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   OLG Braunschweig, 15.11.2010 - Ws 292/10   

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OLG Braunschweig, 15.11.2010 - Ws 292/10 (https://dejure.org/2010,38792)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2010 - Ws 292/10 (https://dejure.org/2010,38792)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15. November 2010 - Ws 292/10 (https://dejure.org/2010,38792)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 93 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Hinzu kommt, dass - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - für die die Bewährungsaufsicht führenden Gerichte ein Mehr an Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten während laufender Bewährungszeit eröffnet worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

    Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Verurteilten mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, als bei einem anfangs vergleichsweise günstiger zu beurteilendem Verurteilten mit kürzerer Bewährungszeit, bei dem es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit eher zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen müsste (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.1998 - 2 Ws 247/98).

    Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 07.12.1995 - 1 Ws 965-966/95), wonach eine Verlängerung der Bewährungszeit auf maximal siebeneinhalb Jahre (fünf Jahre zuzüglich zweieinhalb Jahre) immer möglich sei, denn durch die Worte "zunächst bestimmte Bewährungszeit" in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB wird sprachlich eindeutig an die jeweils im Einzelfall zunächst angeordnete Dauer, nicht aber an das gesetzliche Höchstmaß angeknüpft (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

  • OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der

    Der Senat hält insoweit an seinem Beschluss vom 15. November 2010 (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 19 m.w.N.) fest, wonach § 56f Abs. 2 S. 2 StGB eine Verlängerung der Bewährungszeit ermöglicht, bis die Bewährungszeit fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der im ursprünglichen Bewährungsbeschluss festgesetzten Bewährungszeit beträgt.

    Die Taten vom Mai 2020 fielen auch in die Bewährungszeit, weil sich die nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit (hier mit Ablauf des 17. November 2019) durch Beschluss vom 29. Juli 2020 angeordnete Verlängerung um 1 Jahr - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG; Beschluss vom 10. Februar 1995, 2 BvR 168/95 , juris, Rn 20) - selbst dann unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit anschließt, wenn der Verlängerungsbeschluss, wie hier, erst nach Ablauf der bisher festgesetzten Bewährungszeit ergeht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 22; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021, 1 Ws 477/21 , juris, Rn. 7).

    Soweit der Senat im vorgenannten Beschluss vom 15. November 2010 (a.a.O., Rn. 23) ausgeführt hat, einem Verurteilten könnten keine Straftaten als Bewährungsversagen vorgeworfen werden, die im Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Bewährungszeit und der Bekanntgabe der Verlängerungsentscheidung begangen werden, hält der Senat daran jedenfalls in der beschriebenen Pauschalität nicht fest.

    Eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB kommt ohnehin nicht in Betracht, weil die nach der Senatsrechtsprechung (OLG Braunschweig, Ws 292/10, juris, Rn. 19) zulässige Dauer bereits abgelaufen ist.

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