Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 22.10.1986 - 14 W 72/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BGB § 138 Abs. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Rechtsprechungsgrundsätze; Tilgung aus Lebensversicherung; Kreditlaufzeit
Papierfundstellen
- NJW 1987, 962
- NJW-RR 1987, 562 (Ls.)
- VersR 1987, 722
- WM 1986, 1431.
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit …
bb) Ob bei zu erwartenden Steuervorteilen nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren ist wie bei der Überschußbeteiligung (dagegen: Reifner VuR 1986, 6, 10 f.;… Schmelz aaO Rdn. 548 ff.; Kohte ZBB 1989, 130, 138; dafür: Reifner ZIP 1988, 817, 821 f.), braucht nicht entschieden zu werden, wenn bei der Beklagten die Grenzen für den Abzug von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG bereits durch die Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft wurden; zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 22. Oktober 1986 gekommen (WM 1986, 1431). - BGH, 14.01.1988 - III ZR 249/86
Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags
Ob und in welcher Weise darüber hinaus die Lebensversicherungsprämien selbst, obwohl sie letztlich nicht der Kreditbank, sondern dem Versicherer zuflossen, in den Äquivalenzvergleich einzubeziehen sind, ob also die Vertragskombination von Festkredit und Lebensversicherung in der Weise mit einem Ratenkreditvertrag verglichen werden kann, daß die Gesamtbelastung aus Kreditkosten und Versicherungsprämien der Rückzahlungsverpflichtung beim marktüblichen Ratenkreditvertrag gegenübergestellt wird, ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1461 = WM 1986, 64 = BB 1985, 1933; OLG Hamburg VuR 1986, 22 und WM 1986, 1431; Scholz BB 1986, 157; Reifner DB 1984, 2178, 2182/2183; VuR 1986, 6; Kessler WuB I E 1 Kreditvertrag 6.86 und 3.87; Emmerich EWiR 11/86, 1069; Steppeier WuB I E 1 Kreditvertrag 9.86).
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