Rechtsprechung
| BGH, 14.12.1994 - IV ZR 184/93 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf die Herausgabe von Nachlassgegenständen - Verwendung des Erlöses für ein aus dem Nachlass verkauftes Haus - Ansprüche gegenüber einem Testamentsvollstrecker
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2217, § 2219
Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 577
- FamRZ 1995, 478
- WM 1995, 1465
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.12.1986 - IVa ZR 90/85
Angemessen Vergütung eines Testamentsvollstreckers - Pflichtverletzung eines …
Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 184/93
Ihm sind nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVa ZR 90/85 - NJW 1987, 1070, 1071 unter I 2; vgl. auch Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 353/87 - NJW-RR 1989, 642, 643 [BGH 08.03.1989 - IVa ZR 353/87] unter 5 b). - BGH, 08.03.1989 - IVa ZR 353/87
Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften eines Testamentsvollstreckers - …
Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 184/93
Ihm sind nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVa ZR 90/85 - NJW 1987, 1070, 1071 unter I 2; vgl. auch Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 353/87 - NJW-RR 1989, 642, 643 [BGH 08.03.1989 - IVa ZR 353/87] unter 5 b).
- BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker genießt zwar als Person und Institution das besondere Vertrauen des Erblassers und hat deshalb einen Ermessensspielraum; er darf sich aber nicht mit einem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muß Möglichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen (st.Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - NJW-RR 1995, 577 unter 2 a im Hinblick auf zinsgünstige Anlagen). - BGH, 22.01.1997 - IV ZR 283/95
Kosten der Testamentsvollstreckung
Er ist Inhaber eines auf dem Willen des Erblassers beruhenden privaten Amtes und deshalb von Weisungen des Erben unabhängig; für die Erfüllung seiner Aufgaben genießt er - als Person und als Institution - das besondere Vertrauen des Erblassers (BGHZ 25, 275, 279 ff.; Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - ZEV 1995, 110 = NJW-RR 1995, 577 unter 2 a). - BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95
Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen …
Dem Testamentsvollstrecker ist insoweit ein Ermessen eingeräumt (BGH NJW-RR 1995, 577 ).
- BGH, 04.11.1998 - IV ZR 266/97
Prüfungspflicht des Testamentsvollstreckers
a) Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung i.S. von § 2216 Abs. 1 BGB gehört auch die Kontrolle desjenigen, dem das unter Testamentsvollstreckung stehende Vermögen überlassen ist, um rechtzeitig mit geeigneten Mitteln Gefahren und Verlusten begegnen zu können, die den Inhabern des Vermögens drohen (BGH, Urteil vom 10. Juni 1959 - V ZR 25/58 - NJW 1959, 1820 unter 3; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - WM 1995, 1465 = NJW-RR 1995, 577 = ZEV 1995, 110 unter 2 a). - OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95
Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der …
Dem Testamentsvollstrecker ist insoweit ein Ermessen eingeräumt (BGH WM 1995, 1465 = FamRZ 1995, 478 = NJW-RR 1995, 577 = WuB IV A. § 2216 BGB 1.95 mit Anm. Lange). - BayObLG, 26.11.2004 - 1Z BR 74/04
Testamentsvollstreckung bei Nachlassspaltung aufgrund Auslandsgrundstücks - …
Er ist insbesondere zu Kontrollmaßnahmen verpflichtet, um rechtzeitig drohenden Gefahren und Verlusten zu begegnen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 577/578). - KG, 17.05.2013 - 6 W 33/13
Testamentsvollstreckung: Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober …
Er darf sich nicht mit nur mäßigem Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muss das Nachlassvermögen sichern und erhalten und alles unternehmen, um rechtzeitig drohenden Gefahren zu begegnen und Verluste zu verhindern (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 2216, Rdnr. 2 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1995, 577).
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