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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,73
BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95 (https://dejure.org/1997,73)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - I ZB 18/95 (https://dejure.org/1997,73)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95 (https://dejure.org/1997,73)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3

  • Wolters Kluwer

    Zur Eintragungsunfähigkeit der Wortmarke "BONUS" - Eintragung einer Marke in das Markenregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, 3
    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 619
  • GRUR 1998, 465
  • DB 1998, 1560
  • WRP 1998, 492
 
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Wird zitiert von ... (227)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.05.1993 - I ZB 7/91

    Fremdwörter als Warenzeichen - Premiere

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
    Es hat sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Warenzeichengesetz gestützt (BGH, Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere, m.w.N.).

    Ob hiervon auch unter der Geltung des Markengesetzes auszugehen ist oder ob angesichts der in § 23 Nr. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzschranke der lauteren Benutzung von beschreibenden Angaben eine so hinreichende Klarheit gefunden worden ist, daß die Eintragung von Angaben, die nur "irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben" (BGH GRUR 1993, 746 - Premiere), im Sinne der mit dem Markengesetz angestrebten weiteren Öffnung des Markenregisters (vgl. Begr. z. Reg.Entwurf BT-Drucks. 12/6581 S. 80 = BlPMZ 1994, Sonderheft S. 74) unbedenklich zugelassen werden könnte, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten …

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
    Insoweit ist durch das Markengesetz bezüglich derartiger Sachangaben, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, eine substantielle Änderung gegenüber der Rechtslage nach dem Warenzeichengesetz nicht eingetreten (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 410 - PROTECH).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95

    "a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen …

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
    Im übrigen ist das Markenregistrierungsverfahren, wie der Bundesgerichtshof bereits zum Eintragungsverfahren nach dem Warenzeichengesetz ausgeführt hat, weder dazu geeignet noch dazu vorgesehen, allen nur irgendwie denkbaren Behinderungsmöglichkeiten bereits im Eintragungsverfahren vorzubeugen; denn der Versuch einer derart umfassenden Beurteilung könnte zur Folge haben, daß - entgegen der Zielsetzung des Markengesetzes - Anmeldungen in größerer Zahl die Eintragung versagt werden müßte, als dies sachlich gerechtfertigt wäre, und daß die Gleichmäßigkeit und Berechenbarkeit der Rechtsanwendung sowie allgemein eine den Bedürfnissen entsprechende Entscheidungspraxis in Frage gestellt wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte, m.w.N.).
  • BPatG, 16.06.1995 - 25 W (pat) 75/92
    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737).
  • BPatG, 15.05.1996 - 26 W (pat) 37/95
    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
    "AVANTI"; 1996, 978 betr.
  • BPatG, 15.02.1996 - 26 W (pat) 356/93
    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
    Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Auffassung haben auch andere Senate des Bundespatentgerichts in verschiedenen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. BPatG GRUR 1996, 355 betr. "Benvenuto"; 1996, 411 betr.
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS).

    Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentgericht habe nicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar beträfen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung stünden, unterschieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzuzeigen.

  • BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20

    Black Friday - Markenlöschungsverfahren: Freihaltebedürfnis bei Absehbarkeit der …

    An einem solchen hinreichend engen Bezug zu einer Ware kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von einer Ware selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 [juris Rn. 16] = WRP 1998, 492 - BONUS I).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 97/05

    Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS).

    Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentgericht habe nicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar beträfen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung stünden, unterschieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzuzeigen.

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