Rechtsprechung
| BGH, 19.11.1990 - II ARZ 8/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für die Bestellung eines Notvorstands - Enteignung in der damaligen sowjetisch besetzten Zone - Bestellung des Notvorstandes von einen Gericht ausserhalb des Gebietes der ehemaligen DDR - Fortbestehen der damaligen Gesellschaft als Spaltgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
AktG § 14
Bestellung eines Notvorstandes für eine enteignete und verstaatlichte Aktiengesellschaft
Papierfundstellen
- WM 1991, 14
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 08.01.2007 - II ARZ 1/05
Bestellung eines Notvorstandes für eine zu Zeiten der früheren DDR enteignete …
Hat diese im Gebiet der früheren DDR keinen Sitz, weil sie dort infolge einer Enteignung zu bestehen aufgehört hat, so kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein anderes - außerhalb der früheren DDR gelegenes - Gericht nur dann für örtlich zuständig erklärt werden, wenn die Gesellschaft nach der Enteignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren B. s als sogenannte Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestanden hat (st.Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1990 [nicht: 24. Juli 1990] - II ARZ 8/90, WM 1991, 14, 15).b) Denn die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft setzt außerdem voraus, dass die - unterstellt - enteignete Gesellschaft in den alten Bundesländern Vermögen hatte, das von der Enteignung nicht erfasst worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1990 aaO S. 15).
- OLG Zweibrücken, 24.09.2001 - 3 W 201/01
Enteignung als Auflösungsgrund einer Personenhandelsgesellschaft
Selbst wenn in Ergänzung der vorgenannten Aufzählung die Enteignung als Auflösungsgrund angesehen werden könnte, weil die Gesellschaft über kein weiteres Vermögen außerhalb der früheren DDR verfügte (vgl. dazu einerseits BGHZ 17, 209, 213; WM 1955, 973, 974; 1971, 723, 724;… Schmidt aaO § 131 Rdnr. 35;… Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 131 Rdnr. 30; zum vergleichbaren Fall der Vermögenslosigkeit jedoch andererseits BGHZ 82, 323, 326; die Entscheidung BGH WM 1991, 14 f betrifft hingegen eine Kapitalgesellschaft), führte dieser Umstand für sich allein betrachtet noch nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft.
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