 188/193; WM 1956, 1182; 1961, 569/573; 1962, 811; 1975, 787/789).
  • OLG Schleswig, 13.03.2002 - 20 U 59/01

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat; Vergleichbare …

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  • OLG Frankfurt, 08.10.2024 - 20 W 206/24

    Beschwerde gegen Personalauswahl der vom Amtsgericht nach § 104 Abs. 1 AktG …

    Entsprechend kann ein über die Mehrheit in der Hauptversammlung verfügender Anteilseigner deshalb auch bewirken, dass ausschließlich Personen seines Vertrauens zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden (Habersack, a. a. O., mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1962, Az. II ZR 131/61, nach dem eine Aufsichtsratswahl nicht deswegen nichtig sei, weil der Mehrheitsaktionär den Aufsichtsrat ausschließlich mit Personen seiner Wahl besetze, auch wenn es im allgemeinen üblich, sachgerecht und wünschenswert sei, bei der Besetzung des Aufsichtsrats auch auf die Interessen der Minderheit Rücksicht zu nehmen und der Minderheit eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat zu überlassen; Letzteres ist vorliegend aber schon im Hinblick auf die geringe Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und die fehlende Abgrenzbarkeit von etwaigen Aktionärsminderheitsgruppen bei der Gesellschaft fernliegend).
  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 80/65

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers - Bestimmung …

    Denn das Fehlen eines wichtigen Grundes macht nicht den Abberufungsbeschluß des hierfür zuständigen Organs, sondern nur die Abberufungserklärung unwirksam (BGH WM 1962, 811 unter I 2).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 60/01

    Aktiengesellschaft: Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund

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