Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 31.08.2000 - 3 U 272/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1; BGB § 823 Abs. 1
Rechtsfolgen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 315 O 530/99
- OLG Hamburg, 31.08.2000 - 3 U 272/99
Papierfundstellen
- WRP 2001, 956
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.07.1964 - Ib ZR 177/62
Pudelzeichen
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2000 - 3 U 272/99
Eine solche Markeneintragung kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - einen gem. § 1 UWG missbilligten Wettbewerbsverstoß im Sinne einer sittenwidrigen Behinderung darstellen (BGH GRUR 84, 210, 211 - AROSTAR; BGH GRUR 67, 490, 492 - Pudelzeichen). - BGH, 27.10.1983 - I ZR 146/81
Voraussetzungen und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schutzes - …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2000 - 3 U 272/99
Eine solche Markeneintragung kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - einen gem. § 1 UWG missbilligten Wettbewerbsverstoß im Sinne einer sittenwidrigen Behinderung darstellen (BGH GRUR 84, 210, 211 - AROSTAR; BGH GRUR 67, 490, 492 - Pudelzeichen). - OLG Frankfurt, 09.10.1997 - 6 U 147/96
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Marke durch eine Privatperson
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2000 - 3 U 272/99
Auch die Tatsache, dass der Vorstand Me_ der Antragsgegnerin für sich weitere Marken mit den Bezeichnungen "A2" (unter anderem für "Fahrzeuge") sowie "B-787" und "B-797" (unter anderem für "Flugzeuge") hat eintragen lassen, geben Anlass zu der Annahme, dass auch insoweit eine rechtsmissbräuchliche Markennutzung beabsichtigt sein könnte (vgl. OLG Frankfurt GRUR 98, 704, 705 - Classe E). - BGH, 05.02.1969 - I ZR 134/66
Schutz bekannter ausländischer Firmenkennzeichen im Inland - Gefahr der …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2000 - 3 U 272/99
Denn entscheidend für die Entstehung des Kennzeichenschutzes ist allein, dass die Zeichennutzung - in Abgrenzung zu rein internen Vorbereitungshandlungen - in einer Weise aufgenommen worden ist, die auf eine ernsthafte, nach außen gerichtete und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Aktivität schließen lässt (…Ingerl/Rohnke a.a.O., Rdn. 33; BGH GRUR 69, 357, 359 - Siehl).
- LG Hamburg, 29.07.2016 - 315 O 159/14
Markenschutz: Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Elbphilharmonie"
Ausreichende Vorbereitungshandlungen, die bereits für die Benutzungsaufnahme als ausreichend anzusehen sind, sind beispielsweise die Anmietung eines Ladenlokals, die Schaltung eines Telefonanschlusses und insbesondere Eintragung im Handelsregister einer Handelsgesellschaft, die Versendung von Prospekten an potentielle Geschäftspartner (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht WRP 2001, 956 ff. (960) - SEC). - OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04
Keine Klagebefugnis einer bloßen Komplementärin ohne aktive eigene …
Soweit in diesen die Klagebefugnis z. B. einer Holding-GmbH ohne weiteres bejaht worden ist, ergab sich das aus dem unstreitigen Umstand, dass jene Holding-GmbH eigene Geschäftstätigkeiten nach außen verfolgte und z. B. Tonträger herstellte und vertrieb (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 10. April 2003, 3 U 175/02) oder im Aktienhandel aktiv war (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 31. August 2000, 3 U 272/99). - BPatG, 15.04.2019 - 26 W (pat) 64/16 Rn. 39 Denn als namensmäßige Ingebrauchnahme eines Unternehmenskennzeichens im Vorbereitungsstadium kommen neben der Anmietung der Betriebsstätte, der Einstellung von Personal oder der Schaltung eines Telefonanschlusses (…Ingerl/Rhonke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 58; Günther, WRP 2005, 975, 977) das Versenden von Geschäftsbriefen mit aufgedruckter Firmenbezeichnung (BGH GRUR 1995, 825, 826 - Torres), die firmenmäßige Verwendung auf Rechnungen oder Preislisten gegenüber Zwischenhändlern (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 - Arena) oder die Versendung von Prospekten mit Firmenangabe an potentielle Geschäftspartner (OLG Hamburg WRP 2001, 956, 960 - SEC) in Betracht.
- LG Düsseldorf, 13.09.2016 - 4a O 134/15
Spritzgussteil mit formschlüssigem Wechselbild
Während die höchstrichterliche Rechtsprechung darin vor dem Hintergrund, dass es sich bei der behaupteten Patentverletzung zumindest um eine im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einer Klärung zugängliche Frage handelt, eine Tatsachenbehauptung erblickt (BGH; GRUR 2006, 433 (434); offengelassen von OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2003, Az.: 3 U 272/99, S. 5, zitiert nach BeckRS 30470214), wird in der Literatur eine differenzierte Betrachtung vorgeschlagen, und eine (unrichtige) Tatsachenbehauptung nur dann angenommen, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist (z.B. das Patent nicht besteht, für einen anderen eingetragen oder abgelaufen ist.) (…Köhler, ebd., § 4, Rn. 4.178).
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