Rechtsprechung
| BGH, 04.12.1981 - I ZR 9/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wettbewerbswidriger Eindruck eines verfrüht begonnenen Schlussverkaufs - Hinweise bei schlussverkaufsfähigen Waren auf besondere preisliche Vorteile innerhalb einer Karenzzeit vor Beginn der Schlussverkäufe - Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe mit dem ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1982, 1393
- MDR 1982, 460
- GRUR 1982, 241
- WRP 1982, 218
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.01.1976 - I ZR 24/75
Werbung mit "Sparpreisen" als Verlängerung eines Abschnittsschlussverkaufs - …
Auszug aus BGH, 04.12.1981 - I ZR 9/80
Eine unzulässige Vorwegnahme einer Schlußverkaufsveranstaltung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn im angesprochenen Verkehr nach den gesamten Umständen der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallenden (vorweggenommenen) Schlußverkauf (BGH GRUR 1962, 36, 41 - Sonderangebot - GRUR 1976, 702 - Sparpreis - vgl. auch OLG München WRP 1969, 426; OLG Frankfurt WRP 1975, 40, 43). - BGH, 23.06.1961 - I ZR 124/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.12.1981 - I ZR 9/80
Eine unzulässige Vorwegnahme einer Schlußverkaufsveranstaltung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn im angesprochenen Verkehr nach den gesamten Umständen der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallenden (vorweggenommenen) Schlußverkauf (BGH GRUR 1962, 36, 41 - Sonderangebot - GRUR 1976, 702 - Sparpreis - vgl. auch OLG München WRP 1969, 426; OLG Frankfurt WRP 1975, 40, 43).
- BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80
Zulässigkeit von Sonderangeboten außerhalb so genannter Karenzzeiten von 14 Tagen …
Im Hinblick darauf können Sonderangebote, insbesondere in den sog. Karenzzeiten von 14 Tagen vor und nach der Wende eines Verkaufsabschnitts, umso eher den Eindruck einer vorweggenommenen oder verlängerten Schlußverkaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie dem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen (BGH GRUR 1959, 544, 547 = WRP 1959, 348, 350 - Modenschau; GRUR 1962, 36, 40, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; s. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten; vgl. ferner "Merkblatt für die Werbung vor den Schlußverkäufen" des Deutschen Industrie- und Handelstages und anderer Spitzenverbände der Wirtschaft, WRP 1981, 295).Einzelne Sonderangebote innerhalb einer Zeit von 2 Wochen vor oder nach einem Schlußverkauf verstoßen daher nicht stets und zwingend allein schon deshalb gegen die Vorschriften der Verordnung über Sommer- und Winterschlußverkäufe, weil sie im Rahmen dieser so bezeichneten Karenzzeit liegen (BGH GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit).
Andererseits können - da die Verkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den Terminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben - auch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer solchen 2-wöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vorwegnahme eines Schlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallende vorweggenommene Verkaufsveranstaltung handele (BGH GRUR 1962, 36, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten).
- BGH, 02.12.1982 - I ZR 106/80
Einstufung einer Werbung mit einer "Fülle von Sonderangeboten" als Vorwegnahme …
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß es für die Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme des Schlußverkaufs entscheidend darauf ankommt, ob die Werbung in den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken konnte, es handele sich um eine aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr des Werbenden herausfallende, bereits dem Schlußverkauf zuzuordnende Veranstaltung (vgl. BGH GRUR 1962, 36, 41 = WRP 1961, 275 - Sonderangebot - GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis - GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218 - Sonderangebot in der Karenzzeit -).Dies ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218 - Sonderangebot in der Karenzzeit -).
Sie enthält weder die dabei weithin üblichen Preisherausstellungen noch auffällige optische oder schlagwortartige Hervorhebungen (vgl. dazu BGH GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218 - Sonderangebot in der Karenzzeit -).
- OLG Köln, 18.08.1995 - 6 U 77/95
Wettbewerbsverstoß durch Ankündigung eines vorweggenommenen Schlußverkaufs
Rn. 4 Für die Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme eines bevorstehenden Schlußverkaufes kommt es nach gefestiger Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen kein Anlaß besteht und von der auch die Antragstellerin selbst ausgeht, entscheidend darauf an, ob die Werbung in den angesprochenen Verkehrskreisen nach den gesamten Umständen den Eindruck erweckt, es handele sich um eine aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallende, bereits dem Schlußverkauf zuzuordnende Veranstaltung (vgl. BGH GRUR 82, 241,242 ,Sonderangebote in der Karenzzeit"; 83, 184,185 ,Eine Fülle von Sonderangeboten"; 83, 448,449 ,Sonderangebote außerhalb der Karenzzeit", jew. m.w.N.).Unzulässig ist die Werbung in diesen Fällen vielmehr dann, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt (vgl. BGH a.a.O. GRUR 82, 241,242; 83, 448,449).
- OLG Köln, 11.02.2000 - 6 U 111/99
Ankündigung unzulässiger Sonderveranstaltung durch Sportfachgschäft - …
Das gilt auch dann, wenn die Werbeanzeige - wie im vorliegenden Fall - zwar in zeitlicher Nähe zu dem Schlußverkaufsbeginn, aber noch außerhalb der sogenannten Karenzzeit von 14 Tagen geschaltet wird (vgl. BGH GRUR 82, 241 f - "Sonderangebote in der Karenzzeit"; GRUR 83, 448 f, - "Sonderangebote außerhalb der Karenzzeit"). - OLG Stuttgart, 22.02.1991 - 2 U 192/90
Zulässigkeit einer Zeitungswerbung mit Ankündigung einer …
Es bestehen aber insoweit keine festen zeitlichen Grenzen, so daß eine Aktion nicht schon stets und zwingend, deshalb unzulässig ist, weil sie einen bestimmten zeitlichen Abstand (sog. Karenzzeit) unterschreit (vgl. BGH GRUR 1982, 241, 242 - Sonderangebote in der Karenzzeit; GRUR 1983, 184 - Eine Fülle von Sonderangeboten; GRUR 1983, 448 = WRP 1983, 487 - Sonderangebote außerhalb Karenzzeit). - OLG Köln, 26.05.1993 - 6 U 214/92 In der Rechtsprechung wurde deswegen stets einerseits davon ausgegangen, daß einzelne Sonderangebote innerhalb von zwei Wochen vor oder nach einem Schlußverkauf nicht immer und zwingend allein schon deshalb gegen die frühere Verordnung über Sommer- und Winterschlußverkäufe bzw. gegen § 7 UWG n.F. verstoßen, weil sie im Rahmen dieser Frist liegen (vgl. BGH GRUR 1982, 241, 242 - "Sonderangebot in der Karenzzeit" -).
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