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Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2023 - C-645/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,27085
EuGH, 12.10.2023 - C-645/22 (https://dejure.org/2023,27085)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2023 - C-645/22 (https://dejure.org/2023,27085)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - C-645/22 (https://dejure.org/2023,27085)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luminor Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Wille des Verbrauchers, den Vertrag durch Änderung der darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel ...

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherdarlehensvertrag - Zur Vertragsaufrechterhaltung bei missbräuchlicher Klausel

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Verbraucherrecht: R. A. u.a./Luminor Bank

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Entscheidung über die Gesamtnichtigkeit eines Verbraucherkreditvertrags nach Aufhebung einer missbräuchlichen Vertragsklausel

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 1846
  • WM 2023, 2226
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-645/22
    Rn. 26 Zur Beantwortung dieser Fragen ist daran zu erinnern, dass es die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ermöglichen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Sollte der Vertrag nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nach der Aufhebung der betreffenden missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen können, steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 seiner Nichtigerklärung nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 59).

    Rn. 33 Nur falls die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, sie für den Verbraucher etwa Rechtsunsicherheit bedeuten würde - wobei nicht lediglich auf rein wirtschaftliche Folgen abzustellen ist -, ist das nationale Gericht ausnahmsweise befugt, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel des in Rede stehenden Vertrags durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 60 bis 62).

    Rn. 35 Die Maßnahmen, die das nationale Gericht im Fall der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, deren Aufhebung die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehen würde, ergreifen kann, sind nicht abschließend (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 40), mit der Maßgabe, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen (…Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53, sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 65).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-645/22
    Rn. 28 Somit muss das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel dann nicht unangewendet lassen, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und damit dieser Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Verbraucher, da das Schutzsystem, das die Richtlinie 93/13 bietet, keine Anwendung findet, wenn er nicht damit einverstanden ist, erst recht auf den nach diesem System gewährten Schutz vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags in seiner Gesamtheit ergeben, verzichten dürfen muss, wenn er sich nicht auf diesen Schutz berufen möchte (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 55).

    Rn. 31 Diese Prüfung, ob ein Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchliche Klausel möglich ist, stellt eine objektive Prüfung dar, die das nationale Gericht anhand des nationalen Rechts und unabhängig davon vorzunehmen hat, ob der Verbraucher den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Vertrag aufrechterhalten werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch die Aufhebung der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind, entgegensteht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 62).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-645/22
    Rn. 34 Ferner muss nach der Rechtsprechung das nationale Gericht, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann, und wenn die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor diesen Folgen zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 41).

    Rn. 35 Die Maßnahmen, die das nationale Gericht im Fall der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, deren Aufhebung die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehen würde, ergreifen kann, sind nicht abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 40), mit der Maßgabe, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen (…Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53, …sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 65).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-645/22
    Rn. 35 Die Maßnahmen, die das nationale Gericht im Fall der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, deren Aufhebung die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehen würde, ergreifen kann, sind nicht abschließend (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 40), mit der Maßgabe, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, diesen Vertrag durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen (Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 53, …sowie vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 65).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem …

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-645/22
    So stünde eine Bejahung der ersten Frage im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 93/13, das insbesondere darin bestehe, die Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …

    Vielmehr genügen die aufgezeigten Rechtsunsicherheiten, um die die Verbraucher treffenden Nachteile als bedeutend einzustufen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12. Oktober 2023, C-645/22 - L2. Bank AS, WM 2023, 2226 Rn. 33).

    Vielmehr muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 34 - L2. Bank AS;… WM 2023, 1118 Rn. 39 f. - AxFina Hungary;… Urt. v. 16. März 2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, WM 2023, 970 Rn. 60;… WM 2022, 972 Rn. 56 - Lombard Lízing;… WM 2020, 2366 Rn. 41 - Banca B.).

    Den Zielsetzungen der RL 93/13/EWG (vgl. EuGH WM 2023, 2226 Rn. 20 - L2. Bank AS;… WM 2023, 970 Rn. 23 und 26 - M.B. u.a. / X S. A) wird durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen (…BGHZ 231, 215 Rn. 53).

  • OLG Brandenburg, 03.05.2024 - 4 MK 1/21

    Verbraucherschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von …

    Die den Verbraucher treffenden Rechtsunsicherheiten - wobei nicht lediglich auf rein wirtschaftliche Folgen abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 12.10.2023, C-645/22 - L… Bank AS, Rn 33, juris) - genügen, um die ihn treffenden Nachteile als bedeutend anzusehen.

    Das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023, C-645/22 - L… Bank AS, Rn. 34; vom 27.04.2023, C-745/2, - A…F… Hungary, Rn 39f; und vom 16.03.2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, Rn 60; zum Ganzen: BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 319f, juris).

  • OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 MK 1/21

    Musterklage gegen eine Bank auf Durchführung der vertraglich vereinbarten …

    Die den Verbraucher treffenden Rechtsunsicherheiten - wobei nicht lediglich auf rein wirtschaftliche Folgen abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 12.10.2023, C-645/22 - L... Bank AS, Rn 33, juris) - genügen, um die ihn treffenden Nachteile als bedeutend anzusehen.

    Das nationale Gericht muss unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den Folgen einer Vertragsnichtigkeit zu schützen und auf diese Weise die tatsächliche Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederherzustellen, wenn es keine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder keine Bestimmung gibt, die im Fall einer Vereinbarung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle der betreffenden missbräuchlichen Klauseln treten kann (vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2023, C-645/22 - L... Bank AS , Rn. 34; vom 27.04.2023, C-745/2, - A...F... Hungary, Rn 39f ; und vom 16.03.2023, C-6/22 - M.B. u.a. / X S. A, Rn 60; zum Ganzen: BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 319f, juris).

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