Rechtsprechung
| EuGH, 16.02.2023 - C-472/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Monz Handelsgesellschaft International
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Muster - Richtlinie 98/71/EG - Art. 3 Abs. 3 und 4 - Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzes für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses - Begriffe "Sichtbarkeit" und "bestimmungsgemäße Verwendung" - ...
- Betriebs-Berater
Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzes für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ("Sattelunterseite")
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Muster - Richtlinie 98/71/EG - Art. 3 Abs. 3 und 4 - Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzes für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses - Begriffe "Sichtbarkeit" und "bestimmungsgemäße Verwendung" - Sichtbarkeit ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Designrecht: Monz Handelsgesellschaft International/Büchel
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Monz Handelsgesellschaft International
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Monz Handelsgesellschaft International
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2023, 482
- WRP 2023, 430
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 20.12.2017 - C-397/16
Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - …
Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-472/21
Rn. 17 Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, es teile die Auffassung des Bundespatentgerichts, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere auf das Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato (C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 64), zurückgehe, ein Fahrrad ein komplexes Erzeugnis und der Sattel ein Bauelement dieses Erzeugnisses sei.Ein Sattel lässt sich nämlich ersetzen, so dass das Fahrrad bzw. das Motorrad auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und ohne den Sattel könnte dieses komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 64 bis 66).
Ein sichtbares Bauelement hat zwangsläufig an der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses teil (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 73).
- EuGH, 28.10.2021 - C-123/20
Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - …
Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-472/21
Rn. 38 Im Zusammenhang mit dem in der Verordnung Nr. 6/2002 geregelten Schutz von Geschmacksmustern hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Erscheinungsform das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters ist und die Tatsache, dass ein Merkmal eines Geschmacksmusters sichtbar ist, eine wesentliche Voraussetzung für diesen Schutz darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62 und 63, sowie vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30).Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Bauelements nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 49 und 50).
- EuGH, 21.09.2017 - C-361/15
Easy Sanitary Solutions/ Group Nivelles und EUIPO - Rechtsmittel - Geistiges …
Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-472/21
Rn. 38 Im Zusammenhang mit dem in der Verordnung Nr. 6/2002 geregelten Schutz von Geschmacksmustern hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Erscheinungsform das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters ist und die Tatsache, dass ein Merkmal eines Geschmacksmusters sichtbar ist, eine wesentliche Voraussetzung für diesen Schutz darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62 und 63, …sowie vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C-123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30).
- BPatG, 26.03.2026 - 30 W (pat) 802/23 Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Designinhaberin hat der Bundesgerichtshof nach einem von ihm an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichteten Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 3 III und IV RL 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GRUR 2021, 1186 - Sattelunterseite I) und einem darauf ergangenen Beschluss des EuGH vom 16. Februar 2023 (GRUR 2023, 482 - Monz Handelsgesellschaft International) mit Beschluss vom 15. Juni 2023 (GRUR 2023, 1290 - Sattelunterseite II) der Rechtsbeschwerde stattgegeben, den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im Anschluss an den auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ergangenen Beschluss des EuGH vom 16. Februar 2023 GRUR 2023, 482 - Monz Handelsgesellschaft International) sei - insoweit in Übereinstimmung mit dem BPatG - davon auszugehen, dass eine abstrakte Beurteilung der Sichtbarkeit des in ein komplexes Erzeugnis eingefügten Bauelements ohne Bezug zu jedweder konkreten Situation der Verwendung dieses Erzeugnisses nicht genüge, damit ein solches Bauelement den Musterschutz nach RL 98/71/EG genießen könne.
Die Frage der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer sei aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2023, 482 Rn. 45 f. u. 56 - Monz Handelsgesellschaft International).
Bei den seitens der Inhaberin des angegriffenen Designs im Verfahren zum Beleg einer Sichtbarkeit dargelegten Verwendungssituationen in Zusammenhang mit Aufbewahrung, Lagerung, Transport eines Fahrrades oder auch der Nutzung eines Fahrrades als Sportgerät handele es sich nicht um weitere Handlungen im Sinne der Entscheidung EuGH GRUR 2023, 482 Rn. 55 - Monz Handelsgesellschaft International, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung vernünftigerweise vorgenommen werden könnten und aus Sicht des Endbenutzers üblich seien.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere den im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2023, 482 - Monz Handelsgesellschaft) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2023, 1290- Sattelunterseite II) ist bei der Prüfung von § 4 DesignG von folgenden, im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundsätzen auszugehen:.
Die Frage der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2023, 482 Rn. 45 f. u. 56 - Monz Handelsgesellschaft International;… BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 21 - Sattelunterseite II).
Die "bestimmungsgemäße Verwendung" eines komplexen Erzeugnisses muss die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 55 f.] - Monz Handelsgesellschaft International;… BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 26 - Sattelunterseite II).
Die Beurteilung kann jedoch nicht allein auf die Absicht des Herstellers des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses gestützt werden, weil der Unionsgesetzgeber auf die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer abstellen wollte, um eine Verwendung dieses Erzeugnisses auf anderen Handelsstufen auszuschließen und auf diese Weise einer Umgehung des Sichtbarkeitserfordernisses vorzubeugen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 50 bis 52] - Monz Handelsgesellschaft International;… BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 26 - Sattelunterseite II).
Folglich umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, nicht aber die nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, Wartung oder Reparatur zusammenhängen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 53 f.] - Monz Handelsgesellschaft International;… BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 28 - Sattelunterseite II).
