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Rechtsprechung
   EuGH, 24.03.2022 - C-723/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5898
EuGH, 24.03.2022 - C-723/20 (https://dejure.org/2022,5898)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2022 - C-723/20 (https://dejure.org/2022,5898)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2022 - C-723/20 (https://dejure.org/2022,5898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Galapagos BidCo.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 - Insolvenzverfahren - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat nach der Stellung eines Antrags auf ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 - Insolvenzverfahren - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat nach der Stellung eines Antrags auf ...

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 698
  • NZI 2022, 539
  • WM 2022, 981
  • NZG 2022, 1078
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-723/20
    Rn. 33 Was die Frage betrifft, ob die fortbestehende Zuständigkeit eines ursprünglich befassten Gerichts eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung über weitere Anträge auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausgeschlossen ist, ist zunächst festzustellen, dass sich aus Art. 3 der Verordnung 2015/848 ergibt, dass nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden kann und dieses in allen Mitgliedstaaten wirksam ist, in denen die Verordnung anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 52).

    Rn. 34 Sodann ist es nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 im Licht ihres 27. Erwägungsgrundes Sache des Gerichts eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck zu prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Sinne von Art. 3 der Verordnung in diesem Mitgliedstaat befindet (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 41).

    (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 42).

  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Parlament - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-723/20
    Rn. 20 Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2006:39), Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin ausgelegt habe, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gehabt habe, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibe, wenn der Schuldner nach Stellung dieses Antrags, aber vor der Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt habe.

    Rn. 26 Das vorlegende Gericht möchte im Rahmen dieser Frage genau genommen wissen, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und insbesondere die Auslegung dieser Verordnung, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2006:39), vorgenommen hat, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einschlägig sind.

    Rn. 31 Außerdem hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C-1/04, EU:C:2006:39), entschieden, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-723/20
    Rn. 30 Demnach ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. , C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-253/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-723/20
    Rn. 29 Folglich bleibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Regeln, die mit der Verordnung Nr. 1346/2000 für die internationale Zuständigkeit aufgestellt wurden, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 20).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-191/10

    Rastelli Davide e C. - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-723/20
    Rn. 30 Demnach ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. , C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27, …sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23).
  • BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19

    Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei …

    Rn. 9 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die zweite Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 36, 41 f):.

    Rn. 11 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat von einer Beantwortung der ersten Frage mit folgender Begründung abgesehen (EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 42 f):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem mit Urteil vom 24. März 2022 (C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 26 ff, 29) bestätigt, dass sich durch die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung gegenüber der EuInsVO 2000 an den Zuständigkeitsfragen nichts Wesentliches verändert habe und seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der Regeln, die mit der EuInsVO 2000 für die internationale Zuständigkeit aufgestellt worden seien, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO einschlägig bleibe.

    Der für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich die Insolvenzantragstellung (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, Staubitz-Schreiber, Slg. 2006, I-719 Rn. 24 ff, 29; vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 20, 31, 36;… Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 77;… MünchKomm-InsO/Thole, 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 60;… FK-InsO/Wenner/Schuster, 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 23).

    Rn. 31 Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des Senats entschieden hat (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 24 ff, 41 f), ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

    Hierbei ist jedoch, wie der Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr entschieden hat, unter der Einleitung des Verfahrens nicht bereits die Antragstellung, sondern erst die Verfahrenseröffnung zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 38 f;… siehe hierzu auch Graf-Schlicker/Bornemann, InsO, 6. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 12; Fuchs, VIA 2020, 33, 34; ders., GWR 2021, 81; Schmidt, ZInsO 2022, 925, 927; Paulus, EWiR 2022, 337, 338).

    Rn. 39 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 37 ff) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das vorlegende Rechtsbeschwerdegericht bei der Beurteilung der Gültigkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit die Wirkungen berücksichtigen müsse, die aus der Einreichung des Antrags beim High Court resultierten.

    Insoweit sei auch in die Betrachtung einzubeziehen, ob der High Court bis zum Ablauf der Übergangsfrist über den bei ihm eingereichten Insolvenzantrag entschieden habe oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 38 f).

    Im letztgenannten Fall sei in einer Situation wie im Ausgangsverfahren das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats von der Sperrwirkung des ersten Antrags nicht mehr betroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 39).

    Rn. 41 (1) Im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist das Gericht eines Mitgliedstaats nicht gehindert, sich für international zuständig zu erklären, wenn ein Insolvenzantrag zeitlich vorausgehend in einem Drittstaat gestellt und dort noch nicht beschieden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 39).

    Die Regelungen der EuInsVO beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der erfordert, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines solchen Verfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (vgl. EuGH…, Urteil vom 2. Mai 2006 - C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 42; vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos BidCo., WM 2022, 981 Rn. 35 f).

    Nur vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof der Europäischen Union einem in einem Mitgliedstaat anhängigen Antrag Sperrwirkung für die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, der zeitlich nachfolgend mit einem auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag befasst wird, beigemessen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 35 f, 41 ff).

  • BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort …

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos, NZI 2022, 539 Rn. 36, 40; BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2022, aaO Rn. 28 mwN) den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
  • BGH, 07.07.2022 - IX ZB 14/21

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidung über Eröffnung eines …

    Nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Europäische Gerichtshof für Art. 3 Abs. 1 EuInsVO entsprechend entschieden (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, ECLI:EU:C:2022:209, ZIP 2022, 698).

    Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche zudem dem in den Erwägungsgründen drei und acht der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren normierten Ziel der Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren, da er die Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen würde (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, ECLI:EU:C:2022:209, ZIP 2022, 698 Rn. 32, 29, 36).

  • EuGH, 11.06.2026 - C-292/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Rn. 25 In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Galapagos BidCo., C-723/20, EU:C:2022:209, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Münster, 27.06.2023 - 5 T 36/23
    Rn. 9 Der für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich die Insolvenzantragsstellung (EuGH Slg. I-209 = NZI 2022, 539 - Galapagos BidCo.
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