Rechtsprechung
| LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08 Bm |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 307
Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen ("Schwäbisch Hall") - Betriebs-Berater
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist zulässig
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge über die Erhebung einer Abschlussgebühr; Voraussetzungen für das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung; Abschlussgebühr als Teil eines behördlich genehmigten Tarifwerkes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- drbuecker.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)
Verbraucherzentrale NRW unterliegt den Bausparkassen
- IWW (Kurzinformation)
Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind zulässig
- rechtsindex.de (Pressemitteilung)
§ 307 BGB
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 307
Rechtmäßigkeit der Abschlussgebühren bei Bausparverträgen ("Schwäbisch Hall") - gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen zulässig
- Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation)
Verfahren gegen drei Bausparkassen
- kanzlei-klumpe.de
, S. 5 (Kurzinformation)
Abschlussgebühren von Bausparkassen sind zulässig
- gevestor.de (Kurzinformation)
Die Abschlussgebühr beim Bausparvertrag bleibt!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Klage gegen Abschlussgebühren von Bausparkassen
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Landgericht Heilbronn erklärt Abschlussgebühr bei Bausparverträgen für zulässig - Verbraucherzentrale NRW unterliegt in Musterprozess
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen zulässig
Besprechungen u.ä.
- drbuecker.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)
Verbraucherzentrale NRW unterliegt den Bausparkassen
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08 B
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
- BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10
- BGH, 08.02.2011 - XI ZR 3/10
Papierfundstellen
- ZIP 2009, 609
- WM 2009, 603
- BB 2009, 1148
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (21)
- BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02
BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGHZ 148, 74 f.; BGHZ 153, 344 f.).Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Verwenderin der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat und wie diese rechtlich einzuordnen ist (vgl. BGHZ 153, 344 ff.).
Die Berücksichtigung auch von Kollektivinteressen im Rahmen des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entspricht auch der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH (BGHZ 153, 344: Nichtzuteilungsentgelte, wo die Umlegung der Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte auf alle Kunden oder speziell durch Erhöhung der Provisionen für alle Wertpapierkunden als weder im Interesse der Neukunden noch im Allgemeininteresse an funktionierenden Kapitalmärkten angesehen wurde bzw. als unbillige Lösung gegenüber den sich nicht an der Zeichnung von Neuemissionen beteiligenden Wertpapierkunden, statt dessen aber die Umlegung der Kosten auf die Zeichner als Verursacher der Kosten auch deshalb als billig angesehen wurde, weil sich diese auch die Chance auf eine vorteilhafte Aktienzuteilung wahrten.).
- BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04
Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in …
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Es entspricht ferner der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, die Erteilung einer Genehmigung privatrechtlich unerheblich ist und damit Gerichte Klauseln in genehmigten AGB als unwirksam beanstanden können (vgl. u.a. BGH NJW 1983, 1322; NJW 1998, 3188 f.; NJW 2005, 1774 f.; 2919 f.; BGH NJW 1991, 2559 ff. für Allg.Dabei ist eine Unangemessenheit zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2005, 1774 f.).
- BGH, 15.11.1990 - I ZR 22/89
Kauf im Ausland - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz - …
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Bei der bislang umfangreichsten AGB-rechtlichen gerichtlichen Überprüfung von Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die bis zum BGH gelangte, hat der XI. Senat in seinem Urteil v. 9.7.1991 (NJW 1991, 1054 f.) bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG (heute: §§ 307 ff. BGB) beeinflussen können.
- BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Dies steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des BGH (BGHZ 147, 354 f.), in dem festgestellt wurde, dass die Verrechnung einmaliger Abschlusskosten ab Vertragsbeginn mit Ansprüchen auf zukünftige Beiträge (sog. Zillmern) nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht. - BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Erforderlich ist vielmehr, dass der Klauselsteller die von ihm vorgesehene Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Kunden ernsthaft die reale Gestaltungsmöglichkeit einräumt, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen (BGHZ 104, 232 f.; BGH NJW 2000, 1110 f.; BGH XII ZR 5/06, Urteil v. 7.5.2008). - BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98
Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Die Rechtsprechung spricht insoweit auch von Preis neben abreden , d.h. von Entgeltregelungen für Leistungen, die der Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass hierfür nach den sonst greifenden gesetzlichen Regelungen eine besondere Vergütung geschuldet wird, wobei der Begriff der Leistung nicht vom Verwender bestimmt werden kann, sondern anhand des § 307 Abs. 3 Satz l BGB zu prüfen ist (vgl. Nobbe, WM 2008, 185 ff; BGHZ 91, 316 f.; 106, 42 f.; 136, 261 f.; 141, 380 f.; BGH NJW 2002, 2368 f.). - BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00
Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGHZ 148, 74 f.; BGHZ 153, 344 f.). - BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90
Inhaltskontrolle von Preisabreden