So kann wie dargelegt die nach der ersten Voraussetzung des § 4 DesignG zu fordernde Sichtbarkeit des Bauelements und der Merkmale des in ihm verkörperten Designs bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses "Fahrrad" nicht nur durch Handlungen des Endbenutzers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgung des vom Hersteller definierten (Haupt- )Verwendungszwecks des komplexen Erzeugnisses "Fahrrad" - wie den Fahrvorgang und das Auf- und Absteigen -, sondern auch durch diesen Benutzungssituationen vor- oder nachgelagerte Handlungen und Maßnahmen, die mit dem Transport oder der Aufbewahrung eines Fahrrads verbunden oder sonst üblich sind, erfüllt werden (vgl. dazu EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 53 f.] - Monz Handelsgesellschaft International;… BGH GRUR 2023, 1290 Rn. 23, 30 - Sattelunterseite II).
Ferner hat auch der EuGH im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, GRUR 2023, 482 - Monz Handelsgesellschaft) zum Ausdruck gebracht, dass er ein weites Begriffsverständnis der "bestimmungsgemäßen Verwendung" und damit einhergehend einen minimierten bzw. zumindest engeren Anwendungsbereich des Schutzausschließungsgrundes für geboten hält.
Die Vorlagefragen hat der EuGH sodann u. a. dahingehend beantwortet, dass Art. 3 Abs. 3 und IV RL 98/71 dahin auszulegen sei, dass das Erfordernis der "Sichtbarkeit" als Voraussetzung des Musterschutzes im Hinblick auf eine Situation der normalen Verwendung dieses komplexen Erzeugnisses zu prüfen sei, wobei es darauf ankomme, dass das betreffende Bauelement nach seiner Einfügung in dieses Erzeugnis bei einer solchen Verwendung sichtbar bleibe (EuGH, GRUR 2023, 482, Rn. 56 - Monz Handelsgesellschaft, Hervorh. d.d. Senat).
- BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20
Auslegung des Begriffs der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des …
Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses (hier: Benutzung als Fortbewegungsmittel) vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat (hier: Aufbewahrung und Transport), mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International).Rn. 5 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International):.
Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (…vgl. bereits BGH, GRUR 2021, 1186 [juris Rn. 9] - Sattelunterseite I, mwN; ebenso EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] - Monz Handelsgesellschaft International unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 bis 66] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Acacia/Porsche]).
Die Frage der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 45 f. und 56] - Monz Handelsgesellschaft International).
Rn. 22 Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, dass der Musterschutz sich gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/71/EG auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses bezieht und sich die Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International).
Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" dieses Erzeugnisses sichtbar bleiben, um rechtlichen Musterschutz genießen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 44] - Monz Handelsgesellschaft International).
Rn. 26 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen muss, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 55 f.] - Monz Handelsgesellschaft International).
Die Beurteilung kann jedoch nicht allein auf die Absicht des Herstellers des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses gestützt werden, weil der Unionsgesetzgeber auf die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer abstellen wollte, um eine Verwendung dieses Erzeugnisses auf anderen Handelsstufen auszuschließen und auf diese Weise einer Umgehung des Sichtbarkeitserfordernisses vorzubeugen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 50 bis 52] - Monz Handelsgesellschaft International).
Folglich umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, nicht aber die nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, Wartung oder Reparatur zusammenhängen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 53 f.] - Monz Handelsgesellschaft International).
- BGH, 09.10.2025 - I ZR 116/24
Schlüsselgehäuse
Der in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht definierte und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmende Ausdruck "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" bezeichnet die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 f.] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato; Urteil vom 16. Februar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International; BGH…, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20, GRUR 2023, 1290 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1205 - Sattelunterseite II).Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, rechnen ebenfalls zur bestimmungsgemäßen Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 54 bis 56] - Monz Handelsgesellschaft International).
- EuG, 03.09.2025 - T-331/24
Costa Pujadas/ EUIPO - Yasunimotor (Variateur de vitesse) - …
Der Schutz eines Geschmacksmusters im Sinne dieser Verordnung gilt nämlich nur für Merkmale, die die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon prägen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2023, Monz Handelsgesellschaft International, C-472/21, EU:C:2023:105, Rn. 42 und 43).Rn. 79 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Sichtbarkeit eines Bauelements, das in einem komplexen Erzeugnis benutzt wird, aus der Sicht des Endbenutzers dieses Erzeugnisses sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen ist (Urteil vom 16. Februar 2023, Monz Handelsgesellschaft International, C-472/21, EU:C:2023:105, Rn. 46 und 56), so dass, wie der Kläger zu Recht geltend macht, je nach Fall verschiedene Blickwinkel für die Bestimmung des Sichtbarkeitsgrads des Bauelements bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des komplexen Erzeugnisses, in dem es benutzt wird, relevant sein können.
- EuGH, 24.03.2026 - C-723/25
Costa Pujadas/ EUIPO
Rn. 8 Par son deuxième moyen, le requérant allègue que le Tribunal, en interprétant la notion d'« utilisation normale ", figurant à l'article 4, paragraphe 3, du règlement no 6/2002, en ce sens qu'elle désigne uniquement les pratiques habituelles ou fréquentes et non les utilisations potentielles, plausibles et possibles, a méconnu la jurisprudence de la Cour, notamment celle issue de l'arrêt du 16 février 2023, Monz Handelsgesellschaft International (C-472/21, EU:C:2023:105), et sa propre jurisprudence issue de l'arrêt du 3 octobre 2014, Cezar/OHMI - Poli-Eco (Insert) (T-39/13, EU:T:2014:852).
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