Rechtsprechung
| BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Leistung als eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens - Der Leistende im Sinne des Bereicherungsrechts - Der objektive Inhalt einer Auftragsbestätigung - Der Leistende einer Lieferung - Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb im ...
Papierfundstellen
- WM 1978, 1053
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.05.1971 - VII ZR 85/69
Baumaterial - § 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB …
Auszug aus BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77
Damit ist eine Leistung der Klägerin, nämlich eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, gegeben (BGHZ 43, 1, 11; 48, 70, 73; 56, 228, 239 ff; 58, 184, 188; 61, 289, 291; BGH NJW 1974, 1132).Steht - wie hier - der Empfänger einer Lieferung zu einem anderen als dem Lieferanten in vertraglichen Beziehungen, aufgrund deren er die Lieferung von diesem anderen verlangen kann, so beurteilt sich die Frage, wer als Leistender anzusehen ist, danach, als wessen Lieferung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f; 56, 228, 240; 58, 184, 188; 61, 289, 293; BGH NJW 1974, 1132 f).
Die Frage braucht letztlich hier nicht entschieden zu werden, sondern kann (ebenso wie in BGHZ 40, 272, 279; 56, 228, 242) offen bleiben.
- BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61
Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont, …
Auszug aus BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77
Steht - wie hier - der Empfänger einer Lieferung zu einem anderen als dem Lieferanten in vertraglichen Beziehungen, aufgrund deren er die Lieferung von diesem anderen verlangen kann, so beurteilt sich die Frage, wer als Leistender anzusehen ist, danach, als wessen Lieferung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f; 56, 228, 240; 58, 184, 188; 61, 289, 293; BGH NJW 1974, 1132 f).Die Frage braucht letztlich hier nicht entschieden zu werden, sondern kann (ebenso wie in BGHZ 40, 272, 279; 56, 228, 242) offen bleiben.
- BGH, 14.03.1974 - VII ZR 129/73
Hemden - § 812, § 932 BGB, Dreiecksverhältnis
Auszug aus BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77
Damit ist eine Leistung der Klägerin, nämlich eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, gegeben (BGHZ 43, 1, 11; 48, 70, 73; 56, 228, 239 ff; 58, 184, 188; 61, 289, 291; BGH NJW 1974, 1132).Steht - wie hier - der Empfänger einer Lieferung zu einem anderen als dem Lieferanten in vertraglichen Beziehungen, aufgrund deren er die Lieferung von diesem anderen verlangen kann, so beurteilt sich die Frage, wer als Leistender anzusehen ist, danach, als wessen Lieferung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f; 56, 228, 240; 58, 184, 188; 61, 289, 293; BGH NJW 1974, 1132 f).
- BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70
Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter
Auszug aus BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77
Damit ist eine Leistung der Klägerin, nämlich eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, gegeben (BGHZ 43, 1, 11; 48, 70, 73; 56, 228, 239 ff; 58, 184, 188; 61, 289, 291; BGH NJW 1974, 1132).Steht - wie hier - der Empfänger einer Lieferung zu einem anderen als dem Lieferanten in vertraglichen Beziehungen, aufgrund deren er die Lieferung von diesem anderen verlangen kann, so beurteilt sich die Frage, wer als Leistender anzusehen ist, danach, als wessen Lieferung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f; 56, 228, 240; 58, 184, 188; 61, 289, 293; BGH NJW 1974, 1132 f).
- BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73
Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im …
Auszug aus BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77
Damit ist eine Leistung der Klägerin, nämlich eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, gegeben (BGHZ 43, 1, 11; 48, 70, 73; 56, 228, 239 ff; 58, 184, 188; 61, 289, 291; BGH NJW 1974, 1132).Steht - wie hier - der Empfänger einer Lieferung zu einem anderen als dem Lieferanten in vertraglichen Beziehungen, aufgrund deren er die Lieferung von diesem anderen verlangen kann, so beurteilt sich die Frage, wer als Leistender anzusehen ist, danach, als wessen Lieferung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f; 56, 228, 240; 58, 184, 188; 61, 289, 293; BGH NJW 1974, 1132 f).
- BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65
Doppelmangel in der Bereicherungskette
Auszug aus BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77
Damit ist eine Leistung der Klägerin, nämlich eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, gegeben (BGHZ 43, 1, 11; 48, 70, 73; 56, 228, 239 ff; 58, 184, 188; 61, 289, 291; BGH NJW 1974, 1132). - BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63
Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt
Auszug aus BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77
Damit ist eine Leistung der Klägerin, nämlich eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, gegeben (BGHZ 43, 1, 11; 48, 70, 73; 56, 228, 239 ff; 58, 184, 188; 61, 289, 291; BGH NJW 1974, 1132).
- BGH, 26.10.1978 - VII ZR 71/76
gescheiterter Hotelverkauf - § 812 BGB, Schuldübernahme, …
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter einer Leistung im Sinn des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1974, 1132; erst neuerdings wieder Urteil vom 18. Mai 1978 - VII ZR 246/77 = WM 1978, 1053). - LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - L 9 KR 132/08
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Kostenerstattungsanspruch - …
Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers darstellt (sog. Empfängerhorizont, vgl. BGH WM 1978, 1053). - BGH, 25.11.1993 - IX ZR 6/93 Ist eine solche nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - feststellbar, entscheidet der sogenannte Empfängerhorizont: Maßgeblich ist danach, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers darstellt (…BGH, Urt. v. 14. März 1974 - VII ZR 129/73, NJW 1974, 1132, 1133; v. 18. Mai 1978 - VII ZR 246/77, WM 1978, 1053, 1054;… Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl. § 812 Rdnr. 41 f).
- OLG Nürnberg, 13.11.1985 - 9 U 856/85
Rechtsinstitut der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; …
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist aber unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei maßgebend ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH NJW 1979, 157; vgl. auch: BGH NJW 1964, 399; 1972, 864, 865 [BGH 24.02.1972 - VII ZR 207/70] ; 1974, 1132 [BGH 13.03.1974 - IV ZR 53/73] ; WM 1978, 1053;… Palandt-Thomas, 44. Aufl., § 812 BGB Anm. 2 a, 5 B b).
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