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Dies gilt umso mehr, als es dem Anbieter eines Produktes oder einer Leistung unbenommen bleibt, dafür einen Gesamtpreis anzugeben oder das Entgelt für seine Leistung in einzelne Preisbestandteile aufzuschlüsseln (BGHZ 116, 117 f. zur Klausel über den kilometerunabhängigen Kfz-Kostenanteil für die Entfernung zwischen dem Sitz des Werkunternehmers und dem vertraglichen Einsatzort; BGHZ 137, 27 f.; BGH ZIP 2000, 1731 f.), da alleine durch diese zulässige Aufteilung des Gesamtpreises eine AGB-rechtliche Kontrolle insoweit nicht eröffnet wird. - BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87
Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem …
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Die Rechtsprechung spricht insoweit auch von Preis neben abreden , d.h. von Entgeltregelungen für Leistungen, die der Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass hierfür nach den sonst greifenden gesetzlichen Regelungen eine besondere Vergütung geschuldet wird, wobei der Begriff der Leistung nicht vom Verwender bestimmt werden kann, sondern anhand des § 307 Abs. 3 Satz l BGB zu prüfen ist (vgl. Nobbe, WM 2008, 185 ff; BGHZ 91, 316 f.; 106, 42 f.; 136, 261 f.; 141, 380 f.; BGH NJW 2002, 2368 f.). - BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87
Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB
Auszug aus LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Erforderlich ist vielmehr, dass der Klauselsteller die von ihm vorgesehene Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Kunden ernsthaft die reale Gestaltungsmöglichkeit einräumt, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen (BGHZ 104, 232 f.; BGH NJW 2000, 1110 f.; BGH XII ZR 5/06, Urteil v. 7.5.2008). - BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96
Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig
- BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81
Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens
- BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96
Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge
- BGH, 13.11.1997 - X ZR 135/95
Behandlung der im Formular offen gelassenen Vertragslaufzeit als AGB
- BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04
Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung
- BGH, 05.06.1984 - X ZR 75/83
Verbotene Preisnebenabrede
- BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90
Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse
- BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG
- BGH, 08.10.1998 - III ZR 278/97
Formularmäßige Vereinbarung einer Wildschadenspauschale in einem Vertrag über die …
- BGH, 07.05.2008 - XII ZR 5/06
Wirksamkeit der Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Einkaufszentrum durch …
- OLG Karlsruhe, 27.09.1990 - 11 U 158/89
Nichtigkeit einer Verzinsungsklausel in AGB-Bausparvertrag
- BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10
Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer …
Das Transparenzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgeführt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).Rn. 27 Entgegen einer von der Revisionserwiderung angeführten Literaturansicht (Bitter, ZIP 2008, 2155, 2158; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Habersack, WM 2008, 1857, 1860; Pieroth/Hartmann, WM 2009, 677, 681 f.; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; ähnlich Hoeren, EWiR 2009, 261, 262) ist eine Entgeltklausel hingegen nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat.
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2009 (Az.: 6 O 341/08 Bm) wird zurückgewiesen.Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2009 (Az.: 6 O 341/08 Bm - GA 152/176) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
- OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Abschlussgebühr und einer …
Rn. 6 Im Übrigen habe das Landgericht Heilbronn in seiner Entscheidung vom 12.03.09 (6 O 341/08 = WM 09, 603 in Kopie anbei) inhaltsgleiche Klauseln unter allen erdenklichen Gesichtspunkten überprüft und für rechtmäßig befunden.In diesem "Preisgefüge" kann die Abschlussgebühr deshalb ohne weiteres als (weiterer) Teilpreis des Gesamtpreises verstanden werden (LG Heilbronn WM 09, 603; ebenso LG Hamburg WM 09, 1315).
Unerheblich ist deshalb im Rahmen der Transparenzprüfung, ob die Beklagte die Abschlussgebühr als solche bezeichnet oder aber als Eintrittsgeld oder Aufnahmeentgelt und ob sie die Abschlussgebühr vollständig oder überwiegend zur Bezahlung der im Rahmen des Vertriebes von neu abgeschlossenen Bausparverträgen anfallenden Provisionen verwendet (LG Heilbronn, WM 09, 603).
- LG Hamburg, 22.05.2009 - 324 O 777/08
Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen …
Zwar stellt die vorvertragliche Beratungsleistung der Beklagten keine Leistung dar (so auch Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12.3. 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18), die durch die Abschlussgebühr vergütetet würde.Eine Gegenleistung der Beklagten, für die die Abschlussgebühr geschuldet wird, liegt jedoch in der Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" selbst, die mit einem Anspruch auf Erhalt eines Darlehens zu bestimmten Konditionen zu einem späteren Zeitpunkt ebenso verknüpft ist wie mit der Sicherstellung eines für das Funktionieren des Bausparens essentiellen stetigen Abschlusses von Neuverträgen seitens der Bausparkasse (so auch schon das LG Heilbronn, Urteil vom 12.3. 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18 eine vergleichbare Klausel einer Bausparkasse betreffend; ähnlich auch Habersack WM 2008, 1057 (1060), wonach der niedrige Darlehenszins nicht allein mit dem niedrigen Einlagenzins, sondern auch mit dem Abschlussentgelt erkauft wird).
- LG Dortmund, 15.05.2009 - 8 O 319/08
AGB rechtliche Kontrolle einer Abschlussgebühr i.R.v. allgemeinen …
Rn. 20 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Ansichten auf ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.03.2009 (6 O 341/08), das sich in Kopie als lose Anlage B 1 zur Klageerwiderung bei den Akten befindet.Rn. 32 (6 0 341/08) eine praktisch inhaltsgleiche Klausel bzgl. der Abschlussgebühr einer anderen Bausparkasse geprüft und die Klage des Klägers abgewiesen.
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