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| OLG Frankfurt, 02.12.1986 - 2 W 61/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterlassung der Zwangsvollstreckung; Rechtskräftiger Vollstreckungstitel; Rückzahlung eines Darlehens; Wucherischer Zinssatz; Titelausnutzung
Papierfundstellen
- WM 1987, 303
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 12.07.1985 - 11 W 64/84
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem sachlich unrichtigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.1986 - 2 W 61/86
Diese Anforderungen scheinen indessen erfüllt, so daß zumindest im vorliegenden PKH-Verfahren die Erfolgsaussicht nicht versagt werden kann (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 2275). - OLG Karlsruhe, 06.11.1984 - 13 W 155/84
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.1986 - 2 W 61/86
und auf Herausgabe dieses Titels gerichtet sind (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, NJW 1985, 744 mit weiteren Zitaten), ist davon auszugehen, daß der effektive Jahreszins für das den Antragstellern gewährte Darlehen sich unter Einrechnung der sonstigen Unkosten, wie z. B. die Bearbeitungsgebühr usw., auf 30, 41 % belief, dem ein Schwerpunktzins von 11, 82 % gegenübersteht.
- OLG Nürnberg, 09.04.2002 - 12 W 3827/01
Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über …
Das OLG Frankfurt sieht diese in dem Doppelten des Darlehenskapitals (WM 1987, 303), das OLG Düsseldorf im Regelfall, wenn die Ratenkreditbank bereits die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversichungsprämie, das Doppelte der marküblichen Kreditkosten (einschließlich Bearbeitungsgebühren) und bei Zahlungsverzug angemessene Verzugszinsen erhalten hat und dennoch die Vollstreckung fortsetzt. - OLG Düsseldorf, 21.04.1987 - 6 W 21/87 Abgesehen von dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart und dem 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, die mit einer Ablehnung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung versucht haben, grob unbilligen Ergebnissen gegenzusteuern, haben eine Durchbrechung der Rechtskraft angenommen: a) Wegen sittenwidriger Titelerwirkung: OLG Stuttgart NJW 1985, 2272 für einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1982 bei einer Überschreitung des Marktzinses von 170% bis 180%; OLG Bremen NJW 1986, 1499 für einen Vollstreckungsbescheid aus August 1984 bei einer Überschreitung des Marktzinses von lediglich 107%; OLG Stuttgart NJW 1987, 444 (Hilfsbegründung) für einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1981 bei einer Überschreitung des Marktzinses um ca. 200%; b) Wegen sittenwidriger Titelausnutzung: OLG Düsseldorf [17. ZS] NJW 1985, 153 bei einem Vollstreckungsbescheid aus Mai 1983 - aus dem in NJW 1985, 747 veröffentlichten Beschluß dieses Senats ist das Ausmaß der Überschreitung nicht ersichtlich; OLG Frankfurt NJW 1985, 745 für einen Vollstreckungsbescheid aus August 1980 und einer Überschreitung des Marktzinses von 174%; OLG Karlsruhe NJW 1985, 744 für einen Vollstreckungsbescheid aus Mai 1980; OLG Frankfurt WM 1987, 303 für einen Vollstreckungsbescheid von Mai 1978 bei einer Überschreitung des Marktzinses von 157%.
- OLG Brandenburg, 09.04.2002 - 12 W 3827/01 Das OLG Frankfurt sieht diese in dem Doppelten des Darlehenskapitals (WM 1987, 303 ), das OLG Düsseldorf im Regelfall, wenn die Ratenkreditbank bereits die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversichungsprämie, das Doppelte der marküblichen Kreditkosten (einschließlich Bearbeitungsgebühren) und bei Zahlungsverzug angemessene Verzugszinsen erhalten hat und dennoch die Vollstreckung fortsetzt.
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